Lenkerauskunft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf. , G , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien vom , MA 67-PA- XXX , wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 63,00 auf EUR 30,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit „Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers“ vom , zugestellt am , wurde Bf. (idF.: Beschwerdeführer, kurz: Bf.) als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006 aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W_XXX am um 12:16 Uhr überlassen gehabt hat, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 2, Taborstraße geg. 21 gestanden ist.
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA 67-PA- XXX vom wurde über den Bf. gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 63,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, da er diesem Verlangen innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung nicht entsprochen habe.
Im Einspruch vom gegen diese Strafverfügung gab der Bf. an, er habe das Fahrzeug LenkerX überlassen.
Mit gegenständlichem Straferkenntnis vom wurden gegen den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 63,00, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden sowie EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Aktenlage sei der Behörde innerhalb der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft, welche am endete, keine Auskunft erteilt worden. Erst im Einspruch vom gegen die Strafverfügung sei eine bestimmte Person als Fahrzeuglenker benannt worden.
Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde, könne nicht als ordnungsgemäße Erteilung einer Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setze die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.
Für den Bf. war eine rechtskräftige Vorstrafe angemerkt. Bei der Strafbemessung wurde daher der Umstand berücksichtigt, dass dem Bf. der Milderungsgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt.
In seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis führte der Bf. aus, dass er sehr wohl fristgerecht die Lenkerauskunft erteilt habe und „die Angelegenheit als nichtig betrachte“. Der Bf. legte der Beschwerde als pdf-Dokument einen Sendebericht vom , 13:16 mit dem Vermerk: „Seiten 00/01, Ergebnis : OK“ bei. Demnach sei an den Magistrat, MA 67 am das vollständig ausgefüllte Formular betreffend die Lenkerauskunft übermittelt worden.
Die belangte Behörde legte dazu dem Bundesfinanzgericht eine vollständige Liste der am erhaltenen elektronischen Faxe vor. Darin sind vom Absender Fax +4317283266 (= Bf.) zwei Faxe, erhalten um 13:15 und um 13:16, enthalten.
Ausdrucke der beiden Faxe wurden ebenfalls dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Die Ausdrucke der darin angeführten Anlagen (2014670_FAX_131210-131337.PDF und 2014681_FAX_131210-131457.PDF) sind leere Seiten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass der Bf. der belangten Behörde in Beantwortung der „Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers“ vom , zugestellt am , fristgerecht am um 13:15 und 13:16 zwei elektronische Faxe übermittelte. Jedoch erweisen sich diese Faxe als inhaltsleer, wurde doch als Anlage jeweils nur eine leere Seite übermittelt.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960 , BGBl. Nr. 159/1960 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005 , abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Rechtsprechung bezüglich der Erteilung von Lenkerauskünften wiederholt ausgeführt, dass der Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft zwar auch per Telefax erteilen kann, dass er seine Auskunftspflicht aber nur dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Der Zulassungsbesitzer hat sich zu vergewissern, ob die Übertragung auch erfolgreich durchgeführt wurde (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 96/02/0050, und vom , Zl. 2001/02/0001). Der Nachweis, dass die Übermittlung veranlasst und der Sendevorgang durchgeführt worden ist (Sendebericht bzw. Übertragungsprotokoll des absendenden Faxgerätes), reicht für den Nachweis des Einlangens der Auskunft nicht aus. Dasselbe hat für den gegenständlichen Fall der Übertragung durch elektronisches Fax zu gelten.
Der Bf. hat zwar auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers sofort reagiert, aber der Behörde als Anlage der beiden elektronischen Faxe jeweils nur eine leere Seite übermittelt. Da also bei der Behörde keine Lenkerauskunft einlangte, wurde die Lenkerauskunft im Ergebnis nicht erteilt und hat der Bf. somit seine Auskunftspflicht verletzt.
Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Bf. zur Last gelegten Tat ist daher als erwiesen anzusehen.
Bei der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991, bei welchem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Es ist zwar anzunehmen, dass der Bf. lediglich aus einem Versehen dem Magistrat die leere Rückseite des ausgefüllten Formulars betreffend die Lenkerauskunft übermittelte. Jedoch hätte der Bf. sich nach oa. Judikatur durch Rückfrage bei der Behörde vergewissern müssen, ob die Unterlagen bei der Behörde auch eingelangt sind. Es ist daher zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine (fristgerechte) Auskunft erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, dadurch erheblich verzögert und erschwert. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend.
Im Beschwerdefall war bei der Strafbemessung als erschwerend zu berücksichtigen, dass für den Bf. nach der Aktenlage bereits eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vorliegt.
Jedoch war dem Bf. als Milderungsgrund zugute zu halten, dass er auf die Aufforderung zur Benennung des Lenkers unverzüglich reagierte. Der Umstand, dass der Bf. zwei elektronische Faxe übermittelte, lässt auch annehmen, dass er ehrlich bemüht war, die gewünschte Auskunft zu erteilen und ihm lediglich ein Übertragungsfehler unterlief.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf. werden mangels diesbezüglicher Angaben als durchschnittlich eingeschätzt.
Die von der Erstbehörde mit 63 Euro festgesetzte Geldstrafe war daher herabzusetzen. Auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden erweist sich nach den Strafzumessungsgründen und im Verhältnis zur Geldstrafe als zu hoch bemessen.
Aus den dargelegten Erwägungen war der Beschwerde teilweise Folge zu geben.
Kosten:
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGV sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zulässigkeit einer Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Schlagworte | elektronisches-Fax |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501514.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at