Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.10.2014, RV/7103563/2014

Unzulässige Bekämpfung eines abgeleiteten Bescheides

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache des Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Zunächst wurde der Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2012 veranlagt, wobei der Bezug habende, mit datierte Abgabenbescheid in Rechtskraft erwuchs.

Mit gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändertem Bescheid vom  wurde der Bf. erneut zur Einkommensteuer für das Jahr 2012 veranlagt, wobei die zu einer Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führende Maßnahme mit den Feststellungen der Einkünfte 2012 gemäß § 188 BAO betreffend die HG XYbegründet wurde.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass nach Aktenlage vorgenannter Feststellungsbescheid das Datum trägt.

In der Folge wurde gegen vorgenannten Bescheid mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben und hierbei begründend ausgeführt, dass - in Ermangelung einer exakte Aufgliederung - die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht nachvollziehbar seien.

Abschließend gab der Bf. bekannt, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend die HG XY Herrn TB zuzuordnen seien.

In der die Beschwerde abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom verwies das Finanzamt einleitend auf den Umstand, dass die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2012 grundsätzlich aus den Feststellungsbescheiden ersichtlich seien, weswegen sich eine derartige, im Beschwerdeschriftsatz beantragte Darstellung im Einkommensteuerbescheid 2012 letztendlch erübrige.

Dessen ungeachtet wurde dem Bf. - offenbar aus Servicegründen - mittels Aufgliederung die detaillierte Zusammensetzung seiner aus drei Beteiligungen an Hausgemeinschaften herrührenden, im Jahr 2012 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bekannt gegeben.

Mit Schriftsatz vom wurde gegen vorgenannte Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht, wobei der Bf. nunmehr einwandte, dass weder er, noch die Hausverwaltung entsprechende Feststellungsbescheide erhalten hätten und demzufolge eine Überprüfung der Versteuerungsbasis nicht möglich gewesen wäre. Im Falle des Erhaltes der Feststellungbescheide hätte der Bf. jedenfalls auf die in der Beschwerde beantragte Aufgliederung verzichtet.

Abschließend wurde der Antrag auf Zustellung der Feststellungsbescheide gestellt, wobei auf den Umstand verwiesen wurde, dass die Rechtskraft für nämliche Bescheide erst ab Zustellung zu laufen beginne.

Nach Aktenlage wurden dem Bf. die mit datierten, jeweils den Hinweis, wonach ob der Gültigkeit des Fruchtgenusses eine Aufteilung der Einkünfte an Herrn TB erst ab dem Jahr 2014 möglich sei, beinhaltenden Feststellungsbescheide 2012 betreffend die Hausgemeinschaften XXY sowie XY mittels RSB zugestellt und von diesem am nachweislich übernommen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ausgehend von obiger Sachverhaltsschilderung hatte das BFG zunächst über den in der Beschwerde unter anderem vorgebrachten Einwand, dem gemäß die Einkünfte aus der Vermietung XY Herrn TB zuzuordnen seien, zu befinden.

In diesem Zusammenhang ist der Bf. auf die Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO hinzuweisen, der gemäß die einem Bescheid, sprich konkret dem gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheid 2012 vom zugrunde gelegten Entscheidungen (Zurechnung der Einkünfte aus der Beteiligung an der HG XY an den Bf.) nicht mit der Begründung angefochten werden können, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Mit anderen Worten ausgedrückt schränkt somit die Norm des § 252 Abs 1 BAO das Beschwerde­recht gegen abgeleitete Bescheide ein, ein Faktum, das wiederum bedeutet, dass Einwendungen gegen im Grundlagen­bescheid getroffene Feststellungen nur im Verfahren betreffend den Grundlagen­bescheid vorgebracht werden können. Werden sie so wie im vorliegenden Fall im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid (Einkommensteuerbescheid 2012) vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB VWGH v. , 94/13/0273; V. /2000/15/0001; v. , 2002/14/0005; v. , 2004/13/0069).

Ungeachtet obiger Ausführungen hatte in Ansehung des im Vorlageantrag erhobenen Einwandes, dass die Zustellung der Feststellungsbescheide an den Bf. unterblieben sei, das BFG ergänzende Prüfungen dahingehend anzustellen, ob dieses Vorbringen geeignet ist, an der Rechtmäßigkeit der auf der Norm des § 295 Abs. 1 BAO basierenden Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2012 zu "rütteln".

Hierbei lautet die Bestimmung des § 295 Abs. 1 erster Satz BAO wie folgt:

"Ist ein Bescheid von einem Feststellungs­bescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungs­bescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben".

Aus dem Gesetzeswortlaut ist abzuleiten, dass abgeleitete Bescheide (sprich somit der Einkommensteuerbescheid 2012 vom  vor Erlassung des jeweiligen Grundlagen­bescheides (sprich somit des Feststellungsbescheides 2012 betreffen die HG XY) ergehen dürfen (z.B. ; v. , 94/16/0176; v. , 96/15/0083).

In den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom , 96/15/0083, führt der Verwaltungsgerichtshof zu diesem Themenbereich Nachstehendes aus:

"§ 295 BAO sieht nicht nur den Fall der Änderung des Feststellungsbescheides vor; vielmehr wird seit der insoweit klarstellenden Novelle BGBl. Nr. 134/1969 der Fall der nachträglichen Erlassung des Feststellungsbescheides ausdrücklich erwähnt. Schon vor dieser Gesetzesänderung hat der Verwaltungsgerichtshof aber die in Rede stehende Bestimmung in diesem Sinne ausgelegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4798/F). § 295 BAO ordnet dem Gebot der Folgeänderung somit auch Fälle unter, in denen der Grundlagenbescheid später ergeht als der Folgebescheid (vgl. dazu unter anderem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/14/0148). Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, mit der Erlassung eines abgeleiteten Bescheides bis zur Erlassung bzw. Abänderung des Grundlagenbescheides zuzuwarten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0176)."

In Ansehung vorstehender Ausführungen vermag somit auch der im Vorlageantrag getätigte Einwand, wonach unter anderem die Zustellung des Feststellungsbescheides 2012 betreffend die von der HG XY erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an den Bf. unterblieben sei, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Korrespondierend damit ist die Beurteilung der Zurechnung, respektive Nichtzurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an den Bf. einzig und allein dem Beschwerdeverfahren gegen den/die jeweiligen Grundlagenbescheid/en vorbehalten und es war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor, weil sich der Spruch des Erkenntnisses sowohl aus dem Gesetz selbst ergibt, als auch auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes basiert.  

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103563.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at