Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.09.2014, RV/7500739/2014

Wird ein elektronischer Parkschein für ein Fahrzeug mit einem unrichtigen Kennzeichen aktiviert, gilt die Parkometerabgabe als verkürzt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf, gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien MA 67 vom , MA 67-xxxxxxxx, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag in Höhe von 12,40 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Beitrag zu den Kosten zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf) hat am um 10:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Diesterweggasse 17, 1140 Wien das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxxxxx abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe wurde mittels Strafverfügung vom über den Bf eine Geldstrafe in Höhe von 62 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Dagegen erhob der Bf Einspruch und führte begründend aus, er habe die Parkometerabgabe nicht fahrlässig verkürzt. Ihm sei lediglich beim Bestellen des Parkscheines ein Fehler unterlaufen. Er sei beruflich viel mit gemieteten Autos unterwegs und habe am Tag davor den Wagen gewechselt. In der App sei aber immer noch das Kennzeichen des vorigen Wagens gespeichert gewesen (siehe SMS). Auf die Anfrage, ob es Sinn mache, Einspruch zu erheben, habe der Bf nur die knappe Antwort erhalten, dass das nur im Rahmen eine Berufungsverfahrens ermittelt werden könne.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die in der Strafverfügung verhängte Strafe bestätigt und ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro festgesetzt.

In der Begründung wurde ausgeführt:
"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet und wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie irrtümlich einen elektronischen Parkschein mit dem Kennzeichen des zuvor benützten Leihfarzeuges, nämlich yyyyyy, statt mit dem Kennzeichen xxxxxx gebucht hätten. Sie gaben weiters bekannt, dass Sie beruflich viel mit gemieteten Autos unterwegs wären und am Vortag den Wagen gewechselt hätten, aber in Ihrer App noch das Kennzeichen yyyyyy des vorigen Wagens gespeichert war. Als Beweis legten Sie die SMS-Bestätigung vor.

Dazu wird folgendes festgestellt:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bereits bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Wird die Abstellmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Fahrzeug für einen zehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Wie Ihren eigenen Angaben bzw. der "Handy-Parken"-Buchung jedoch zu entnehmen ist, sind Sie dieser Verpflichtung insofern nicht nachgekommen, als ein falsches Kennzeichen, nämlich yyyyyy statt richtig xxxxxx via SMS mitgesendet wurde.

Wie auch aus den Nutzungsbedingungen von Handy-Parken entnommen werden kann, sind die Daten des elektronischen Parscheines bzw. -tickets, insbeondere Gültigkeitszeitraum, KfZ-Kennzeichen, Ortsangabe und gegebenenfalls die Zonenangabe bei Erhalt der Bestätigungs-SMS zu kontrollieren. Bei fehlerhaften Parkscheindaten ist ein neuer Parkschein zu aktivieren.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Leihfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt ebenfalls in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt, wobei die Verschuldensfrage zu bejahen war.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben Sie die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahlässig verkürzt, wobei die Verschuldensfrage zu bejahen war.

Handlungen oder Unterlassungen durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann diese Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergestzes anzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenem Einkommen und Vermögen, sowie Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In der Beschwerde wird ausgeführt:
"Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass ich die Parkometerstrafe (gemeint wohl: Parkometerabgabe) nicht fahrlässig verkürzt habe, lediglich die Kennzeichen verwechselt habe, da ich einen Mietwagenwechsel nicht rechtzeitig im App geändert hatte.

Hätte man mich auf meine Anfrage hin gleich informiert, dass in diesem Fall ein Einspruch keinen Sinn hätte, hätte ich Ihnen und mir Zeit erspart und ich hätte die 36 Euro gleich einbezahlt. So ist ein erhöhter Aufwand entstanden und ich bin aufgefordert, statt 36 Euro nun 72 Euro zu bezahlen,

Da ich kein bewusst schuldhaftes Verhalten an den Tag gelegt habe, ersuche ich Sie um Kulanz und um Herabsetzung des Betrages auf die ursprünglichen 36 Euro, da ich ohnehin auch schon die 4 Euro an Parkgebühr bezahlt habe (für den falschen Wagen)."
 

Beweiswürdigung:
Der Bf bestreitet nicht, dass er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxxxxx in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Diesterweggasse 17, 1140 Wien aabgestellt hat.
 

Rechtslage:
Nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Parkometerabgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabpflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 19  VStG lautet:

Abs. 1: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2: Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Erwägungen zur Beschwerde:
Der Bf bestreitet nicht, dass er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxxxxx in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Diesterweggasse 17, 1140 Wien abgestellt hat. Der Bf vermeint, dass er die Parkometerabgabe deshalb nicht fahhrlässig verkürzt hat, da er die Parkometerabgabe per Handyparken entrichtet habe, jedoch für ein Fahrzeug mit falschem Kennzeichen.

Die Beschwerdeausführungen vermögen nicht darzutun, dass den Bf kein Verschulden trifft.

Die Parkometerabgabe ist bei Beginn des Abstellvorganges durch den Lenker zu entrichten.

Wird die Parkometerabgabe mittels elektronischen Parkscheines entrichtet, erfolgt die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind über das Mobiltelefon einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet.

Der Bf hat angegeben, dass er das Fahrzeug am Vortag gewechselt habe und noch das Kennzeichen des vorigen Fahrzeuges gespeichert gewesen sei.

Damit ist der Bf seiner Verpflichtung zur Kontrolle, ob das richtige Kennzeichen übermittelt wurde, nicht nachgekommen. Darin ist das Verschulden des Bf zu erblicken.

Zur Höhe der Strafe hat der Bf ausgeführt, man solle die Strafe mit den urspünglichen 36 Euro festsetzen, da der Bf die 36 Euro bezahlt hätte, wenn ihm die Aussichtslosigkeit eines Einspruches mitgeteilt worden wären. Dazu ist auszuführen, dass es dem Bf freigestanden wäre, die 36 Euro zu bezahlen und keinen Einspruch einzubringen.

Bei der Strafbemessung war gem. § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkomteterabgabe in einer Höhe geboten, die sowohl eine generalpreväntive als auch eine spezialprävnetive Wirkung entfaltet.

Bei der Strafbemessung sind Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen.

Milderungsgründe liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Selbst wenn der Bf einen elektronischen Parkschein für ein unrichtiges Kennzeichen aktiviert hat, stellt dies keinen Milderungsgrund dar.

Als Erschwerungsgrund ist eine Vorstrafe aus dem Jahr 2009 zu berücksichtigen.

Im Jahr 2013 betrugen allein die nichtselbständigen Einküfte des Bf (die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden für das Jahr 2013 noch nicht erklärt; im Jahr 2012 betrugen diese 98.685,03 Euro) 213.275,50 Euro.  Ob der Bf Sorgepflichten hat, ist nicht bekannt. Aber sebst bei Bestehen von Sorgepflichten ist die Strafe im Hinblick auf das Einkommen des Bf eher im unteren Bereich angesiedelt und die verhängte Geldstrafe mit 62 Euro, d.s. in etwa 10 % der Höchststrafe von 365 Euro, keinesfalls zu hoch bemessen.

Eine Herabsetzung der Strafe auf 36 Euro kommt somit nicht in Betracht.

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Schlagworte
elektronischer Parkschein
unrichtiges Kennzeichen
Parkometerabgabe
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500739.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at