Gebührenpflicht einer Eingabe
Revision eingebracht. Beim VwGH zur Zl. Ra 2015/16/0019 anhängig. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend feste Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als ungebründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom ersuchte der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion X um Herstellung und Übermittlung einer Aktenabschrift. Die Erledigung des Ansuchens ist durch das Antwortschreiben der Polzeiinspektion am erfolgt und dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Akteneinsicht könne nur auf der Dienststelle gewährt werden. Die mitgeteilte zu entrichtende Gebühr wurde trotz Zahlungsaufforderung nicht bezahlt. In der Folge hat die Polizeiinspektion am einen amtlichen Befund betreffend Gebührenverkürzung aufgenommen und diesen dem zuständigen Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übermittelt.
In der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Finanzamtes über die Festsetzung von Eingabengebühr sowie Gebührenerhöhung wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gänzliche Gebührenvorschreibung, da die Aktenunterlagen gegen eine Gebühr bei der 100 km entfernten Polizeidienststelle abzuholen gewesen wären. Unter diesen Umständen hätte er auf die Unterlagen verzichtet. Es sei richtig, dass er eine Anzeige erstattet habe.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass die Gebührenschuld bei Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Durch die Zustellung des Antwortschreibens der Polizeiinspektion sei für die gegenständliche Eingabe die Gebührenschuld entstanden. Bei nicht vorschriftsgemäßer Entrichtung von festen Gebühren sei eine Gebührenerhöhung von 50 % zu erheben.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde ersucht, "die Sache auszubuchen". Als Bezieher einer Kleinstpension würde er jeden Euro spüren.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1.) Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 (in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung) beträgt die feste Gebühr bei Eingaben von Privatpersonen (juristische und natürliche Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, 13,20 Euro.
§ 11 (1) GebG: Die Gebührenschuld entsteht
1. bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5) sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Als abschließend - und damit die Gebührenschuld auslösend - wird eine Erledigung dann anzusehen sein, wenn hinsichtlich des gestellten Anbringens nach der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift kein weiterer behördlicher Erledigungsschritt derselben Instanz mehr erfolgt.
§ 34 GebG: Befundaufnahme
1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.
Nach Z 1 des § 11 Abs. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (vgl ). Der Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen der Behörde. Daraus folgt im Übrigen auch, dass Eingaben in Verfahren, in denen keine schriftliche Erledigung ergeht, nicht der Eingabengebühr unterliegen.
2.) Vorliegender Sachverhalt:
An Sachverhalt ist unstrittig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion X um Herstellung und Übermittlung einer Aktenabschrift ersuchte. Die Erledigung des Ansuchens ist durch das Antwortschreiben der Polzeiinspektion am erfolgt und dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Akteneinsicht könne nur auf der Dienststelle gewährt werden. Die mitgeteilte zu entrichtende Gebühr wurde trotz Zahlungsaufforderung nicht bezahlt. In der Folge hat die Polizeiinspektion am einen amtlichen Befund betreffend Gebührenverkürzung aufgenommen und diesen dem zuständigen Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übermittelt.
In der Beschwerde gegen gegenständlichen Bescheid des Finanzamtes über die Festsetzung von Eingabengebühr sowie Gebührenerhöhung wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gänzliche Gebührenvorschreibung, da erdie Aktenunterlagen gegen eine Gebühr bei der 100 km entfernten Polizeidienststelle abholen sollte. Unter diesen Umständen habe er auf die Unterlagen verzichtet. Es sei richtig, dass er eine Anzeige erstattet habe.
3.) Rechtliche Beurteilung:
a) Eingabe:
Die Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG ist:
- ein schriftliches Anbringen einer Privatperson (einer natürlichen oder juristischen Person) mit einem bestimmten Begehren
- an ein Organ einer Gebietskörperschaft
- unter Berührung des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises derselben
- im privaten Interesse des Einschreiters (vgl. 989/60).
Das Gebührengesetz knüpft die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe unter obigen Voraussetzungen an. Für die Gebührenpflicht ist das Vorhandensein und der Inhalt eines Schriftstückes maßgebend, dh. eine tatsächlich errichtete und den genannten Voraussetzungen entsprechende Schrift unterliegt jedenfalls der Gebührenpflicht (vgl. ).
Eine Eingabe ist somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl. ).
Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen bestimmten Antrag enthalten. Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird (; siehe zu vor: Fellner aaO, Rzn. 2 und 3 zu § 14 TP 6).
Das strittige Schreiben des Beschwerdeführers vom ist nach dessen Inhalt ein schriftliches Anbringen (Ersuchen um Herstellung und Übermittlung einer Aktenabschrift) einer Privatperson in deren privatem Interesse an ein Organ einer Gebietskörperschaft (Polizeiinspektion), dies zweifelsfrei im öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis dieser Behörde. Dem Dafürhalten des BFG sind damit alle nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG erforderlichen Voraussetzungen für die Beurteilung als gebührenpflichtige "Eingabe" erfüllt.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, der Verzicht auf die Akteneinsicht habe die Ausbuchung der Gebühr zur Folge, übersieht dieser, dass die Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 GebG mit Zustellung des Schreibens der Polizeiinspektion X an den Beschwerdeführer entstanden ist.
Durch die Eingabe des Beschwerdeführers wurde eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt. Die hervorgerufene amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde trug dem Begehren Rechnung, in dem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die Akteneinsicht nur persönlich auf der Dienststelle gewährt werden dürfe.
Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG:
§ 9 (1) GebG: Gebührenerhöhung : Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Nach § 3 Abs. 2 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Ein Abgabenbescheid ist dabei unter sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO nur zu erlassen, wenn die festen Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurden. Dies ist im Gegenstandsfall durch den im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens abzuhandelnden Gebührenbescheid vom geschehen. Im Falle einer solchen bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühren ist auch die Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50vH zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge bzw Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebührenzwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine Voraussetzung der Erhöhung darstellt. Das Ausmaß dieser Erhöhung ist in dem durch die Gebührenverkürzung verursachten erheblichen Verwaltungsmehraufwand begründet. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 GebG bezahlt wurde. Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (vgl. Fellner, § 9 GebG, Rz 6ff).
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Da im Erkenntnisfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG angesprochen sind, war die Zulässigkeit einer Revision zu verneinen. Das BFG konnte sich in seiner Entscheidung auf die oben zitierte Rechtsprechung stützen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Gebührenschuld Verzicht auf Akteneinsicht |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103656.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at