1. Benennung eines KFZ-Lenkers im Ausland 2. entfernte Entwertungen auf Parkscheinen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerde des G.A., Adresse2, 1xxx Wien, gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. Geschäftszahl1 und Geschäftszahl2 betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, wie folgt entschieden:
I. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG jeweils einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils EUR 60,00 zu bezahlen, das sind 20% der verhängten Geldstrafe.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsstelle bestimmt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) wurde mit Strafverfügungen vom , GZ. Geschäftszahl1 und Geschäftszahl2, jeweils zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen1 , BMW Farbe grau, jeweils am
um 16:23 Uhr in 1xxx Wien, Adresse1,
um 15:56 Uhr in 1XXX Wien, Adresse3,
in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Insbesondere würden die Parkscheine in beiden Fällen jeweils Spuren von entfernten Entwertungen aufweisen. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parkscheinnummern seien in der Anzeige festgehalten worden. Mit Strafverfügungen vom , GZ. Geschäftszahl1 und Geschäftszahl2, wurde daher jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden.
Gegen die Strafverfügungen vom , GZ. Geschäftszahl1 und Geschäftszahl2, erhob der Bf. mit EMail vom jeweils Einspruch und machte geltend, dass er "gleich zweimal Post" von der belangten Behörde erhalten habe. Die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen seien nicht von ihm verübt worden. Dennoch handle es sich um jeweils das Auto, das auf den Bf. angemeldet sei. Der Bf. machte daher geltend, dass er zu diesen Zeitpunkten nicht mit dem Auto gefahren sei und es auch nicht in Betrieb genommen habe. Der Bf. formulierte in weiterer Folge die Frage, ob er (als Zulassungsbesitzer) die Strafe zahlen müsse, wenn er in beiden Fällen nicht der Lenker gewesen sei.
Im Gefolge der von der belangten Behörde durchgeführten Lenkererhebungen habe der Bf. mit Eingaben vom jeweils bekannt gegeben, dass er das KFZ zu den in Rede stehenden Zeitpunkten am 25. und jeweils Herrn C.G., geb. Datum1, wohnhaft in RO-PLZ1 T./Rumänien überlassen habe. Dieser sei unter den von Bf. bekannt gegebenen Telefon-Nummern Tel1 und Tel2, erreichbar.
In weiterer Folge wurde dem Bf. mit Schreiben vom vorgehalten, dass der von ihm bekannt gegebene Lenker, C.G., zwar das Ersuchen der belangten Behörde mit entgegen genommen, nicht jedoch bekannt gegeben habe, ob er damals das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen1 am
um 16:23 Uhr in 1xxx Wien, Adresse1,
um 15:56 Uhr in 1XXX Wien, Adresse3,
jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe. Seien somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Bf. selbst als Lenker ausscheide. Der Bf. werde daher um Stellungnahme bzw. um Abgabe einer Erklärung betreffend das Lenken des KFZ durch C.G. (mit Aufenthalt in Rumänien) ersucht.
Letzterem Vorhalt hält der Bf. mit Mail vom entgegen, dass er nicht verstehe, warum C.G. zwar das Schreiben der Behörde übernehme, aber keine Tatsachen betreffend das Lenken des KFZ bekannt gegeben habe. Der Bf. stellte die Frage, was der Sinn einer Lenkerauskunft sei und teilte der belangten Behörde mit, dass er seinen Teil erfüllt habe, da er der Behörde C.G. als Lenker bekannt gegeben habe. Die Stellungnahme des Bf. sei somit beendet.
Mit Straferkenntnissen vom , GZ. Geschäftszahl1 und Geschäftszahl2, wurden dem Bf. für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen1 am
um 16:23 Uhr in 1xxx Wien, Adresse1,
um 15:56 Uhr in 1XXX Wien, Adresse3,
jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 300,00 verhängt. Dies insbesondere, da sich im Fahrzeug bei beiden Delikten jeweils der gleiche Parkschein mit der Nummer Zahl1 befunden habe, welcher wie folgt entwertet worden sei:
um 16:00 Uhr (in 1xxx Wien, Adresse1),
um 14:00 Uhr (in 1XXX Wien, Adresse3)
Darüber hinaus haben die in beiden Fällen verwendeten Parkscheine mit den Nummern Zahl1 und Zahl2 Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 hinterzogen.
Begründend wurde ausgeführt, der Sachverhalt gründe sich auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines Überwachungsorganes, das die Anzeige ausgestellt habe. Diese Übertretung, insbesondere die Hinterziehung der Parkometerabgabe durch Entfernen von Entwertungen auf dem Parkschein werde dem Bf. angelastet.
