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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.09.2014, RV/6200014/2014

Zurückweisung eines Antrages auf amtswegige Delegierung gemäß § 3 AVOG 2010

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. E 1577/2014 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt und an den VwGH abgetreten.; Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0126. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Mag. Christoph Oberleitner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Bicheln 1, 5732 Mühlbach, gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , Zahl: 600000/00000/137/2007, betreffend Delegierung seiner Steuerangelegenheiten zu Recht erkannt:

Der Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Erlassung eines Delegierungsbescheides gemäß § 3 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 als unzulässig zurückgewiesen wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben an das Zollamt Salzburg vom beantragt der Beschwerdeführer (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) durch seinen Vertreter unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010), seine Steuer- und Strafangelegenheiten zum Zollamt Innsbruck zu delegieren. Diese Delegierung wird auch im Sinne von § 3 AVOG 2010 beantragt, in evento angeregt.
Zur Begründung wird unter Hinweis auf das bisherige Verfahren im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Steuervorschreibungen (Alkoholsteuer) vom Zollamt Salzburg eher nach eigenem Gutdünken als auf Basis der Gesetze erfolgt seien und dies für das weitere Verfahren ebenso zu befürchten sei. Unter Bezugnahme auf Artikel 41 iVm Artikel 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) sowie auf die justiziellen Rechte (Artikel 47 ff GRCh), erscheine es zur Sicherung eines fairen Verfahrens notwendig, die Angelegenheiten des Bf einer unparteiischen Behörde zuzuweisen. Zur Sicherung eines rechtsstaatlich geordneten Verfahrens sei eine Delegierung geboten.
Darüber hinaus wird ein (weiteres) namentlich genanntes Organ des Zollamtes als befangen abgelehnt und darauf hingewiesen, dass der Vorstand in die völlig überzogenen Steuervorschreibungen stets einbezogen gewesen sei.

Mit Sammelbescheid vom , Zahl: 600000/00000/137/2007, wird der Antrag betreffend Delegierung von der Abgabenbehörde erster Instanz als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führt das Zollamt aus, es bestehe entsprechend der Rechtsordnung kein Rechtsanspruch auf Zuständigkeitsübertragung gemäß AVOG 2010. Die vom Bf ins Treffen geführten Gründe seien Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens. Zu einem amtswegigen Aufgreifen der Anregung bestehe daher unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kein Anlass. Entsprechendes gelte für das Finanzstrafverfahren.
Der seitens des Bf unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 AVOG 2010 gestellte Antrag auf Delegierung gehe insoweit ins Leere, als diese Bestimmung nur für Finanzämter, jedoch nicht für Zollämter anwendbar sei.

Gegen den abweisenden Bescheid wurde mit Schreiben vom Berufung erhoben. Diese wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 600000/00000/157/2007, als uinbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat vom . Die Entscheidung durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates oder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird in dieser Beschwerde nicht beantragt.

Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

§ 3 AVOG 2010 in der maßgebenden Fassung lautet:
"Die zuständige Abgabenbehörde erster Instanz kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid (Delegierungsbescheid) bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78 Bundesabgabenordnung) entgegenstehen."

§ 20 Abs. 4 AVOG 2010 betreffend die örtliche Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamtes in der maßgebenden Fassung lautet:
"Der Abgabepflichtige kann aus wichtigem Grund die Delegierung (§ 3) auf ein anderes Finanzamt beantragen, in dessen Bereich sich eine Betriebsstätte des Abgabepflichtigen befindet"

Gegenstand des angefochtenen Sammelbescheides ist die Abweisung des Antrages des Bf auf "Delegierung seiner Steuer- und Strafangelegenheiten", wobei das gegenständliche Erkenntnis nur die Abweisung des Antrages nach § 3 AVOG 2010 betrifft. Über die Abweisung des Antrages betreffend Delegierung der Strafangelegenheiten wird gesondert entschieden (RV/6200046/2014).
Über den Antrag nach § 20 Abs. 4 leg cit, der nach Ansicht der belangten Behörde ins Leere geht, hat die Abgabenbehörde nicht abgesprochen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ist daher auch nur das auf amtswegige Delegierung gerichtete Anbringen.

Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass es sich bei der Delegierung gemäß § 3 AVOG 2010 um eine amtswegige Maßnahme handelt; die Partei hat keinen Anspruch auf eine Delegierung von Amts wegen.
Auf die amtswegige Erlassung eines Delegierungsbescheides nach § 3 AVOG 2010 durch die zuständige Abgabenbehörde erster Instanz besteht nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung kein subjektives Recht.
Wegen des fehlenden Antragsrechtes hinsichtlich einer amtswegigen Delegierung nach § 3 AVOG 2010 ist der Antrag des Bf im Sinne von § 3 AVOG 2010 "seine Steuersachen an das Zollamt Innsbruck zu delegieren" im streitgegenständlichen Fall als unzulässig zurückzuweisen.

Obwohl der Bf durch die Abweisung seines Anbringens mit dem bekämpften Bescheid anstelle einer Zurückweisung seines Anbringens in seinem Rechtschutzinteresse nicht beschwert wird (vgl ), war der Bescheid dennoch abzuändern (vgl. ) und das Anbringen als unzulässig zurückzuweisen.

Da nach ständiger Rechtsprechung bei amtswegigen Maßnahmen kein Antragsrecht besteht (siehe dazu etwa die Entscheidungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nach § 303 Abs. 4 BAO, beispielsweise ) liegt im verfahrensgegenständlichen Fall keine offene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Schlagworte
Delegierung
Abweisung
Zurückweisung
Zweckmäßigkeit
ordentliche Verwaltung
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
örtliche Zuständigkeit
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6200014.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at