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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.10.2014, RV/7501472/2014

Parkometerpflicht auch bei Ortsunkundigen.

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. E 1704/2014 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R im Beisein der Schriftführerin S in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf. , betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabenverordnung, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, als Abgabenstrafbehörde, vom , GZ MA 2687 , nach der am in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstr. 2b, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.     Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.    Gem. § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer (Bf.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass der Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.

III.   Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am um 11.52 Uhr wurde in Wien 15, A vom Kontrollorgan der MA 67 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-999 ohne gültigen Parkschein angetroffen.

Daraufhin erging am eine Strafverfügung i.H.v. 60 € an den Bf.

Dieser erhob am Einspruch gegen diese Strafverfügung, da die Straße zum Zeitpunkt des Abstellens nicht als Kurzparkzone gekennzeichnet gewesen sei.

Mit Schreiben vom forderte die MA 67 Herrn D zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers auf.

Daraufhin gab Herr D der MA 67 bekannt, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt ihm selbst überlassen gewesen sei.

Mit Schreiben vom forderte die MA 67 Herrn D zur Rechtfertigung (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) auf.

In der Rechtfertigung des Beschuldigten vom wird ausgeführt, dass

- er möglicherweise an einem solchen Kurzparkzonen-Verkehrszeichen vorbeigekommen sei,

- es sei aber nicht zumutbar sich während der Fahrt auch noch mit den Regelungen des ruhenden Verkehrs zu beschäftigen.

- Nach Ansicht des Bf. könne eine nachvollziehbare Kennzeichnung eines großen Gebietes nur durch entsprechende Bodenmarkierungen bzw. durch Verkehrszeichen in den jeweiligen Straßen erfolgen.

- Es sei absolut lebensfremd zu verlangen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer während der Fahrt Informationen beschafft, die ausschließlich für den ruhenden Verkehr gedacht seien.

- Für den Bf. sei daher keine ausreichende Kennzeichnung in der Pelzgasse gegeben gewesen.

Am erging daraufhin von der MA 67 ein Straferkenntnis, wonach der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe.

Als Geldstrafe wurde ein Betrag von 60 € bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Darüberhinaus wurde ein Beitrag i.H.v. 10 € (= Mindestkostenbeitrag) zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt, somit betrug der Gesamtbetrag 70 €.
 

Der Bf. erhob am gegen das o.a. Straferkenntnis Beschwerde und führt darin im Wesentlichen ergänzend zu seinen Einspruchsausführungen folgendermaßen aus:

- Er bestreite, dass die Kennzeichnung der Kurzparkzone so wie im Straferkenntnis ausgeführt ordnungsgemäß erfolgt sei.

- Es sei aus den Bestimmungen der StVO nicht ableitbar, dass lediglich an allen Einfahrtsmöglichkeiten und an allen Ausfahrtstellen entsprechende Verkehrszeichen anzubringen seien (Schutzbehauptung der Gemeinde).

- Im gegenständlichen Fall seien sowohl die Regelung des § 25 StVO als Verordnungsgrundlage, die Kurzparkzonen-VO selbst sowie deren Kundmachung mittels Verkehrszeichen nicht ausreichend klar um das von der Behörde verlangte Verhalten zu veranlassen.

- Es sei unerlässlich durch eine entsprechende Anzahl von Verkehrszeichen für eine klare Kennzeichnung eines Kurzparkzonengebietes zu sorgen.

- Der Bf. bestreite daher ein Ungehorsamkeitsdelikt begangen zu haben. Er habe beim Abstellen des Fahrzeuges nicht erkennen können, dass sich der Parkplatz in einer Kurzparkzone befunden habe.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung verwies der Bf. nochmals auf seine bisherigen Ausführungen, insbesondere dass die von der Stadt Wien praktizierte Gepflogenheit Kurzparkzonen kundzumachen für den Verkehrsteilnehmer des fließenden Verkehrs unzumutbar sei.

Zur Zuständigkeit des BFG:

Gem. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurden mit die Unabhängigen Verwaltungssenate aufgelöst und die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei diesen anhängigen Verfahren ging auf die Verwaltungsgerichte über.

Art. 131 Abs. 5 B-VG lautet:

Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Das (Wiener) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben, LGBl 45/2013, änderte nicht das Parkometergesetz 2006, welches keine Behörden- oder Gerichtszuständigkeiten festlegt, sondern änderte das Landesgesetz mit der abgekürzten Bezeichnung „WAOR“ (Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien).

§ 5 WAOR lautet:
Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht.

Für das somit für den gegenständlichen Fall zuständig gewordene Bundesfinanzgericht (BFG) wurde ein hierfür geeignetes Verfahrensrecht durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, welches durch das am ausgegebene BGBl. I 13/2014 kundgemacht und somit mit in Kraft getreten ist, mittels Anfügung folgender Sätze an § 24 Abs. 1 BFGG anwendbar gemacht:

Für gem. Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gem. § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgestellt wird, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-999 zu der in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort in einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte.

Gem. § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, ist die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gem. § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben.

§ 25 Abs. 1 und 2 StVO 1960 lauten:

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

Gem. § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gem. § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Gemäß § 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABl. 2008/33 idF ABl. 2013/29, sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gem. Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend „Kurzparkzonen“ im 15. Wiener Gemeindebezirk, MA 46 – DEF/10391/12, wurde das Parken für Fahrzeuge aller Art von Montag bis Freitag (werkt.) von 9 bis 22 Uhr und Samstag, Sonn- und Feiertag von 18 bis 22 Uhr auf die Dauer von 2 Stunden beschränkt.