Der Bf. habe zwar C.G., wohnhaft in RO-PLZ1 TS., Adresse4, als Lenker bekannt gegeben. Dieser habe das Schreiben der Behörde am übernommen, aber nicht bekannt gegeben, ob er tatsächlich das in Rede stehende Fahrzeug am
um 16:23 Uhr in 1xxx Wien, Adresse1,
um 15:56 Uhr in 1XXX Wien, Adresse3,
abgestellt habe, sodass es dort zu den in Rede stehenden Zeitpunkten um 16:23 Uhr bzw. 15:56 Uhr gestanden sei. Damit habe der Bf. zwar die Existenz des C.G., nicht aber dessen Lenkereigenschaft glaubhaft gemacht. Insbesondere habe der Bf. keine Beweise dafür angeboten, dass er das KFZ dem C.G. überlassen habe.
Als Zulassungsbesitzer komme der Bf. daher primär auch als Lenker in Betracht. In freier Beweiswürdigung gehe die erkennende Behörde davon aus, dass der Bf. als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verantwortung völlig frei sei, selbst das Fahrzeug gelenkt habe. Dies lasse darauf schließen, dass der Bf. selbst das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in der Kurzparkzone abgestellt habe und nun versuche, diesen Umstand vor der Behörde zu verbergen, um sich selbst der Verantwortung für die strafbare Handlung zu entziehen.
Die Übertretung sei der Behörde angezeigt worden und es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Die angelastete Übertretung sei daher als erwiesen anzusehen.
Insbesondere sei der Bf. als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges nicht der Verpflichtung nachgekommen, bei Beginn des Abstellens des KFZ in einer Kurzparkzone die Parkometerabgabe durch ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheines zu entrichten. Der Bf. habe somit die Parkometerabgabe hinterzogen.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen. Die Strafe habe sich am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Nach § 19 Abs. 1 VStG 1991 seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Nach § 19 Abs. 2 VStG 1991 seien im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen.
Im vorliegenden Fall haben ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse zu Gunsten des Bf. nicht angenommen werden können, da der Bf. von der ihm eingeräumten Möglichkeit, diese dazulegen, nicht Gebrauch gemacht habe und aus der Aktenlage hiefür kein Anhaltspunkt bestehe.
Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge Verwendung eines manipulierten Parkscheines) sei die Strafe jeweils spruchgemäß festzusetzen gewesen. Als erschwerend sei eine rechtskräftige Vormerkung, wohingegen kein Umstand als mildernd zu werten gewesen sei. Der Auspruch der Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
Mit EMail vom erhob der Bf. gegen die Straferkenntnisse vom , GZ. Geschäftszahl1 und Geschäftszahl2, das Rechtsmittel der Beschwerde. Dabei wurde - wie bereits seinerzeit in den Mails vom und vom - ausgeführt, dass der Bf. das Kraftfahrzeug zu den gegebenen Zeiten am um 16:23 Uhr sowie am um 15:56 Uhr nicht gelenkt habe.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom hält der Bf. fest, dass er das in Rede stehende Fahrzeug nicht zu der Zeit gefahren sei, wo diese Strafen für die Kurzparkzonen zusammengekommen seien. Dennoch sei er nach reiflicher Überlegung zu dem Schluss gekommen, dass er die gesamten Kosten der Kurzparkzone übernehmen werde, da er nicht glaube, dass der tatsächliche Täter gestellt werden könne. Der Bf. sei ein unbescholtener Bürger, der pünktlich seine Rechnungen zahle und noch kein einziges Mal gegen das Gesetz oder mit dem Gesetz Probleme gehabt habe. So solle es auch bleiben.
Der Bf. wäre daher bereit, das Ganze auf sich zu nehmen und die Strafe zu bezahlen, damit das Ganze für ihn endlich abgeschlossen sei. Wenn es möglich sei, sei zwecks Kulanz in jeglicher Form der Betrag zu minimieren.
Über den Rechtsstreit wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960, BGBl Nr. 159/160, idF BGBl I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch führ mehrspurige Kuraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchfeührung einer Ladetätigkeit halten.
Nach § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß der Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960 idF des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABl. 2008/33 idF ABl. 2013/29, sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach der Bestimmung des § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass in beiden Delikten (am um 16:23 Uhr in 1xxx Wien, Adresse1 , sowie am um 15:56 Uhr in 1XXX Wien, Adresse3) jeweils der gleiche Parkschein mit der Nummer Zahl1 verwendet und dieser Parkschein wie auch der weitere Parkschein mit der Nummer Zahl2 Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen und somit manipuliert wurden. Diese Manipulationen seien aber nach den Ausführungen des Bf. nicht dem Bf. zuzurechnen, sondern sondern jeweils von C.G. mit Wohnsitz in T./Rumänien verursacht worden. An C.G. konnten zwar Vorhalte der belangten zugestellt werden, diese blieben jedoch unbeantwortet.
Im Rahmen der bestehenden Mitwirkungspflicht kann der Zulassungsbesitzer dazu verhalten werden, wenn er eine nur im Ausland zu erreichende Person als Lenker benennt, die Lenkereigenschaft der genannten Person zB durch Beibringung einer schriftlichen Erklärung des angeblichen Lenkers unter Beweis zu stellen. Die Behörde ist unter solchen Umständen nicht zu aufwendigen Ermittlungen verpflichtet (vgl. Zl. 89/02/0152).
