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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.10.2014, RV/7103025/2014

1. außergewöhnliche Belastung schulische Sonderförderung 2. Renovierung als Sonderausgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt FA vom , und über den Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidung vom  (Zl) betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Änderungen sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Spruchbestandteil bildet.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) machte im Zuge ihrer Einkommensteuererklärung unter anderem Kosten für Einzelnachhilfe und Fahrtkosten ohne Nachweis eines Arztbesuches als außergewöhnliche Belastungen geltend, weiters die Anschaffung neuer Fenster als Sonderausgaben. Nachdem ihm die Anerkennung dieser Ausgaben im Einkommensteuerbescheid versagt worden war, erhob er innerhalb verlängerter Beschwerdefrist Beschwerde, die mangels Vorlage weiterer Unterlagen von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen wurde. Mit dem dagegen erhobenen Vorlageantrag reichte der Bf Belege nach, aus denen sich der Sachverhalt und die teilweise Anerkennung der Ausgaben erschließt, wie auch die belangte Behörde in der Vorlage einräumt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Betreffend Sonderausgaben wurde eine Rechnung über die Lieferung von Fenstern vorgelegt. Gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG sind Ausgaben zur Wohnraumsanierung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist. Die Sanierungsmaßnahme besteht im gegebenen Fall aus der Instandsetzungsmaßnahme des Fenstertausches, beinhaltet somit nicht nur die Lieferung der neuen Fenster, sondern auch deren Einbau. Dass die gesamte den Einbau einschließende Sanierung ein befugter Unternehmer durchgeführt hätte, geht aus der vorgelegten Rechnung nicht hervor. Die daraus erwachsenen Ausgaben sind daher nicht als Sonderausgabe abziehbar.

Die Kosten der außergewöhnlichen Belastung betreffen ein minderjähriges Kind, für das keine erhöhte Familienbeihilfe ausbezahlt wird und für welches bereits im Erstbescheid Aufwendungen über 1.815,20 Euro berücksichtigt wurden (neben 982 Euro für eigene außergewöhnliche Belastungen). Das Kind war nach Vereinbarung mit der Bezirkshauptmannschaft A vom bis wegen Schul- und Angstphobie im Heilpädagogischen Zentrum B untergebracht. Für November und Dezember waren 300 € an Unterhalt zu bezahlen. Weiters werden Kilometergelder für 2 Fahrten pro Woche (1 Fahrt 200 km, lt Google Maps jedoch 1 Fahrt 195 km) beantragt und Kosten für Einzelnachhilfe von 470 Euro.

Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung im Sinne der §§ 34, 35 EStG ist, dass sie höher ist als jene ist, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst und der Steuerpflichtige sich ihrer nicht entziehen kann.

Nachhilfekosten sind Teil der Kosten der Berufsausbildung; als Unterhaltsleistungen sind sie grundsätzlich durch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag abgedeckt, weshalb eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht kommt. Die geltend gemachte Nachhilfe im Ausmaß von 470 Euro stellt auch bei der festgestellten Erkrankung des Kindes des Bf der Höhe nach keine Ausgaben dar, die im Verhältnis zu Nachhilfekosten bei anderen Steuerpflichtigen (für gesunde Kinder) außergewöhnlich wären.

Die Unterhaltsleistungen an die Bezirkshauptmannschaft im Ausmaß von 300 Euro zählen zu den abzugsfähigen Kosten, weil die Unterbringung im Heilpädagogischen Zentrum Teil der Krankheitsbehandlung des Kindes des Bf ist und damit einerseits zu einer höheren Belastung als die Mehrzahl der Steuerpflichtigen führt und der Bf sich ihr andererseits nicht entziehen kann. Die damit zusammenhängenden Fahrtkosten sind ebenso zu berücksichtigen, und zwar für 190 km 31 Mal, woraus sich Kilometergeld von 2.473,80 Euro errechnet. Insgesamt sind daher 5.571 Euro als außergewöhnliche Belastung unter Abzug des Selbstbehaltes zu berücksichtigen.

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103025.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at