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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.09.2014, RV/7501636/2014

Parkometerabgabe - fortgesetztes Delikt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. über die Beschwerde des Bf. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zl. 67-PA-603505/4/4, wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 12,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt. Daher ist der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 EUR)zusammen mit der Geldstrafe (60,00 EUR) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 EUR) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.

Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kostenbeiträge) beträgt EUR 82,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54 Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben am um 09:08 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 14, ...GASSE 20 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen BR-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00."

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wie folgt:
"Die Eigentümlichkeit eines fortgesetzten Deliktes erfordert gerade den Zustand der Unrechtmäßigkeit und die Beharrung im Unrechtstatbestand.
Es kann also nicht hergehen, dass dieser Unrechtstatbestand, nämlich das Verharren in einer Kurzparkzone, durch Zeitüberschreitung nichtig wird und neuerlich ein Tatbestand gesetzt wird. Ich habe somit ein fortgesetztes Delikt begangen, wofür ich eine ordnungsgemäß ausgestellte Strafe erhalten habe und auch bezahlt habe.
Darüber hinaus ist die Abgabe gleichheitswidrig und entspricht nicht der europäischen Rechtsordnung, zumal Verwaltungsdelikte nur Inländer treffen und keine Ausländer, da deren Verfolgung nicht möglich ist.
Das vereinte Europa sieht in seinen Grundgesetzen keine derartige Abgabe vor, zumal die Abgabe nur in Wien eingehoben wird und damit für die westlichen Bundesländer nicht zur Verfügung steht. Daher trifft es die Bürger in ungleichem Ausmaß.
Ich beantrage daher, das gegenständliche Verfahren einzustellen, da ich bereits die Strafe bezahlt habe und daher sowohl aus generalpräventiver Sicht wie auch aus der Sicht der Spezialprävention keine neuerliche Strafe aufgebürdet bekommen muss."

Aus den der Beschwerde beigeschlossenen Verwaltungsakten ist Folgendes ersichtlich:

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
Sie haben am um 09:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, ...gasse 20 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen BR-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Der vom Bf. erhobene Einspruch wurde wie folgt begründet:
Richtig ist, dass ich in der fraglichen Zeit in der ...gasse auf der Höhe wohl Hausnummer 20 geparkt habe. Ich habe dafür bereits einen Strafzettel erhalten und bezahlt. Da ich mich auf einer Auslandsreise befand, konnte ich diesen Zustand nicht verändern.
Aus meiner Sicht handelt es sich daher um ein fortgesetztes Delikt, für das nur einmal eine Strafe gebührt. Diese habe ich bezahlt.
Einzahlungsbeleg anbei.

Aus dem Einzelbeleg/Inlandszahlungsverkehr/SEPA, geht hervor:
SEPA Überweisung: 36,00 EUR
stadt wien ma6-ba 32 ID nummer 000...
Kontoverbindung: ... Kundendaten: 000...
Auftraggeber: (Name des Bf.) Durchführungsdatum:
Von ...bank am um 18:52 zur Durchführung übernommen

Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Nach § 3 Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

Nach § 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung ist der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von zehn Minuten in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Nach § 5 der Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Wenn nach § 5 Abs. 1 VStG 1991 eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind nach § 19 Abs. 1 VStG 1991 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind nach § 19 Abs. 2 VStG 1991 überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B1312/02, lag folgendes Straferkenntnis zugrunde: Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , Zl. MA 67-PA-646747/0/8, wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er am ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt habe, … und dadurch die Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe vorgetäuscht wurde". Da überdies "ein für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteter Parkschein fehlte, wurde die Parkometerabgabe hinterzogen".

Der Verfassungsgerichtshof setzte sich mit der Frage der Durchführung der mündlichen Verhandlung auseinander, erkannte aber weder dass die Parkometerabgabe gleichheitswidrig ist noch dass sie den europäischen Grundgesetzen widerspricht.

Die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Umweltpolitik in den Städten und Gemeinden“ (98/C 180/04) beinhaltet u.a. Folgendes:
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,
gestützt auf einen Beschluß seines Präsidiums vom , gemäß Artikel 198c Absatz 4 des EG-Vertrags eine Stellungnahme zum Thema „Umweltpolitik in den Städten und Gemeinden“ abzugeben und die Fachkommission 4 „Städtepolitik“ mit den vorbereitenden Arbeiten zu beauftragen, aufgrund der Schlußfolgerungen des Rates vom über die Verhandlungsvorschläge der Europäischen Union für die im Dezember 1997 in Kyoto, Japan, stattfindende UN-Klimakonferenz, aufgrund des 4. und 5. Umwelt-Aktionsprogramms (1987 bis 1997), aufgrund des Grünbuchs über die städtische Umwelt (1990), aufgrund des Schlußberichts der Expertengruppe zur städtischen Umwelt über European Sustainable Cities, aufgrund der 1. Europäischen Konferenz über „Zukunftsbeständige Städte und Gemeinden“ im Mai 1994 in Aalborg beschlossenen Charta der „Europäischen Städte und Gemeinden auf dem Weg zur Zukunftsbeständigkeit“ (Aalborg-Charta), aufgrund der 2. Europäischen Konferenz der „Zukunftsbeständigen Städte und Gemeinden“ im Oktober 1996 in Lissabon, aufgrund des Berichts der Kommission über die Umsetzung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung“ vom (1), aufgrund des Projekts „Zukunftsbeständige Städte und Gemeinden“ der Europäischen Kommission, Bericht der Expertengruppe für städtische Umwelt, Brüssel, 1996, gestützt auf den von der Fachkommission 4 am14. Januar 1998 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR/393/97 rev. 2), Berichterstatter: Herr Eveslage; verabschiedete auf seiner 22. Plenartagung am 12. und (Sitzung vom 12. März) einstimmig folgende Stellungnahme.