Nach ständiger Rspr des VwGH verpflichtet die Bezeichnung einer Person - die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung zumindest erheblich erschwert ist - als Lenker im Sinne des § 1a (nunmehr § 2) Parkometergesetz den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungsstrafverfahren. Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt und die Überlassung des KFZ an diese glaubhaft zu machen. Ist der Zulassungsbesitzer dazu grundsätzlich bereit, reichen aber dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten. Im Falle der Verletzung der den Bf. treffenden Mitwirkungspflicht - wenn der Zulassungsbesitzer die Glaubhaftmachung im obigen Sinn also nicht einmal versucht bzw. trotz dazu gebotener Gelegenheit zu zweckdienlichen Ergänzungen nicht bereit ist - ist die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Regel ohne weiteres berechtigt, die Angabe des im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren (vgl. Zl. 90/17/0316; , Zl. 98/17/0363; , Zl. 90/18/0091).
Der Wiener Landesgesetzgeber hat mit § 2 Parkometergesetz eine Regelung im Sinne der zitierten Verfassungsbestimmung geschaffen und damit den Magistrat dazu ermächtigt, derartige Auskünfte, wie sie in den gegenständlichen Fällen an den Bf. gerichtet wurden, zu verlangen. Dementsprechend trifft nach der dargestellten Rechtslage (u.a.) den Bf. als Zulassungsbesitzer die Pflicht, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wobei er sich nicht auf etwaige Auskunftsverweigerungsrechte berufen kann (vgl. Zl. 91/17/0155; , Zlen. 97/17/0336; 96/17/0425 und 96/17/0348; , Zl. 99/17/0431).
Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetzes ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. Zl. 95/17/0187; , Zl. 2005/17/0036).
Nach der Rspr des VwGH ist die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Lenkerauskunft der Nichterteilung einer Lenkerauskunft gleichzuhalten (vgl. Zl. 91/02/0128). Dies insbesondere, als hinsichtlich der Rechtsfolgen einer unrichtigen Auskunft und der Verweigerung der Auskunft kein Unterschied besteht (vgl. Zl. 90/02/0076).
Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. mit Schreiben der belangten Behörde vom vorgehalten, dass an dem vom Bf. bekannt gegebenen Lenker, C.G. mit Wohnsitz in T./Rumänien zwar die Ersuchschreiben der belangten Behörde übernommen, diese aber jeweils unbeantwortet gelassen hat.
Diesem Vorhalt der belangten Behörde vom , GZ. Geschäftszahl1 und Geschäftszahl2, hält der Bf. mit Mail vom entgegen, dass er "seinen Teil erfüllt habe - seine Stellungnahme sei hiermit beendet". Eine ausführliche Stellungnahme, aus welchem Grund der Bf. das Fahrzeug an den in Rede stehenden Tagen dem C.G. überlassen hat, wurde durch den Bf. nicht beigebracht.
Das weitere Ersuchen des Bundesfinanzgerichts vom , durch Nachreichung geeigneter Unterlagen (Führerschein-Kopie, Namhaftmachung von Zeugen, Vorlage anderer Aufzeichnungen etc.) die Überlassung des in Rede stehenden KFZs an C.G. zu den maßgeblichen Zeitpunkten glaubhaft zu machen, hatte zur Folge, dass der Bf. zwar betont, nicht gefahren zu sein, aber "bereit sei, die gesamten Kosten der Kurzparkzone" zu übernehmen.
Damit ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Bf. als Zulassungsbesitzer selbst das mehrspurige KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen1 , BMW Farbe grau, jeweils am
um 16:23 Uhr in 1xxx Wien, Adresse1,
um 15:56 Uhr in 1XXX Wien, Adresse3,
gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. In beiden der vorstehend bezeichneten Fälle des Abstellens des KFZs in jeweils einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone haben die hinter der Windschutzscheibe befindlichen Parkscheine mit den Nummern Zahl1 und Zahl2 jeweils Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen.
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Bf. keine Angaben gemacht, weswegen von der belangten Behörde zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl. , Zl. 2001/09/0120).
Die zu Grunde liegende Tat schädigte im vorliegenden Fall das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann (vgl. Zl. 97/17/0201).
Im vorliegenden Fall sind die wiederholt vorgenommenen Manipulationen und die schwere Verschuldensform der Manipulation von Parkscheinen an sich als erschwerend zu werten. Mildernde Umstände sind keine hervorgekommen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die dort angeführten Gesetzesstellen.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil auf die für jede einzelne Verwaltungsübertretung verhängte Geldstrafe abzustellen ist. Eine Revision der Bf. ist somit kraft Gesetzes absolut unzulässig.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde war für nicht zulässig zu erklären, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Schlagworte | Aufforderung Lenkerbekanntgabe erhöhte Mitwirkungspflicht entfernte Entwertungen Lenker im Ausland |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500858.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at