Diese Verordnung wurde durch die Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen am kundgemacht.

Dieser Zonenbereich wurde dadurch gekennzeichnet, dass an allen Einfahrtsmöglichkeiten in diesem Bereich Verkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z 13d StVO (Kurzparkzone Anfang) samt Zusatz „gebührenpflichtig“ und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z 13e StVO (Kurzparkzone Ende) angebracht wurden.

Dass diese o.a. Verkehrszeichen samt Zusatztafel (mit der Angabe des zeitlichen Geltungsbereiches, der Parkdauer und dem Hinweis „gebührenpflichtig“) auf der vom Bf. am bei der Einfahrt in den Zonenbereich benützten (vom Bf. nicht konkret angegebenen) Route zum Abstellort in der A nicht entsprechend der o.a. Verordung angebracht gewesen wären, hat der Bf. selbst nicht behauptet und haben sich dafür auch keine Anhaltspunkte ergeben.

Es war daher davon auszugehen, dass die Kundmachungssituation am der o.a. Verordnung entsprochen hat.

Im gegenständlichen Fall ist also erwiesen, dass der Bf. ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug am Mittwoch (werkt.), den um 11.52 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, A, d.i. innerhalb der o.a. verordneten, flächendeckenden Kurzparkzone abgestellt hatte. Unstrittig ist weiters, dass das Fahrzeug nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet war und auch kein elektronischer Parkschein aktiviert wurde. Daher wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofes genügt es für die ordnungsgemäße Kundmachung dann, wenn ein größeres Gebiet von der Kurzparkzone erfasst werden soll, dass an allen Einfahrt- und Ausfahrtsstellen entsprechende Vorschriftszeichen gem. § 52 lit. a Z 13d StVO und § 52 lit. a Z 13e StVO angebracht sind.

Ist diese Kennzeichnung, wie im gegenständlichen Fall, erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone (z.B. durch zusätzliche Anbringung von Bodenmarkierungen oder Aufstellung zusätzlicher Hinweistafeln im Gebiet der flächendeckenden Kurzparkzone) ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. ; ; ; ; ).

Der Bf. hat im Wesentlichen sein mangelndes Verschulden behauptet und vorgebracht, es sei im Sinne der Verkehrssicherheit unmöglich, beim Lenken neben Gebots-, Verbots- und Gefahrenzeichen auch noch die Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs (= Kurzparkzonenverkehrszeichen) zu erfassen und die darunter befindlichen Daten bzw. Zeiten zu erkennen und im Vorbeifahren zu lesen, weshalb es nach Ansicht des Bf. nicht genüge, lediglich die Ein- und Ausfahrtsstellen des Gebietes mit Verkehrszeichen zu kennzeichnen.

Ausgehend von der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zur ordnungsgemäßen Kundmachung sogenannter flächendeckender Kurzparkzonen ist zunächst festzuhalten, dass nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit genügt.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gem. § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann dabei nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.

Da die gebührenpflichtige Kurzparkzone, in der der Bf. sein Kraftfahrzeug abgestellt hat, gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen (Kurzparkzone) an den Ein- und Ausfahrtstellen kundgemacht war, durfte dem Bf. als geprüftem Fahrzeuglenker beim Vorbeifahren an solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen.

Die Kenntnis der nach den Parkgebührenvorschriften gegebenen Gebührenpflicht war ihm bei Inanspruchnahme des in Rede stehenden Parkplatzes zuzumuten.

War dem Bf. das rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen mit der Kundmachung der Gebührenpflicht jedoch entgangen, dann müssten besondere Gründe vorliegen, die eine solche mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigten.

Der Hinweis des Bf., es gebe noch andere Verkehrszeichen, sodass im Fließverkehr nicht auch noch jedes Kurzparkzonenschild samt Zusatztafel gelesen werden könne, ist aber kein solcher Grund.

Wie bereits o.a. hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur mehrfach dargelegt, dass von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer bzw. einem geprüften Kraftfahrzeuglenker zu erwarten ist, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und fähig ist, eine Vorschrift zwischen den Vorschriftszeichen „Anfang“ und „Ende“ auch dann im Gedächtnis behalten zu können, wenn diese Vorschrift einen größeren Zonenbereich betrifft.

Dies gilt auch für den Fall, dass es sich bei dem Verkehrsteilnehmer um eine nicht ortskundige Person handelt (vgl. ).

Aus den o.a. Erwägungen folgt, dass die Unkenntnis der Geltung der gegenständlichen Kurzparkzone im gegenständlichen Fall nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Der Bf. hat somit auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Verhängung der Geldstrafe von 60 €, wodurch der Strafrahmen von 365 € lediglich zu etwa 16 % ausgeschöpft wurde, fand der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausreichende Berücksichtigung, wobei selbst bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Strafhöhe als angemessen zu betrachten ist.

Im gegenständlichen Fall wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf. mangels diesbezüglicher Angaben des Bf. als durchschnittlich eingeschätzt.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 € reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein diesbezüglicher Ausspruch gem. § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision sich auf Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG stützt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Kostenentscheidung:

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Geldstrafe i.H.v. 60 €, erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag i.H.v. 10 € und Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 €) beträgt insgesamt 82 €.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 64 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 28 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 17a Z 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 24a Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 131 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 131 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 43 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 28 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Schlagworte
Parkometer
Stadthalle
ortsunkundig
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501472.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at