Mögliche Änderung des Schuldspruches im Hinblick auf die angelastete Tat
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter, Mag. Dieter Fröhlich über die Beschwerde der Bf. vom gegen die beiden Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien vom , zugestellt am , Zl. MA67-PA-573435/3/6 und Zl. MA67-PA-651610/3/8 wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe durch Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Kz. X1 am , um 14:13 Uhr und am , um 14:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in Wien 15, Oesterleingasse 1 und Oesterleingasse 4 ohne gültigen Parkschein gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006
zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Straferkenntnisse Folge gegeben.
Die Straferkenntnisse werden aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a VwGG nicht zulässig. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 4 VwGG ist kraft Gesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Von dem Organ der Straßenaufsicht (1.) wurde an dem mehrspurigen Kraftfahrzeug der Bf., S., behördliches Kennzeichen X1 eine Organstrafverfügung angebracht, weil es am , um 14:13 Uhr in der Oesterleingasse 1 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne einen gültigen Parkschein abgestellt war. Eine Kennzeichnung für die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe durch eine gut sichtbare hinter der Windschutzscheibe befindliche Parkkarte (Einlegetafel) wurde nicht wahrgenommen.
In gleicher Weise wurde von dem Organ der Straßenaufsicht (2.) an diesem Kraftfahrzeug der Bf., eine Organstrafverfügung angebracht, weil es auch am , um 14:15 Uhr in der Oesterleingasse 4 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne einen gültigen Parkschein abgestellt war. Eine Kennzeichnung für die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe durch eine gut sichtbare hinter der Windschutzscheibe befindliche Parkkarte (Einlegetafel) wurde nicht wahrgenommen.
Nachdem die Organstrafverfügungen und die Anonymverfügungen von der Beschwerdeführerin (Bf.) unberücksichtigt blieben, wurden vom Magistrat der Stadt Wien (idF MA67) die Strafverfügungen vom (für die Tatbegehung am ) und vom (für die Tatbegehung am ) erlassen. Nach einer fehlerhaften Zustellung an der früheren Wohnanschrift der Bf. wurden die beiden Strafverfügungen am der Bf. rechtswirksam zugestellt.
In den Strafverfügungen wurde der Bf. angelastet, dass sie ihr Kfz ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe.
Die Bf. erhob fristgerecht Einspruch (eingebracht am ) und brachte vor, zu den angeführten Tatzeitpunkten das Fahrzeug mit einem ordnungsgemäß entwerteten Parkschein versehen zu haben. Außerdem sei bezüglich der Tatbegehung am bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.
Die MA 67 hielt ihren Tatvorwurf aufrecht und erließ die Straferkenntnisse vom , zugestellt am (1. Zl. MA67-PA573435/3/6 und 2. Zl. MA76-PA651610//8), in dem der Bf. - so wie in den Strafverfügungen - zur Last gelegt wurde, dass sie ihr Kfz ohne einen gültig entwerteten Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und sie dadurch die Parkometerabgabe verkürzt habe.
Dagegen erhob die Bf. mit Schreiben vom form- und fristgerecht Beschwerde und brachte dazu Folgendes vor:
"Im Einspruch nannte ich sinngemäß 'gegenständliches Fahrzeug wurde mit einem ordentlichen Parkschein versehen'. Damit stellte ich natürlich fest, dass durch die Ausnahmebewilligung in den betroffenen Bezirk ein zusätzlicher Parkschein nicht entwertet werden muss, sondern diese wie eine entsprechende Entwertung eines Parkscheines gilt. In der Anlage ist eine Kopie der Ausnahmebewilliung (Parkkarte) angeschlossen.
Diese Ausnahmebewilligung ist von 10/12 bis 10/14 gültig. Durch meine Anbringung derselben auf der Beifahrerseite am Armaturenbrett, durch die Windschutzscheibe jederzeit einsehbar, ist ein gesondert zu entwertender Parkschein nicht mehr notwendig.
Ich ersuche die gegenständlichen Straferkenntnis daher aufzuheben und diese Verfahren gegen mich einzustellen."
Mit Vorlagebericht vom legte die MA67 als belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem BFG zur Entscheidung vor.
Von der MA67 wurde dem BFG mit Schreiben vom bestätigt, dass der Bf. eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO von der Parkzeitbeschränkung der flächendeckenden Kurzparkzonen im 14. und 15. Wiener Gemeindebezirk für den Zeitraum vom bis erteilt wurde und damit von der Bf. auch die Parkometerabgabe in der hierfür vorgesehenen pauschalen Form entrichtet wurde.
Die Bf. habe - wie sich erst nachträglich heraustellte - nicht die Parkometerabgabe verkürzt, sondern gegen das Gebot des § 5 Abs. 3 der Pauschalierungsverordnung und der Auflage des Bewilligungsbescheides vom , die Einlagetafel hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut lesbar im Kfz anzubringen, verstoßen.
Laut den Organstrafverfügungen wurden von den zwei verschiedenen Straßenaufsichtsorgangen zu den Tatzeitpunkten, am und am keine im gegenständlichen Fahrzeug sichtbar angebrachte Einlegetafen (Parkkarte) wahrgenommen.
Mit weiterem Schreiben vom (E-Mail) teilte die MA67 dem BFG ihre Rechtsauffassung mit, dass es sich bezüglich der nicht vorschriftsmäßigen Anbringung der Einlegetafeln zur Kennzeichnung des Bestehens einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO und der pauschalen Entrichtung der Parkometergebühr, um einen neuen Tatvorwurf handle und daher das gegenständliche Strafverfahren mit dem Tatvorwurf der Verkürzung der Parkometerabgabe einzustellen sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Das wahrgenommene Fehlverhalten, dass sie ihr Kfz ohne einen gültigen Parkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, schließt die Feststellung mit ein, dass im Fahrzeug auch kein Nachweis über die pauschale Entrichtung der Gebühr durch Parkkleber oder Parkkarte angebracht war.
Die im gegenständlichen Strafverfahren der Bf. konkret angelastete Tat, ist aber die Verkürzung der Parkometerabgabe und es steht eindeutig fest, dass die Bf. die Parkometergebühr in pauschaler Form entrichtet und daher diese Tat nicht begangen hat.
Im Rechtsmittelverfahren kann zwar eine Präzisierung der im angefochtenen Straferkenntnis als verletzt bezeichneten Rechtsvorschrift erfolgen, solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird.
Der Tatvorwurf der nicht vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe durch sichtbares Anbringen der Parkkarte hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges ist jedoch ein anderer als die im angefochtenen Erkenntnis zur Last gelegte Tat. Es liegt diesem Tatvorwurf bereits an anderer Sachverhalt zu Grunde, sodass eine Änderung des Schuldausspruches durch das BFG nicht mehr zulässig war (vgl. hierzu ; , 2001/03/0145; , 2001/03/0354; , 96/03/0017).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Feststellung, dass die zur Last gelegte Tat von der Bf. nicht begangen wurde, ist eine Tatfrage und somit einer ordentlichen Revision nicht zugänglich. Die Beruteilung der "im Straferkenntnis entschiedenen Sache" folgt der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501468.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at