Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.09.2014, RV/7103963/2014

Besuch des Lehrganges zur Ausbildung von Reitinstruktorinnen und Reitinstruktoren sowie eines Praktikums als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7103963/2014-RS1
Erfordert der im Ausbildungslehrplan für Reitinstruktoren vorgeschriebene Praxisteil eine derartiges Niveau, dass ohne diesen nicht einmal die Grundstufe zum (Western)Reitinstruktor mit Erfolg zu absolvieren ist, so bildet dieser gemeinsam mit dem Besuch des „geblockten“ Theorieteils eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit .b FLAG.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache der Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem  zu Recht erkannt:

Der Beschwerde vom  wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. für ihre am X geborene Tochter T die Gewährung von Familienbeihilfe ab dem , wobei begründend angeführt wurde, dass diese voraussichtlich bis November 2014 an der BW zum Westernreitinstruktor ausgebildet werde.

In der Folge wurde der Antrag der Bf. mit dem Hinweis, dass die Ausbildung zum Westernreitinstruktor an der BW zwar 52 Kurstage umfasse, aber via Umlegung nämlicher Kurstage auf die nahezu 21 Monate umfassende Ausbildungsdauer ( bis zum ) einen Aufwand von 2,5 Tagen, respektive 32,5 Stunden pro Monat hervorgerufen und insoweit dem in der Rechtsprechung zum Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG entwickelten Tatbestandsmerkmal der "Inanspruchnahme der vollen Zeit des Auszubildenden" nicht Rechnung getragen werde, abgewiesen.

Gegen den mit datierten Abweisungsbescheid wurde am Beschwerde erhoben und zwecks Dartuung, wonach sich die Tochter der Bf. in Berufsausbildung befinde eine Bestätigung des XY nachgereicht. Nach dem Inhalt des Schriftstückes sei die Tochter der Bf. in jenem Reitstall seit Oktober 2012 als Praktikantin tätig und beinhalte in materieller Hinsicht diese täglich 8 Stunden umfassende Tätigkeit  neben Reitunterricht, Pferdewirtschaft, Stallmanagement auch die Kundenbetreuung. Anzumerken sei, dass vorgenannte Tätigkeit als Ergänzung zur Ausbildung zum staatlich geprüften Westerninstruktor zu qualifizieren sei.

Einem weiteren, der Beschwerde beigelegten Schriftstück der BW vom  ist zu entnehmen, dass betreffend den Stellenwert einer staatlichen Ausbildung "Instruktorenausbildung im Westernreiten" anzumerken sei, dass nämliche Ausbildung zur Weitergabe von Lehrinhalten im Westernreiten, auf dem Niveau für Anfänger, Jugend- und Breitensport, aber auch zur Turniervorbereitung und Turnierbetreuung auf diesem Niveau befähige. Zusammenfassend stelle die von der Tochter der Bf. belegt Ausbildung die zweithöchste Ausbildungstufe der in Österreich angebotenen Ausbildungen auf dem Metier Westernreiten dar und bilde diese eine Voraussetzung für den Einstieg zur Ausbildung eines/er staatlichen geprüften Westernreitlehrers/in. Des Weiteren wurde seitens der B bestätigt, dass die Tochter das 1. Semester der Ausbildung Westernreitinstruktor/in in der Ziet vom bis zum , sowie vom bis zum besucht hat.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom  wurde die Beschwerde der Bf. mit nachstehender Begründung abgewiesen:

"Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Das FLAG enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes „Berufsausbildung". Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der Berufsausbildung jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom , 87/13/0135; vom , 87/14/0031). Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag. Der Besuch von allgemeinen – nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten – Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmen Wissenstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG gewertet werden. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (). Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG ist aber nicht allein der Lehrinhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. So ist eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG bei allgemeinbildenden Lehrinhalten nur dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist und die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist. Mitentscheidend für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG kann auch sein, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind (). Im Falle so genannter Praktika kommt weder dem Umstand des Vorliegens eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses noch der Art und Höhe der dem Praktikanten gewährten Entschädigung Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung zu. Vielmehr ist entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen. Aus dem von Ihnen übermittelten Schreiben von XYY vom , geht hervor, dass Ihre Tochter eine Tätigkeit in D ausübt, welche „[…] die Ausbildung zum staatlich geprüften Westernreitinstruktor, Jahrgang 2013/2014, an der BW [ergänzen]" würde. Die täglich geleisteten Praktikumsstunden würden 8 Stunden umfassen. Zudem wird ausgeführt, dass die tägliche Arbeit Reitunterricht, Pferdewirtschaft, Stallmanagement und Kundenbetreuung umfassen würden. Auf der Homepage XYYwird TM als „Trainer" vorgestellt. Dass das gegenständliche Praktikum darauf ausgerichtet sei, Ihre Tochter auf die Ergreifung eines bestimmten Berufes oder die Aufnahme in einem schulischen Lehrgang vorzubereiten, wird mit den unbestimmten Ausführungen nicht dargetan. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die ausgeübte Tätigkeit dazu dient, Erfahrungen zu sammeln. Es handelt sich daher bei der Tätigkeit bei XYY um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG."

