Abstellen eines Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufwies
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., Adr. , vertreten durch A., Rechtsanwalt, Adr.1 , vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-X, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 972006, in der geltenden Fassung und nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am Sitz des Gerichtes, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revisison an den Verwaltungsgserichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien erließ unter der Geschäftszahl MA 67-PA-X eine mit datierte Strafverfügung mit nachstehend angelasteter Verwaltungsübertretung:
"Sie haben am um 12:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, Adr.2 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W- XY folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen eines Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der/die Parkscheine/e Spuren von entfernten Entwertungen aufwies/en. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parkscheinnummer/n wurde/n in der Anzeige festgehalten."
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung über die Bf. folgende Strafe: Geldstrafe Euro 240,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt.
Mit Eingabe vom erhob der die Bf. vertretende Rechtsanwalt rechtzeitig Einspruch gegen die oa Strafverfügung. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass gegen die Strafverfügung vom innerhalb offener Frist Einspruch erhoben werde.
Mit Schreiben vom übermittelte der Magistrat der Stadt Wien der Bf. zu Handen des die Bf. vertretenden Rechtsanwaltes eine Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens und der Aufforderung den Parkschein Nr. Z. im Original zu übermitteln.
Abschließend wurde der Bf. das nachstehende Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt:
"Wie den Anzeigenangaben entnommen werden kann, wurde das Fahrzeug (Volvo) mit dem behördlichen Kennzeichen W- XY am um 12:58 Uhr in dem gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereich in Wien 8, Adr.2 beanstandet, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. Z. , mit den tatsächlichen Entwertungen , 13:00 Uhr befand und entfernte Entwertungen bei Monat Oktober, bei Tag 7,8,9,12,14, bei Stunde 9,10,11,12,14,15, bei Minuten 15,30,45 aufwies.
Gemäß Zusatzvermerk des anzeigelegenden Organs wurden alle entfernten Entwertungen an sichtbaren Restentwertungen in Form von Kreuzen erkannt. Im Zuge der Beanstandung wurden vom Meldungsleger Fotos angefertigt, welche dem Akt beigeschlossen wurden.
Die Zulassungsbesitzerin, die Apotheke1 , gab bekannt, dass Ihnen das Fahrzeug überlassen war."
Mit Eingabe vom erstatte der die Bf vertretende Rechtsanwalt nachfolgende Rechtfertigung:
"Der Parkschein Nr. Z. kann nicht übermittelt werden, da er bereits entsorgt wurde.
Die Beschuldigte bestreitet die ihr angelastete Verwaltungsübertretung.
Der Beschuldigten wird angelastet, am um 12:58 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone das mehrspurige Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W- XY abgestellt zu haben, ohne für die Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der verwendete Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufwies.
Dieser Vorwurf ist unrichtig und durch die übermittelten Kopien von Lichtbildern in keiner Weise untermauert. Die behaupteten Spuren entfernter Entwertungen sind nicht einmal absatzweise erkennbar, der Parkschein ist eindeutig nur einmal, konkret am , 13:00 Uhr entwertet.
Da die der Beschuldigten zur Kenntnis gebrachten Ergebnisse des Beweisverfahrens auf keine Entfernung von Spuren früherer Entwertungen schließen lassen, wird der Antrag gestellt, der Beschuldigten auf elektronischem Weg oder postalisch Farbablichtungen der Beweismittel zukommen zu lassen, damit zumindest versucht werden kann, den Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nachzuvollziehen.
In der Aufforderung zur Rechtfertigung werden zahlreiche Stellen entfernter Entwertungen auf dem Parkschein erwähnt. Die Beschuldigte verwendet regelmäßig "Handy Parken" und hat nachweislich auch im Oktober 2013 an den Tagen ,8,9 und 14 mehrmals zu unterschiedlichen Zeiten, jedenfalls aber in den der Beweisaufnahme erwähnten Stunden, elektronische Parkscheine bezahlt. Der Vorwurf, zu diesen Zeiten den beanstandeten Parkschein mehrmals verwendet zu haben, ist damit widerlegt.
