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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.10.2014, RV/4100096/2012

Grundsteuermessbetrag - Befreiung nach § 2 Z 7 lit. a GrStG

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2014/16/0032. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/4100934/2015 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri. in der Beschwerdesache Bf., F., vertreten durch XXX gegen den Bescheid des FA St. Veit Wolfsberg vom , betreffend Grundsteuermessbetrag zum , Fortschreibungsveranlagung, 1 erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Enscheidungsgründe:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung mit beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war und nach § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde iS des Art. 130 Abs. 1 B-VG vom Bundesfinanzgericht zu erledigen ist.
Berufungswerberin = Beschwerdeführerin
Berufung = Beschwerde
Berufungsvorentscheidung = Beschwerdevorentscheidung
siehe Finanzverwaltungsgerichtsgesetz 2012 (FvWGG 2012).

1. Akteninhalt:

Aufgrund des Schenkungsvertrages vom wurde in der 2 , Volksschule 1 F1 , die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die BF mit Beschluss des BG vom bewilligt.

Bei dem Objekt handelt es sich um die Volksschule 1 in F1 .

Das Finanzamt übermittelte der Bf. die Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke zum Stichtag .

Das Finanzamt erließ aufgrund der Angaben der Bf. den Zurechnungs- und Artfortschreibungsbescheid ab dem . Es erfolgte die Feststellung des Grundbesitzes als Betriebsgrundstück bewertet als Geschäftsgrundstück mit einem Einheitswert von 456.800 € (erhöht 616.600 €). Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Feststellung wegen der Änderung in der steuerlichen Zurechnung erforderlich gewesen sei. Die Ermittlung des Gebäudewertes sei aufgrund der mitgeteilten Daten erfolgt.
Gleichzeitig wurde der Grundsteuermessbescheid zum erlassen. Es wurde der Grundsteuermessbetrag mit € 1.229,55 festgesetzt.

Die Bf. erhob dagegen fristgerecht Berufung mit der Begründung, dass nach § 2 GrStG eine Befreiung vorliege, da es sich um eine Volksschule handle.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab.

Mit begehrte die Bf. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend führte sie aus, dass bei Nutzung einer Körperschaft öffentlichen Rechtes nach dem Gesetzeswortlaut nicht Voraussetzung sei, dass die Körperschaft öffentlichen Rechtes auch Eigentümerin sei. Eigentümerschaft der Körperschaft öffentlichen Rechtes sei nur erforderlich, wenn die Nutzung nicht durch die Körperschaft öffentlichen Rechtes erfolge. Im gegenständlichen Falle werde die öffentliche Volksschule von einer Körperschaft öffentlichen Rechtes als gesetzlicher Schulerhalter benutzt, sodass die Befreiungsbestimmung des § 2 Z 7 Grundsteuergesetz zur Anwendung käme.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.

2. Gesetzliche Regelungen:

Gemäß § 2 Z 7 lit. a GrStG ist keine Grundsteuer für Grundbesitz zu entrichten, der von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung, insbesondere für Zwecke  von Schulen, Erziehungsanstalten, Schülerheimen, Halbinternaten, Tagesschulheimstätten, Lehrlingsheimen, Kindergärten, Kinderheimen, Horten oder Kindertagesstätten benutzt wird und nicht bereits nach den vorstehenden Vorschriften befreit ist. Wird der Grundbesitz nicht vom Eigentümer für die bezeichneten Zwecke benutzt, so tritt die Befreiung nur ein, wenn der Eigentümer eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist.

3. Als erwiesen angenommener Sachverhalt:

  • Schenkungsvertrag zwischen Stadtgemeinde F1 (Geschenkgeberin) und der F: (Geschenknehmerin) über die Liegenschaft 3 Volkschule 1.

  • Gesetzlicher Schulerhalter ist die Stadtgemeinde F1.

  • Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat wurde mit  Schriftsatz vom von der Bf. zurückgezogen.

4. Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wird der Grundbesitz vom gesetzlichen Schulerhalter, der  Stadtgemeinde F1, für schulische Zwecke benutzt. Aus diesem Grunde gelangt die Befreiungsbestimmung nach § 2 Z 7 lit. a erster Satz zur Anwendung. Bei dem Schulerhalter, der Stadtgemeinde F1 handelt es sich um eine Körperschaft des Öffentlichen Rechtes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig (Art. 133 Abs. 4 B-VG), da mit dem gegenständlichen Erkenntnis keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes nicht ab. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgeriches auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100096.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at