Einkünfte aus Kapitalvermögen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Helga Preyer in der Beschwerdesache Mag. Bf. , vertreten durch Lothar Waechter, Josefstädter Straße 43-45/1/1B, 1080 Wien vom gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem beigeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Sie bilden einen Bestandteil des Spruchs.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (=Bf.) brachte am elektronisch die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 ein, infolgedessen der Erstbescheid am erging.
Am wurde per E-Mail eine berichtigte Einkommensteuererklärung 2012 eingebracht und eine Beschwerdevorentscheidung vom erlassen. Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht, wonach die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von Euro 471,34 irrtümlich in der Kennzahl 862 statt 863 eingetragen worden wären.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt ein Eingabe per E-Mail nicht in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO, weshalb kein Mängelbehebungsverfahren einzuleiten ist (vgl. ). Denn ein in einem Mängelbehebungsverfahren behebbares Formgebrechen liegt nicht vor, wenn die Eingabe auf unzulässige Weise (mittels E-Mail) und damit nicht rechtswirksam eingebracht wurde (vgl. ; UFS RV/0829-I/07, UFS FSRV/0055-I/04; UFS RV/1003-W/07).
Die jüngere Rechtsprechung hält solche Anbringen für rechtlich inexistent (z.B. ; , RV/0620-G/08; ; ; ). Nach hL. gelten Anbringen, die auf einem für sie nicht zugelassenen Weg der Abgabebehörde zugeleitet werden, als nicht eingebracht. Als Beweismittel sind sie jedoch allenfalls verwertbar (Ritz, BAO, Tz 5f zu § 86).
Mit berichtigter Abgabenerklärung vom wurde der Behörde bekannt gegeben, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht gemeldet worden seien. Diese wurden in der Beschwerdevorentscheidung vom berücksichtigt.
Da der Vorlageantrag form- und fristgerecht gegen die Beschwerdevorentscheidung vom eingebracht wurde, war die Beschwerde stattzugeben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde mit diesem Beschluss nicht entschieden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 27 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103449.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at