Beweis. Auszug aus Tabelle "Handy Parken"-Parkkonto Wien 2013/10
Auch erscheint der Vorwurf, dass die Bf. bereits getätigte Entwertungen eines Parkscheines wieder entfernen würde, angesichts der Vielzahl von elektronischen Entwertungen in den letzten sechs Monaten unplausibel.
Beweis: Tabelle "Handy Parken –Parkkonto Wien 2013/09-2014/03"
Dazu kommt, dass die Beschuldigte Dauerparkplätze in 2 Parkgaragen gemietet hat und Parkscheine nicht nur mit dem Handy bezahlt, sondern auch regelmäßig in einer Trafik kauft.
Aufgrund der dargestellten Umstände kann der für das Verfahren maßgebliche Sachverhalt alleine aufgrund der Angaben festgestellt werden. Aus diesem Grund wird der Antrag gestellt, das anzeigelegende Organ einzuvernehmen, um unter Vorhalt des maßgeblichen Lichtbildes insbesondere die Frage zu klären, auf welche Sachverhalte sich die Annahme der Entfernung von früheren Entwertungen des angeführten Parkscheins stützt."
Mit Schreiben vom wurde die Bf. letztmalig aufgefordert den Parkschein mit der Nummer Z. binnen zwei Wochen im Original vorzulegen. Sollte die Bf. dieser Aufforderung nicht nachkommen, müsste die Behörde davon ausgehen, dass die Bf. auf die Vorlage dieses Beweismittels verzichtet.
Der die Bf. vertretende Rechtsanwalt nahm mit Eingabe vom dazu wie folgt Stellung:
"Die Beschuldigte hat bereits in Ihrer Rechtfertigung vom mitgeteilt, dass der Parkschein nicht vorgelegt werden kann, da er bereits entsorgt wurde. Ein "Verzicht" auf die Vorlage dieses Beweismittels kann darin nicht erblickt werden.
Gemäß § 25 VStG hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Es wird nicht verkannt, dass auch eine eingeschränkte Mitwirkungspflicht der Beschuldigten besteht. Da der, der Entlastung der Beschuldigten dienende, Parkschein nicht mehr vorgelegt werden kann und auf der mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom übermittelten Kopie des Lichtbildes die behaupteten Restentwertungen nicht einmal ansatzweise erkennbar sind, hat die Beschuldigte den Antrag gestellt, ihr auf elektronischem Weg oder postalisch Farbablichtungen der vorgelegten Lichtbilder zukommen zu lassen und das anzeigelegende Organ einzuvernehmen, um zu klären, worauf sich die Annahme der Entfernung von früheren Entwertungen des Parkscheines stützt.
Damit ist die Beschuldigte ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, der maßgebliche Sachverhalt ist nach Durchführung eines gesetzeskonformen Ermittlungsverfahrens von der Behörde von Amts wegen festzustellen.
In der Aufforderung vom wird auch auf "Anzeigeangaben" Bezug genommen. Diese Angaben sind der Beschuldigten bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb der Antrag gestellt wird, der Beschuldigten die vollständige Anzeige zu übermitteln."
Am wurde der Meldungsleger einvernommen. Der Niederschrift ist nachstehende Aussage zu entnehmen:
"Nach Vorlage der Anzeigedaten gebe ich an, dass ich das am um 12:58 Uhr in dem gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereich in Wien 8,Adr.2 abgestellten KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-XY beanstandet habe, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. Z. , mit den tatsächlichen Entwertungen , 13:00 Uhr befand und entfernte Entwertungen bei Monat Oktober, Tag 7,8,9,12,14, Stunde 9,10,11,12,14,15 und Minuten 15, 30, 45 aufwies. Die festgestellten entfernten Entwertungen waren alle an Restkreuzen erkennbar.
Nach Vorlage des von mir zum Tatzeitpunkt gemachten Fotos erkenne ich, dass ich mich scheinbar bei der Eingabe der Parkscheinnummer geirrt habe. Entsprechend dem Beanstandungsfoto lautet die Parkscheinnummer richtigerweise z .
Grundlage dieser Beanstandung war meine eigene dienstliche Wahrnehmung und war im Zuge der Kontrolle dieses Fahrzeuges die Vielzahl an manipulierten Stellen auf dem im Fahrzeug angebrachten Parkschein augenscheinlich.
