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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.08.2014, RV/7501393/2014

E-Mail reist betreffend tatsächlichen Eingangs auf Server der Behörde auf Risiko des Absenders

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501393/2014-RS1
So wie Briefsendungen durch die Post reist ein Rechtsmittel in Form einer E-Mail betreffend des tatsächlichen Eingangs bei der Behörde auf Risiko des Absenders. Der Eingang erfolgt, wenn die E-Mail auf dem Server der Behörde einlangt, was von letzterer zu klären ist (Liste aller an diesem Tag empfangenen E-Mails). Die Absendebestätigung der Partei stellt keinen geeigneten Beweis des tatsächlichen Zugangs am Server der Behörde dar, da dieser in der Absendebestätigung nicht dargestellt ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N über die Bescheidbeschwerde vom des BF.  gegen den Bescheid vom des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, MA 67-PA-585289/4/5 auf Zurückweisung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom , entschieden:

Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Kostenentscheidung unterbleibt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Im angefochtenen "Bescheid-Zurückweisung" vom (AS 31f) wies die Belangte Behörde (bel. Beh.) den Einspruch gegen die Strafverfügung vom zu der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten selben Geschäftszahl MA 67-PA-585289/4/5, unter der über den Beschwerdeführer (Bf.) bereits wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometergesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 1 eine Geldstrafe von 91 Euro, im Nichteinbrindungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Stunden verhängt worden sei, gemäß § 49 Abs. 1 VStG wegen Verspätung mit folgender Begründung zurück: "Die Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch vom am selben Tag bei der Postgeschäftsstelle 1147 hinterlegt (Hinterlegung gem. § 14 Abs. 1 Zust[ell]G) und ist ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte. Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 Zust[ell]G eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Die Einspruchsfrist begann somit am und endete am .Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht. Das ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom nicht Stellung genommen. Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf. Der Behörde ist es deshalb durch verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden. Der Einspruch war daher als Verspätet zurückzuweisen."

Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde mit Mail vom , 12:39 Uhr, Beschwerde (AS 34) erhoben mit der Begründung: "Die Tatsache ist, dass der Bescheid aufgrund des verspäteten Einspruches von meiner Seite zurückgewiesen wurde, ist unrichtig! Mein Einspruch ist am um 12:07 an Sie gesendet worden. Da aus welchen Grund auch immer mein Einspruch nicht bearbeitet wurde (ist aber ganz sicher nicht mein Problem oder Schuld) und nach telefonischer Urgenz mir gesagt wurde[,] ich soll es halt noch einmal schicken.!!! Abhang das erste mail und dann das vom 09.05. Damit bestreite ich die Zurückweisung, denn ich habe nicht zu spät meinen Einspruch versendet!!"

Beiliegend sind folgende Bildschirm-Ausdrucke (AS 36f):

1. Gesendet Do. 12: 07, Betreff: Einspruch: MA 67-PA-585289/4/5, "S.g. Damen und Herren, im Anhang darf ich Ihnen unseren Einspruch zu o.g. GZ übermitteln. Mit der Bitte um kurze Bestätigung des Erhaltes verbleibe ich …" Angaben über 2 Anhänge in Pdf-Format: Einrspuch [sic! Auch in den folgenden Fällen] –Parkschein_16_12_2013.pdf (203 KB) und Einrspuch_20_03_2014.pdf (256 KB),

2. Gesendet Fr. 11:42, Betreff: GZ: MA 67-PA-585289/4/5, "S.g. Damen und Herren, Im Anhang nochmals meine Einspruch, den ich am 20.03.20104 [sic!] um 12:07 an diese email Adresse geschickt habe. Ich habe dann keinen Bescheid oder eine Antwort auf meinen Einspruch erhalten anstelle dessen eine Vollstreckungsverfügung mit der Zahlungsreferenz […]. Laut telefonischer Auskunft wurde mein Einspruch offensichtlich nicht bearbeitet." Angaben über 1 Anhang in Pdf-Format: Einrspuch–Parkschein_16_12_2013.pdf (203 KB),

3. nochmals der oa. Screenshot "Gesendet Do 12:07;

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Laut Rückschein AS 4a wurde nach rechtswirksamer Zustellung durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist ab vom Beschwerdeführer (Bf.) am die an ihn gerichtete Strafverfügung der belangten Behörde (bel. Beh.) datiert persönlich übernommen. In der Strafverfügung (AS 4) wird als Datum der Tat der abgeführt. Der Rechtsmittelbelehrung ist zu entnehmen, dass gegen diese Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellen ua. mittels E-Mail Einspruch erhoben werden kann.

In der E-Mail vom , 11:42 Uhr (AS 5) an MA 67 Rechtsmittelverfahren, Betreff: GZ: MA 67-PA-585289/4/5, Anlagen: Einspruch-Parkschein-16-12-2013.pdf, wurde seitens des Bf. angegeben wie oben in der Beilage 2 zur Bescheidbeschwerde (idente E-Mail). Auf Seite 2 der E-Mail befindet sich der Screenshot wie Beilage 1 der Bescheidbeschwerde (identer Screenshot), auf Seite 3 der E-Mail werden als "PS" Angaben über den Tathergang der in der Strafverfügung vom vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gemacht.