4.2. Bologna (Italien): Beschränkung des Autoverkehrs in der historischen Innenstadt
In Bologna hat die starke Zunahme des motorisierten Individualverkehrs im historischen Zentrum, das geschichtlich nur für den Fußgängerverkehr gebaut worden war, zu untragbaren Verhältnissen für Umwelt, Mensch und Bausubstanz geführt. Das Zentrum ist geprägt von einem engen und verwinkelten Straßennetz; etwa drei Viertel der Innenstadt sind Einbahnstraßen von weniger als 5 Meter Breite. Diese städtische Struktur mußte vor den seitens der Stadt ergriffenen Maßnahmen eine Autokonzentration von bis zu 6 500 Kraftfahrzeugen pro Quadratkilometer verkraften. Ein attraktiver Fuß-, Fahrrad- und Busverkehr war damit unmöglich.
Im Juli 1989 wurde die gesamte Altstadt von Bologna in eine „Zona a traffico limitato“ umgewandelt. Zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr wurde eine Verkehrsbeschränkung für alle Privatautos eingeführt. Ausgenommen waren nur Fahrzeuge mit einem Passierschein. Neben der Zufahrtsbeschränkung in die Altstadt wurden folgende Maßnahmen durchgeführt:
- Reservierung der bisher öffentlichen Parkplätze für Anwohner und Gewerbetreibende;

- Ausbau der Kurzparkzonen;
… .

Der Verwaltungsgerichtshof erwog in seinem Erkenntnis betreffend die gleichlautende Bestimmung des Parkometergesetzes, LGBl. Nr. 47/1974, wie folgt:
2.2. Gemäß § 1 Abs. 3 2. Satz des (Wiener) Parkometergesetzes, LGBl. Nr. 47/1974, hat jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Anordnung nach Abs. 1 getroffen wurde, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Nach § 1 Abs. 5 1. Satz leg. cit. umfasst der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sein mehrspuriges Fahrzeug im Sinne der erwähnten Bestimmung "abgestellt" hat. …
Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederum Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid unter dem Aspekt der Gleichheitswidrigkeit bzw. des willkürlichen Vorgehens der Behörde äußert, ist er zunächst auf die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Ausgehend von der dargelegten Rechtslage sieht der Verwaltungsgerichtshof aber auch im Beschwerdefall keinen Anlass für eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung einer hier anzuwendenden generellen Norm.

Bei der gegebenen Sachlage war der Bf. gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung verpflichtet, die Parkometerabgabe zu entrichten. Er ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen: Die Nichtentrichtung der Parkometerabgabe begründet der Bf. damit, dass er "bereits einen Strafzettel erhalten und bezahlt (hat)" und er sich "auf einer Auslandsreise befand (und daher) diesen Zustand nicht verändern (konnte)". Wenn der Bf., gestützt auf diese Angaben, die Rechtsmeinung vertritt, es handle sich um ein fortgesetztes Delikt, für das nur einmal eine Strafe gebührt, ist er mit dieser Meinung nicht im Recht:
Der Verwaltungsgerichtshof erwog in seinem Erkenntnis vom
- , 2013/17/0508:
Bei der gegenständlich angelasteten fahrlässigen Abgabenverkürzung handelt es sich entgegen den Beschwerdeausführungen auch nicht um ein Dauerdelikt. Bei einem Dauerdelikt wird vom Straftatbestand auch die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes erfasst und diese wird bestraft. Nach dem Tatbild des § 133 Abgabenverfahrensgesetz wird die Herbeiführung des verpönten Zustandes - die Verkürzung der (hier monatlich abzuführenden) Abgabe - durch die Unterlassung der abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht (hier durch den Einhebepflichtigen), nicht aber dessen weitere Aufrechterhaltung mit Strafe bedroht. Die Verkürzung der Abgabe ist demnach, da die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes nicht unter Strafe gestellt ist, schon deswegen kein Dauerdelikt (vgl. zum Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0765).
- vom , 95/17/0765:
Der Beschwerdeführer erachtet die angefochtenen Bescheide wegen "Nichtanwendung der Bestimmungen des Dauerdeliktes bzw. des fortgesetzten Deliktes" als inhaltlich rechtswidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf das am , Zl. 95/17/0111, ergangene Erkenntnis zum Wiener Parkometergesetz mit dem zum Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0330, entschieden, daß bei Übertretungen des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg durch Nichtentrichtung der Parkgebühr ein fortgesetztes Delikt nicht in Frage komme. Es genügt daher insofern auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hinzuweisen.
Bei einem Dauerdelikt wird vom Straftatbestand auch die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes erfaßt und diese wird bestraft. Nach dem Tatbild des § 7 Parkgebührengesetz der Stadt Salzburg wird die Herbeiführung des verpönten Zustandes - die Verkürzung der Abgabe durch Nichtentrichtung zu Beginn des Parkens - nicht aber dessen weitere Aufrechterhaltung während des Abgabenzeitraumes mit Strafe bedroht. Bei Belassen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone tritt mit Beginn des folgenden Abgabenzeitraumes und Nichtentrichtung der Parkgebühr hinsichtlich dieses Abgabenzeitraumes eine weitere Abgabenverkürzung durch Unterlassung ein. Die Verkürzung der Parkgebühr nach § 7 Parkgebührengesetz der Stadt Salzburg ist demnach, da die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes nicht unter Strafe gestellt ist, schon deswegen kein Dauerdelikt.