In dem mit datierten Vorlageantrag führte die Bf. aus, dass ihre Tochter nach der Absolvierung der Handelsakademie via Arbeiten mit, bzw. dem Trainieren von Pferden eine unkonventionelle Berufswahl getroffen habe. Anzumerken sei, dass sich die Tätigkeit nicht nur im Trainieren der Pferde erschöpft, sondern diese sich vielmehr auch auf den Menschen, welcher Reiten erlernen möchte beziehe. Die Ausbildung zum staatlich geprüften Westernreitinstruktor dauere 2 Jahre, wobei diese auch einen Unterricht an der LFT im Ausmaß von 4x6 Tagen (Unterricht von 8 Uhr bis 21 Uhr) umfasse. In Anbetracht der Tatsache, dass niemand innerhalb von nur 4 Wochen Westernreiten die Profession eines Westernreitinstruktors erwerbe, habe sich die Tochter der Bf. um einen Praktikumsplatz bemüht, respektive einen solchen im Ausbildungs- und Trainingsstall XYY erhalten. Dieses Zusatzpraktikum zeige aber wiederum, dass sich die Ausbildung gesamt gesehen wesentlich von einem aus privatem Interesse belegten Kurs unterscheide. Des Weiteren werde nach dem Dafürhalten der Bf. auch dem für die Gewährung von Familienbeihilfe unabdingbaren Tatbestandsvoraussetzung der vollen Inanspruchnahme der Zeit des/der Auszubildenden Rechnung getragen. Wenn nun die Tochter der Bf. auf der Homepage des in D domizilierten Reitstalls als Trainerin bezeichnet werde, so sei diese Diktion im Sinne des "wissenden Begleiters" auszulegen, ohne dass hinter dieser Berufsbezeichnung eine profunde Ausbildung stehen müsse.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Streitzeitraum und festgestellter Sachverhalt

In Ansehung der Tatsache, dass der angefochtene Bescheid am ergangen ist, ist im Beschwerdefall zu beurteilen, ob im Zeitraum bis zum eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorgelegen ist.

Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, hat die Tochter der Bf. in diesem Zeitraum an der BW das erste Semester der Ausbildung zur Westernreitinstruktor/in ( bis zum , bzw. vom bis zum ) besucht, respektive war diese als Praktikantin im Trainingsstall XYY tätig. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass aus der auf der Homepage vorgenannten Reitstalls vermerkten Biografie der Tochter der Bf. ableitbar ist, dass sich diese - neben der erfolgreichen Absolvierung ihrer Schulausbildung - von Kindesbeinen an nahezu ausschließlich dem Reitsport, sowie der Betreuung von Pferden verschrieben hat und durch - bereits im Vorfeld des Besuchs des Lehrgangs zur Ausbildung zur Westernreitinstruktorin - erfolgte Absolvierung von Kursen und Praktika in in- und ausländischen Reitställen an einer ständigen Verbesserung ihrer Fähigkeiten gearbeitet hat.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (in der für den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Während die obige Bestimmung sodann recht präzise Vorschriften betreffend den Besuch von Einrichtungen iSd § 3 StudFG (im Wesentlichen Universitäten) enthält, fehlen vergleichbare Regelungen zu anderen Bildungseinrichtungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 96/15/0213, unter Verweis auf , ausgeführt, es sei Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reiche für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend sei das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw. -abschluss. Dieses Bemühen manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen.

2.2. Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktorinnen und Reitinstruktoren

Zum Zweck der in der Folge vom BFG anzustellenden Prüfung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens des unter Punkt 2.1. angeführten nach außen erkennbaren ernstlichen und zielstrebigen Bemühens um den Ausbildungserfolg ist zunächst auf die Verordnung über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. II Nr. 529/1992 hinzuweisen, in deren Anlage C.13  die Ausbildung zum Reitinstruktorinnen und Reitinstruktoren wie folgt geregelt ist:

LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON REITINSTRUKTORINNEN UND

REITINSTRUKTOREN

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang zur (auch auf den Bereich des Westernreitens anzuwendenden) Ausbildung von Reitinstruktorinnen und Reitinstruktoren hat in einem zweisemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf § 1 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmer eingehend mit den fachlichen und erzieherischen Aufgaben einer Reitinstruktorin/eines Reitinstruktors vertraut zu machen. Reitinstruktorin/Reitinstruktor im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und fach-kundige Person, die befähigt ist, den Übungsbetrieb im Breitensport zu leiten und auf den Leistungssport vorzubereiten.

II. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Hie bei ist bei jedem Unterrichtsgegenstand zuerst das Wochenstundenausmaß und daneben in Klammern das gesamte Stundenausmaß im Falle der Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes angegeben.)

A. Pflichtgegenstände

1. Semester  2. Semester   Summe

I . T h e o r i e

1. Religion 1,0 (5,0) - - 1,0 (5,0)

2. Deutsch 0,5 (2,5) - - 0,5 (2,5)

3. Lebende Fremdsprache - - 0,5 (2,5) 0,5 (2,5)

4. Politische Bildung und Organisationslehre 0,5 (2,5) - - 0,5 (2,5)

5. Betriebskunde und Kaufmännisches

Rechnen 0,5 (2,5) - - 0,5 (2,5)

6. Geschichte der Leibesübungen (des Sports) 0,5 (2,5) - - 0,5 (2,5)

7. Sportbiologie (Funktionelle Anatomie, Physiologie und Gesundheitserziehung) 1,5 (7,5) 1,0 (5,0) 2,5 (12,5)

8. Erste Hilfe - - 1,0 (5,0) 1,0 (5,0)

9. Sportpsychologie und Lebenskunde 1,0 (5,0) - - 1,0 (5,0)

10. Pädagogik, Didaktik und Methodik 0,5 (2,5) 1,0 (5,0) 1,5 (7,5)

11. Trainings- und Bewegungslehre 1,0 (5,0) 1,0 (5,0) 2,0 (10,0)

12. Reittheorie 2,0 (10,0) 2,5 (12,5) 4,5 (22,5)

13. Sattel- und Zaumzeugkunde 0,5 (2,5) 0,5 (2,5) 1,0 (5,0)

14. Pferdehaltung 1,0 (5,0) 1,0 (5,0) 2,0 (10,0)

15. Exterieurlehre und Veterinärkunde 1,5 (7,5) 2,0 (10,0) 3,5 (17,5)

16. Organisation des Reitsports, Turnierwesen 1,0 (5,0) 1,0 (5,0) 2,0 (10,0)

17. Audiovisuelle Hilfsmittel und Fachliteratur - - 0,5 (2,5) 0,5 (2,5)

18. Seminar für Fachfragen - - 1,0 (5,0) 1,0 (5,0) 15,0 (65,0) 13,0 (65,5) 26,0 (130,0)

I I . P r a x i s

19. Praktische Übungen/Dressur 2,0 (10,0) 3,0 (15,0) 5,0 (25,0)

20. Praktische Übungen/Springen 2,0 (10,0) 3,0 (15,0) 5,0 (25,0)

21. Longieren 2,0 (10,0) - - 2,0 (10,0)

22. Praktisch-methodische Übungen/Dressur 3,0 (15,0) 4,0 (20,0) 7,0 (35,0)

23. Praktisch-methodische Übungen/Springen 3,0 (15,0) 4,0 (20,0) 7,0 (35,0)

24. Konditionsschulung 0,5 (2,5) 0,5 (2,5) 1,0 (5,0)

25,5 (127,5) 27,5 (137,5) 53,0 (265,0)

2 von 7

B. Unterrichtspraxis

Zwischen dem 1. und 2. Semester ist eine viermonatige Praxis an einer behördlich genehmigten Reitschule oder bei einem dem Bundesfachverband für Reiten und Fahren abgeschlossenen Reitverein zu erbringen.

C. Freigegenstand

25. Exkursionen (in Kursform) in beiden Semestern nach Vereinbarung.

26. Voltigieren (in Kursform) in beiden Semestern nach Vereinbarung.

III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Bildungsgang wird in zwei Semestern durchgeführt. Sollte der Lehrgang unter Einbeziehung des Fernunterrichtes durchgeführt werden, so ist zu Beginn des Bildungsganges bei Ausgabe des Lehrmaterials eine entsprechende und ausreichende Erklärung zu geben. Die Unterlagen des Fernunterrichtes sind so zu gestalten, daß deren Inhalt und Umfang auf einen normal laufenden Ausbildungslehrgang Bedacht nehmen. Das festgelegte Lehrziel muss auch bei Einbeziehung des Fernunterrichtes erreicht werden. In den einzelnen Unterrichtsstunden ist die pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen. In allen Gegenständen, besonders in den theoretischen Fächern, ist auf die spätere Berufsausübung des Reitinstruktors Bedacht zu nehmen. Der Lehrstoff ist in Beziehung auf den Sport darzubieten, wobei das Verwenden von Anschauungsmaterial, Filmen, Demonstrationen usw. zum besseren Verständnis des Gebotenen und zum leichteren Anwenden in der Praxis beitragen soll. Auf die Querverbindungen der einzelnen Gegenstände ist hinzuweisen. In den praktischen Übungen sind methodische Hinweise zu geben. Die Teilnehmer sind zur Selbständigkeit anzuregen.