Der Bf. behauptet, dass die Strafverfügung vom mit einer E-Mail vom 20. März [richtig:] 2014 angefochten worden sei. Es ist jedoch die Sachverhaltsfeststellung zu treffen, dass eine solche Mail nicht bei der bel. Beh. eingelangt ist:

Einem dreiseitigen Ausdruck der bel. Beh. (AS 17ff) betreffend bei ihr eingelangter E-Mails ist zu entnehmen, dass zum angegeben Datum keine E-Mail mit einem Einspruch seitens des Bf., auch nicht über die Absendeadresse x bzw. Abwandlungen davon, bei der bel. Beh einlangte. Der detaillierten Liste sind neben dem Datum zu allen tatsächlichen Eingängen von E-Mails (keine davon stammt vom Bf., auch nicht unter der oa. Absendeadresse) die Uhrzeiten, Absender, vom Sender angegebene Betreffe und Größe in KB angegeben. Zu der seitens des Bf. angegebenen Uhrzeit 12:07 befindet sich überhaupt kein E-Mail; die letzte E-Mail davor um 11:54 Uhr betrifft ein elektronisches FAX, die nächsten E-Mails vom 12:08, 12:09 und 12:14 Uhr betreffen andere Geschäftszahlen (1 und 2). Ein Vorhalt an den Bf. zur Stellungnahme bleib unbeantwortet.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen.

Rechtliche Beurteilung:

Die Sache ist spruchreif, eine mündliche Verhandlung findet nicht statt (§ 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG).

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Erhalt Einspruch erheben. Darauf wurde von der bel. Beh. auch in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom zutreffend hingewiesen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Laut Rückschein AS 4a erfolgte die Hinterlegung an der Postgeschäftsstelle ab dem ersten Abholtag . Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt, im vorliegenden Fall somit am Dienstag, . Dass der Bf. die Strafverfügung am behob, ändert nichts am Beginn der Einspruchsfrist am ersten Tag der Hinterlegung .

Weder wird seitens des Bf. vorgebracht (im angefochtenen Zurückweisungsbescheid wurde der Bf. auf diese Möglichkeit sogar hingewiesen) noch gibt es Hinweise aus dem Akt, dass zu den Zeitpunkten von Hinterlegungen von Schriftstücken der bel. Beh. die unverändert angegebene Adresse des Bf. keine Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustellG) gewesen wäre oder der Bf. oder sein Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können.

Laut , beginnt im Falle einer Hinterlegung die Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung an dem Tag, an dem die Strafverfügung zur Abholung bereit war und zwar um 24 Uhr, im vorliegenden Fall Dienstag, , 24 Uhr und endet zwei Wochen später am Dienstag, , 24 Uhr.

Der Bf. behauptet, dass er mit E-Mail (siehe § 13 Abs. 2 AVG) vom um 12:07 Uhr einen Einspruch an die in der Strafverfügung genannte E-Mail-Adresse der bel. Beh. geschickt habe.

Der VwGH stellte im Erkenntnis vom , 2010/10/0258, unter ausführlicher Bezugnahme auf die eigene Vorjudikatur fest: "…, ist eine Berufung im Sinne des § 63 Abs. 5 AVG dann eingebracht, wenn sie bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist, was bei einer E‑Mail-Sendung dann der Fall ist, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet."

Die auf eine Berufung nach dem AVG bezogenen Ausführungen können in ihrer rechtlichen Aussage unverändert auf einen Einspruch nach § 49 VStG angewendet werden.

Ergänzend wird auf das zum gleichen Ergebnis kommende verwiesen, wonach es für die Rechtzeitigkeit einer Eingabe auf das Einlangen bei Gericht an. Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den das Gericht für die Empfangnahme von an es gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ des Gerichts befindet. Das ist dann der Fall, sobald die E-Mail-Sendung in einem Empfänger-Postfach (E-Mailbox) zum Abruf durch das Gericht bereit liegt, mag dies auch außerhalb der Amtsstunden sein.

Für den vorliegenden Fall entscheiden ist folgende Rechtsaussage des OGH, aaO: "Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht zum Nachweis des tatsächlichen Einlangens der Sendung bei Gericht geeignet, weil die Bestätigung diesen Schluss nicht ermöglicht (vgl 2 Ob 108/07g; VwGH 2008/10/0251)."

Das bedeutet, dass ein als E-Mail versendetes Rechtsmittel (hier Einspruch gegen die Strafverfügung zugestellt durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist ) auf Risiko der absendenden Partei unterwegs ist und erst das im vorliegenden Fall durch die bel. Beh. selbst zu klärende tatsächliche Einlangen der E-Mail auf einem Server der bel. Beh. (siehe die in der Strafverfügung angegebene E-Mail-Adresse) erfolgte.

Nach dem festgestellten Sachverhalt konnte die bel. Beh. ein solches Einlangen bei ihr nicht feststellen.

Laut (mit Verweisen auf OGH und VwGH) stellt eine Absendungsbestätigung (vom Bf. vorgelegte Screenshots) mangels Nachweises des tatsächlichen Empfanges bei der bel. Beh. keinen geeigneten Beweis des Zuganges der E-Mail dar. Auch die Virusprüfung bzw. Untersuchung auf Trojaner der abgesendeten E-Mail stellt keine Empfangsbestätigung über den Erhalt auf dem Server der bel. Beh. dar.

Das BFG geht davon aus, dass die Rechtsmittel und Äußerung per E-Mail von der Ehefrau des Bf., somit von einer als befugten Vertreterin anzusehende Angehörigen verfasst wurden (§ 10 Abs. 4, § 36a Abs. 1 Z 1 AVG).

Das BFG hat nur über die Bescheidbeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid zu entscheiden, der sich als rechtskonform erweist.

Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine Kostenentscheidung entfällt, da kein Straferkenntnis bestätigt wurde (§ 52 Abs. 1 VwGVG).

Zur Zulässigkeit der Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Oberstengerichtshofes, Erkenntniszitate siehe oben bei der rechtlichenn Beurteilung) abweicht, dass eine Sendung betreffend tatsächliches Einlangen bei der Behörde auf Risiko des Absenders läuft.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 13 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 2 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
E-Mail
Einlangen
Server der Behörde
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501393.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at