- vom , 95/17/0111 (zur gleichlautenden Bestimmung des Parkometergesetzes 1974):
Die Bestimmungen des Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft (vgl. den Stenographischen Bericht über die 9. Sitzung des Wiener Landtages vom ), sondern der zweckmäßigen RATIONIERUNG der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen (vgl. EB zum Parkometergesetz, Blg. Nr. 10/1974), also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes. Diese Absicht des Gesetzgebers trifft nicht nur für die Abgabepflicht selbst, sondern auch für die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion ihrer Verletzung durch § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes zu. Aus dem genannten Zweck der Vorschrift folgt, daß es zwischen ansonsten gleichartigen Übertretungen des Parkometergesetzes, die für verschiedene Abgabenzeiträume gesetzt werden, stets an dem zeitlichen Zusammenhang fehlt, der für fortgesetzte Delikte gefordert wird. Die dem Gesetz zu Grunde liegenden Überlegungen der Parkraumbewirtschaftung schließen es nämlich aus, selbst aufeinanderfolgende Abgabenzeiträume zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen, werden doch in jedem Zeitraum in der Regel verschiedene Parkraumwerber in ihren individuellen Interessen berührt. Es erübrigt sich solcherart eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, käme ein fortgesetztes Delikt doch überhaupt nur in ersterem Fall in Frage.
Die Begründung laut Seite 2 vorletzter Absatz bis Seite 3, erster Absatz des Straferkenntnis steht mit diesen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang.
Damit ist der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Das Vorbringen, die Abgabe sei gleichheitswidrig, steht im Widerspruch zu den obzitierten Gerichtshoferkenntnissen (und kann vom Bf. mittels Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden).

Das in den Raum gestellte Vorbringen, Verwaltungsdelikte träfen nur Inländer und keine Ausländer, da deren Verfolgung nicht möglich sei, steht im Widerspruch mit der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes (vgl. bspw. ).

Betreffend das Vorbringen, wonach das "vereinte Europa ... in seinen Grundgesetzen keine derartige Abgabe vor(sieht), zumal die Abgabe nur in Wien eingehoben wird und damit für die westlichen Bundesländer nicht zur Verfügung steht. Daher trifft es die Bürger in ungleichem Ausmaß." wird auf die obigen (Rechts)Ausführungen verwiesen und auf die notorische Tatsache, dass in den größeren Städten, in denen Bedarf an einer Rationierung der Kfz-Abstellmöglichkeiten besteht, entsprechende Parkometerabgaben zu entrichten sind.

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Erforderlich ist die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein.

Die Behörde ist (nur) von fahrlässigem Verhalten des Bf. ausgegangen. Der Bf. hat, abgesehen vom Hinweis auf das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes, keine Einwendungen dagegen vorgebracht. Auch aus der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für mangelndes Verschulden des Bf., etwa dass es dem Bf. nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen bzw. sein Fahrzeug rechtzeitig aus der gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu entfernen oder sein Fahrzeug außerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abzustellen. Begab sich der Bf., wie ins Treffen geführt, auf eine Auslandsreise und konnte er, wie ebenfalls angegeben, "diesen Zustand nicht verändern", wäre vom Bf. das Abstellen des Kfz außerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu wählen gewesen (z.B. in einer Parkgarage). Die subjektive Tatseite der Verwaltungsübertretung ist damit verwirklicht. Der Bf. hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG).

Bei der Strafbemessung wurde (gemäß Seite 3 des Straferkenntnisses) berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen.
Den Ausführungen auf Seite 3 des Straferkenntnisses, wonach die verhängte Geldstrafe selbst bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse und allfälliger Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch ist, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind, trat der Bf. nicht entgegen.

Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die dort angeführte Gesetzesstelle.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Schlagworte
Parkometerabgabe
fortgesetztes Delikt
Dauerdelikt
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501636.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at