Bei genauer Betrachtung des Beanstandungsfotos in Farbe kann sogar darauf ein Restkreuz bei Stunde 9 erkannt werden.
Meine Angaben halte ich daher unter Berichtigung der Parkscheinnummer aufrecht."
Der Magistrat der Stadt Wien verständigte mit Schreiben vom die Bf. über das Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte die Bf auf, der Behörde den Parkschein Nr. z im Original vorzulegen.
Mit Schreiben vom nahm der die Bf vertretende Rechtsanwalt dazu wie folgt Stellung:
"Der übermittelte Farbausdruck des Lichtbildes des Parkscheins bestätigt das Vorbringen der Beschuldigten. Es sind keinerlei entfernte Entwertungen erkennbar, auch den Angaben des Parküberwachungsorganes, wonach bei genauer Betrachtung des beanstandeten Fotos in Farbe darauf sogar ein Restkreuz bei Stunde 9 erkannt werden kann, kann nicht gefolgt werden. Offenkundig sind auf dem Foto nur eine Entwertung sowie die auf dem Parkschein aufgedruckten Stadtwappen erkennbar. Ein Restkreuz bei Stunde 9 kann keinesfalls erkannt werden.
Auch die weiteren Anlastungen zu den zahlreichen Entwertungen bei Monat, Tag, Stunde und Minute sind eindeutig widerlegt, weshalb das gegenständliche Verfahren unverzüglich einzustellen ist."
Im Straferkenntnis vom wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt:
"…. Das Kontrollorgan hat in der Anzeige vermerkt, dass der im Fahrzeug hinterlegte Parkschein, dessen Nummer auf dem Beanstandungsfoto deutlich sichtbar ist, entfernte Entwertungen auswies, welche an Restkreuzen erkennbar waren.
Es hat an mehreren Stellen Manipulationen festgestellt. Es kann daher aus der Vielzahl der manipulierten Stellen geschlossen werden, dass der gegenständliche Parkschein bewusst einer Mehrfachverwendung zugeführt wurde.
Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorgans und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ kann die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert werden. Außerdem sind Kontrollorgane der Wahrheit verpflichtet.
Wie sorgfältig dieser bei der Kontrolle des Fahrzeuges vorangegangen war, lässt schon der Umstand erkennen, dass es die Vielzahl der erkannten entfernten Entwertungen sowie die Erkennungsmerkmale als Zusatz vermerkte, sowie ein Foto vom verfahrensgegenständlichen Parkschein machte.
Für ihre Behauptung haben Sie hingegen keine geeigneten Beweise angeboten, zumal seitens des Kontrollorgans auf dem Beanstandungsfoto ein Restkreuz bei Stunde 9 erkannt werden konnte.
Den Beschuldigten trifft im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es erfordert, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen entsprechende Beweise entgegenzusetzen. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.
Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigte, die in der Wahl ihrer Verteidigung völlig frei ist, kann die Übertretung als erwiesen angesehen werden.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Die richtige Entwertung des Parkscheines erfolgte durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen. Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon ist die beabsichtigte Parkdauer einzugeben (Abstellanmeldung) und die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS, dass die Transaktion durchgeführt wurde, abzuwarten (Bestätigung). Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Fahrzeug für einen zehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§§3 Abs. 2 und 7 Abs. 2 und 3 der zitierten Verordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Die Verschuldensfrage war zu bejahen.
Sie haben die Parkometerabgabe somit hinterzogen.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu Euro 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die Strafe hat sich vor allem am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreichet werden, wenn die Strafe durch die Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes wirksam abzuhalten.
Mildernd war das Fehlen von Vorstrafen nach dem Parkometergesetz zu werten.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben, für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
Mit Eingabe vom erhob der die Bf vertretende Bf. Beschwerde gegen das oa Straferkenntnis. Begründend wurde ausgeführt:
"Die Bf, ist persönlich haftende Gesellschafterin der Apotheke , die in Wien 8, adr. , eine Apotheke betreibt und Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W- XY ist. Am hat die Bf. der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers entsprechend, der belangten Behörde mittgeteilt, das das erwähnte Fahrzeug am , 12:58 Uhr ihr überlassen war.
