Hausbesorgerpauschale
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache der Bf., Adresse gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Statt gegeben.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im streitgegenständlichen Jahr (2013) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Hausbesorgerin bei mehreren Hauseigentümer- bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften.
Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 gelangten sechs Lohnzettel und diverse Werbungskosten zum Ansatz.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte die Bf. vor, dass einer der Lohnzettel doppelt eingespielt worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung änderte das Finanzamt den diesbezüglichen Einkommensteuerbescheid dahingehend ab, dass der doppelt eingespielte Lohnzettel storniert wurde.
Mit Schriftsatz vom (Vorlageantrag) teilte die Bf. erstmals mit, dass sie bei drei Dienstgebern das 15 % ige Werbungskostenpauschale für Hausbesorger beantrage.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt und seitens der Amtspartei ausgeführt, dass die Pauschalen für die Haubesorgertätigkeit erst im Vorlageantrag beantragt worden seien.
Im diesbezüglichen Ermittlungsverfahren wurden die Pauschalen der Hausbesorgertätigkeit vom Gericht berechnet und der Bf. zur allfälligen Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Vorhaltes zur Kenntnis gebracht.
Die Bf. gab hiezu keine Stellungnahme ab.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 können für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestelllt werden.
In der Verordnung BGBl II 2001/382 des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen wird in § 1 - auszugsweise zitiert - folgendes normiert:
"§ 1 : Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenspauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: ... 7. Hausbesorger 15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro jährlich. ...".
Hausbesorger im Sinne dieser Verordnung sind nur Personen, die dem Hausbesorgergesetz unterliegen. Andernfalls jedoch auch dann nicht, wenn sie eine vergleichbare Tätigkeit ausüben ( RV/0035-F/09).
Das Hausbesorgergesetz BGBl. Nr. 16/1970 idF BGBl. Nr. 44/2000 normiert in seinem § 31 Abs. 5 folgendes:
"(5) Dieses Bundesgesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden. Es ist jedoch einschließlich künftiger Änderungen weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem abgeschlossen wurden."
Zu der Berufsgruppe der Hausbesorger gehören nur Personen, die dem Hausbesorgergesetz (BGBl 16/1970 idgF) unterliegen und deren Dienstverhältnisse vor dem abgeschlossen wurden (§ 31 Abs. 5 Hausbesorgergesetz). Arbeitnehmer, welche nach dem ein Dienstverhältnis als Hausbesorger begründet haben, sind daher von der Verordnung ausgenommen und können demnach Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe geltend machen; das Gesetz gilt allerdings für davor begründete Dienstverhältnisse weiter (vgl. Doralt, EStG12 , § 17 Tz 83, weiters Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 9. EL § 17 Anm 221 sowie Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 17 Rz 5.8).
Da die Bf. ohne Zweifel dem Hausbesorgergesetz unterliegt (siehe Sozialversicherungsdatenauszug vom ) gelangt das Werbungskostenpauschale zur Anwendung.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Frage, ob ein Werbungskostenpauschale zu steht, nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103593.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at