2.3. Unterrichtspraxis laut Teil II B des Lehrplanes

In einem am  zum Themenbereich „Ausbildungslehrplan für Reitinstruktoren“ geführten Telefonat gab Herr Mag. A, Bundesministerium für Bildung und Frauen Abt. Bewegung und Sport; Bn bekannt, dass der in Teil II B des Lehrplanes vorgesehene Praxisteil inhaltlich nicht näher determiniert ist. Dessen ungeachtet muss das Praktikum in qualitativer Hinsicht jedenfalls ein derartiges Niveau aufweisen, sprich somit eine echte Ergänzung zum Teil A des Lehrplanes darstellen, widrigenfalls die seitens des auf sein Prestige in erhöhtem Ausmaß bedachten Reitsportverbandes vorgeschriebenen Prüfungen -bereits in der Grundstufe des (Western)Reitinstruktors - nicht mit Erfolg zu absolvieren seien. Insoweit erfordere dass zu absolvierende Praktikum  einen, – durchaus mit einem Universitätsstudium - zu vergleichenden, weit über einem im Hobbysport angesiedelten Zeiteinsatz.

2.4. Rechtliche Würdigung der Fakten durch das BFG

In Ansehung der unter den Punkten 1 sowie 2.1. bis 2.3. des Erkenntnisses angeführten Fakten, gelangte das BFG zur Überzeugung, dass sich die Tochter der Bf. im Zeitraum vom bis zum  in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG befunden hat und insoweit dem Antrag der auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem Berechtigung zukommt.

Nämliche Schlussfolgerung gründet vor allem auf der Tatsache, dass T neben dem, seitens der BW bestätigten Besuch des 1. Semesters des Ausbildungslehrganges zum/r staatlich geprüften Westernreitinstruktor/in bereits seit dem Oktober 2012 ein Praktikum in einem in D domizilierten Reit- und Trainingsstall absolviert. Hierbei nimmt es das BFG in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Bf. sowie vorgenannten Reitstalls, dem Inhalt des Lehrganges zur Ausbildung von Reitinstruktorinnen und Reitinstruktor und des beim Bundesministerium für Bildung und Frauen erzielten - an oberer Stelle detailliert dargestellten -Ermittlungsergebnisses als erwiesen an, dass das beim Trainingsstall XYY absolvierte Praktikum als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG zu qualifizieren ist. In diesem Zusammenhang kommt nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichtes weder der seitens des Finanzamtes als inhaltlich zu unbestimmt gerügten Bestätigung, noch dem Faktum, dass die Tochter der Bf. auf der Homepage des Reitstalles als "Trainerin" tituliert wird, Bedeutung zu, sondern ist vielmehr unter Bedachtnahme auf den bisherigen - an obiger Stelle detailliert dargestellten - "Lebenslaufes" der Tochter der Bf. einerseits und dem für den Ausbildungserfolg in unabdingbarer Wechselwirkung stehenden Lehrgangs und dem - gleichsam als flankierende Maßnahme - zwingend zu absolvierenden Praktikum, als vordergründig anzusehen, dass in der Gesamtbetrachtung beider Elemente eine ernsthaft und zielstrebig verfolgte Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt. Was nun die "volle" zeitliche Inanspruchnahme der Tochter der Bf. anlangt, so ist seitens des BFG festzuhalten, dass diese auf Grund der schlüssigen Auskunft des Bundesministeriums für Frauen und Bildung betreffend die Wechselwirkung zwischen Besuch des Lehrganges und des Pflichtpraktikums einerseits, sowie einer erfolgereichen Absolvierung der Westernreitinstruktorenprüfung andererseits, ebenfalls als feststehend zu erachten ist. Zusammenfassend wird nach dem Gesamtbild der Verhältnisse den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zum Berufsausbildungsbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG entwickelten Parametern Rechnung getragen.

Korrespondierend mit obigen Ausführungen erweist sich somit der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und es war daher wie im Spruch zu befinden.

3. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor, weil das Vorliegen einer ernsthaft und zielstrebig verfolgten Berufsausbildung sowohl an Hand der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien, als auch in freier Beweiswürdigung des BFG beurteilt worden ist. 

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103963.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at