In weiterer Folge wurde der Bf angelastet, zum erwähnten Tatzeitpunkt in Wien 8, Adr.2 das Fahrzeug abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der /die Parkschein/e Spuren von entfernten Entwertungen aufwies/n. Dagegen hat die Bf. fristgerecht Einspruch erhoben und im weiteren Verfahren im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs dargelegt, dass sie die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, da der Parkschein keine Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Es wurden auch umfangreiche Abrechnungen von "Handy-Parken" vorgelegt und somit nachgewiesen, dass laufend die Parkometerabgabe entrichtet wird. Zur Aufforderung, den Parkschein vorzulegen, hat die Bf. mitgeteilt, dass sie dieser Aufforderung nicht entsprechen kann, da der Parkschein bereits entsorgt wurde. Sie hat nach Erhalt einer Schwarz-Weiss Kopie die Übermittlung des Farbausdrucks des Fotos von dem gegenständlichen Parkschein beantragt. Nach Erhalt dieses Ausdrucks hat die Bf. darauf verweisen, dass keinerlei Entwertungen erkennbar sind, und die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Die belangte Behörde hat nach Einvernahme des anzeigelegenden Organs und Einräumung eines weitern Parteiengehörs dennoch das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.
Begründet wird dies damit, dass die Angaben des Kontrollorgans schlüssig und widerspruchsfrei seien. Dieses Organ wäre bei der Kontrolle des Fahrzeuges sorgfältig vorgegangen, was schon der Umstand erkennen lässt, dass es die Vielzahl der erkannten entfernten Entwertungen sowie die Erkennungsmerkmale als Zusatz vermerkte, sowie ein Foto vom verfahrensgegenständlichen Parkschein machte.
Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde.
Begründung:
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom wurde der Bf ein Farbausdruck des gegenständlichen Parkscheins übermittelt und die Parkscheinnummer richtiggestellt. Auf dem erwähnten Farbausdruck von guter Qualität sind keinerlei Spuren von entfernten Entwertungen erkennbar. Dennoch geht die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass das Kontrollorgan an mehreren Stellen Manipulationen festgestellt habe. Abgesehen davon, dass in der Begründung des Straferkenntnisses die Erwägungen der Behörde zusammenzufassen sind und nicht ausschließlich die Angaben eines Zeugen wiederzugeben sind, ist diese Wahrnehmung mit dem im Akt aufliegenden Beweisfoto absolut unvereinbar.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird festgehalten, dass seitens des Kontrollorgans auf dem Beanstandungsfoto ein Restkreuz bei Stunde 9 erkannt werden konnte. Dies ist insofern bemerkenswert, als auch diese Entfernung auf dem Farbausdruck nicht ersichtlich ist. Darüber hinaus wurde der Bf. angelastet, einen Parkschein mit entfernten Entwertungen bei Monat Oktober, bei Tag 7,8,9,12,14, Stunde 9,10,11,12,14,15 und bei Minuten 15, 30, 45, verwendet zu haben. Gemäß Zusatzvermerk des anzeigelegenden Organs seien alle entfernten Entwertungen als sichtbare Restentwertungen in Form von Kreuzen erkannt worden. Ausgehend von einer derartigen massiven Anlastung von Entfernungsspuren wäre es naheliegend, dass auch auf einem Farbausdruck deutliche Spuren zu erkennen sind. Da dies nicht der Fall ist, ist die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung unschlüssig. Daran mag auch der Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die Erfahrung des Kontrollorgans nichts zu ändern, da ein Lichtbild wohl ausschließlich zu Beweiszwecken gemacht wird, um später einen erhobenen Vorwurf untermauern zu können.
Die belangte Behörde verweist auf die sorgfältige Kontrolle durch das Kontrollorgan, obwohl in der zeugenschaftlichen Einvernahme ein Irrtum bei der Parkscheinnummer eingeräumt wurde und somit Zweifel an der ausreichenden Sorgfalt nicht unbegeründet sind. In dieser Einvernahme wurde auch "bei genauer Betrachtung des Beanstandungsfotos ein Restkreuz bei Stunde 9 erkannt". Diese Behauptung ist unrichtig und durch das im Akt aufliegende Lichtbild widerlegt. Der Zeuge konnte auch nicht aufklären, wieso die behaupteten weiteren zahlreichen Entwertungen auf dem Lichtbild nicht erkennbar sind. Da das erwähnte Lichtbild somit eindeutig entlastend ist und den Standpunkt der Bf stützt, hätte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Bf die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Es werden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Beischaffung des Lichtbilds des gegenständlichen Parkscheins in elektronischer Form gestellt.
Die Bf. hat bereits in ihrer Rechtfertigung vom den Auszug aus Tabelle "Handy-Parkkonto Wien 2013/10" und die Tabelle "Handy-Parkkonto Wien 2013/09-2014/03" vorgelegt und ausgeführt, dass sie Dauerparkplätze in zwei Parkgaragen gemietet hat und Parkscheine nicht nur mit Handy bezahlt, sondern auch regelmäßig in der Trafik kauft.
Die belangte Behörde übergeht dieses Vorgehen, ohne sich auch nur ansatzweise damit auseinanderzusetzen, obwohl auch dieser Umstand entscheidungswesentlich ist. Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass neben der Verwendung von zwei Dauerparkplätzen in Parkgaragen, der regelmäßigen Verwendung von "Handyparken" und dem Ankauf von Parkscheinen auch noch Entwertungen an Parkscheinen vorgenommen werden, um das Fahrzeug nahe der eigenen Apotheke abzustellen und Parkometerabgaben zu hinterziehen. Diese Annahme ist völlig lebensfremd, weshalb die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, sich mit dem Vorbringen der Bf auseinandersetzen und zu begründen, wieso sie diesen Umstand für nicht beachtlich hält. Da die belangte Behörde trotz dieses schlüssigen Vorbringens der Bf annimmt, dass die Bf. keine geeigneten Beweise angeboten hat, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlich rechtswidrig. Da die Angaben des Meldungslegers durch ein objektives Beweismittel (Lichtbild) widerlegt sind, durfte die belangte Behörde diese Angaben nicht als schlüssig und widerspruchsfrei ansehen (; , 2001/03/0051).
Diese wesentlichen Verfahrensmängel bewirken auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Abschließend stellte der Vertreter der Bf. die Anträge eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren einzustellen.
Am führte das Bundesfinanzgericht am Sitz in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch:
Vorgehalten werden die elektronisch dem BFG übermittelten Fotos des streitgegenständlichen Parkscheines Nr z:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) als Partei vernommen gab an:
"Die Bf gibt an, dass sie aufgrund der Einsicht in den elektronisch übermittelten Parkschein zu keinem anderen Ergebnis als bisher kommt. Es sind keine weiteren Entwertungen ersichtlich als die tatsächlichen vom .
Auf Befragen der Richterin warum die Bf. im Zeitraum 8.11. bis 18.11. nicht mit dem Handy geparkt hat, gibt diese bekannt, dass sie sich nicht genau erinnern könne, warum sie in diesem Zeitraum nicht vom Handyparken Gebrauch gemacht hat. Sie müsste in ihrem Kalender nachschauen, ob sie in diesem Zeitraum im Urlaub oder ortsabwesend war.
Die Bf. gibt an, dass sie einen Dauerparkplatz in einer öffentlichen Garage in der Nähe der Wohnung und einen Dauerparkplatz in der Nähe der Apotheke hat.
Die Bf. gibt an, dass sie, wenn sie ihr Handy vergisst oder verlegt, immer einen Parkschein im Auto hat um diesen zu verwenden.
Der Zeuge B. (Meldungsleger) sagte Folgendes aus:
"Ich kann mich an den streitgegenständlichen Parkschein nicht mehr erinnern. Wenn ich zu einem Auto hinkomme, schaue ich, ob der Parkschein richtig entwertet ist. Erst im Zuge des Fotos wurde festgestellt, dass ich mich bei der Parkscheinnummer vertippt habe. Ich nehme das an.
Am elektronisch übermittelten Foto sind die entfernten Entwertungen nicht eindeutig ersichtlich. Es gibt Stifte, womit man Eintragungen leicht entfernen kann. Bei Tag 9 ist eine leichte Entfernung ersichtlich. Die anderen entfernten Entwertungen bei Oktober, Tag 7, 8,12,14, Stunde 9,10,11,12,14,15 und Minute 15,30,45 sind nicht mehr ersichtlich.
Es hätte aber der Parkschein im Original mit der Beschwerde übermittelt werden sollen (Parkscheine sind bis zu einem Jahr aufzuheben)."
Über die Beschwerde wurde erwogen
Das Strafverfahren geht auf ein Organmandat/Anzeige des Meldungslegers zurück. Demnach wurde das in Wien 8, Adr.2 abgestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-XY am um 12:58 Uhr und beanstandet, und zwar "Abstellen eines Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der/die Parkscheine/e Spuren von entfernten Entwertungen aufwies/en."
Der Meldungsleger wurde bereits von der belangten Behörde am einvernommen und gab dabei an, er habe das gegenständliche Fahrzeug beanstandet, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. Z., mit den tatsächlichen Entwertungen , 13:00 Uhr befand und entfernte Entwertungen bei Monat Oktober, Tag 7,8,9,12,14, Stunde 9,10,11,12,14,15 und Minuten 15, 30, 45 aufwies. Die festgestellten entfernten Entwertungen waren alle an Restkreuzen erkennbar. Erst im Zuge der Vorlage des Fotos hat der Meldungsleger erkannt, dass er sich bei der Eingabe der Parkscheinnummer vertippt hat.
Nach Vorlage des von ihm zum Tatzeitpunkt gemachten Fotos im Zuge der mündlichen Verhandlung, welches elektronisch übermittelt wurde, gab dieser zu Protokoll, dass die entfernten Entwertungen nicht eindeutig ersichtlich sind. Bei Tag 9 ist eine leichte Entfernung ersichtlich. Die anderen entfernten Entwertungen bei Oktober, Tag 7, 8,12,14, Stunde 9,10,11,12,14,15 und Minute 15,30,45 sind nicht mehr ersichtlich.
Bei seiner Aussage in der Verhandlung wirkte der Meldungsleger im unmittelbaren persönlichen Eindruck seriös und korrekt. Er wirkte durchaus sicher und versuchte, die Unstimmigkeiten seiner Eintragungen in der Anzeige in nicht unplausibler Weise zu erklären. Der Meldungsleger machte keineswegs den Eindruck, als wollte er die Bf fälschlich einer Verwaltungsübertretung beschuldigen.
Zur Darstellung der Bf. in der Verhandlung ist festzuhalten, dass die unbescholtene Bf. im unmittelbaren persönlichen Eindruck korrekt, seriös und sicher wirkte. Ihre Aussagen hinterließen nicht den Eindruck einer Schutzbehauptung.
Es stehen einander die Aussagen der Bf und jene des Meldungslegers in unauflösbarem Widerspruch gegenüber, wobei im konkreten Fall nicht eindeutig gesagt werden kann, dass die Aussage des Meldungslegers (vor dem Hintergrund seiner Eintragungen im Rahmen der Beanstandung) die Darstellung der Bf an Glaubwürdigkeit überträfe.
Auf dem den Gericht vorliegenden fotografierten Parkschein sind die vom Meldungsleger angeführten entfernten Entwertungen bei Monat Oktober, Tag 7,8,9,12,14, Stunde 9,10,11,12,14,15 und Minuten 15, 30, 45 nicht zweifelsfrei erkennbar.
Die in der Verhandlung erzielten Beweisergebnisse lassen zweifelsfrei bzw eindeutige Feststellungen zu einer Parkscheinmanipulation und damit zu einer Abgabenhinterziehung durch die Bf nicht zu. Somit konnte die Darstellung der Bf nicht widerlegt und die ihr vorgeworfene Übertretung nicht mit der für das Verwaltungsgericht erforderlichen Sicherheit erwiesen werden. Es war daher spruchgemäß zugunsten der Bf zu entscheiden.
Zur Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da es sich hier zentral um eine Sachverhaltsfrage im Einzelfall handelt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor () .
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501386.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAB-51778