Verfassungskonformität des Parkometergesetzes und der Parkometerabgabeverordnung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in den Verwaltungsstrafsachen Bf, vertreten durch V , über die Beschwerden gegen die Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA 67-PA-76****/*/*, vom , Zl. MA 67-PA-73****/*/*, vom , Zl. MA 67-PA-51****/*/*, vom , Zl. MA 67-PA-58****/*/*, und vom , Zl. MA 67-PA-59****/*/*, jeweils betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 62,00 Euro (20% der verhängten Geldstrafen, das sind fünfmal 12,40 Euro) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
Straferkenntnis vom , Zl. MA 67-PA-76****/*/*:
Er habe am um 11:03 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 8, Wickenburggasse gegenüber Hausnummer 15 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-xxxxxabgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Straferkenntnis vom , Zl. MA 67-PA-73****/*/*:
Er habe am um 21:22 Uhr mit dem oben genannten Kraftfahrzeug die oben beschriebene Verwaltungsübertretung in der Kurzparkzone WIEN 1, Bartensteingasse 2, begangen.
Straferkenntnis vom , Zl. MA 67-PA-51****/*/*:
Er habe am um 9:32 Uhr mit dem oben genannten Kraftfahrzeug die oben beschriebene Verwaltungsübertretung in der Kurzparkzone WIEN 3, Obere Weißgerberstraße gegenüber Hausnummer 5, begangen.
Straferkenntnis vom , Zl. MA 67-PA-58****/*/*:
Er habe am um 16:39 Uhr mit dem oben genannten Kraftfahrzeug die oben beschriebene Verwaltungsübertretung in der Kurzparkzone WIEN 12, Schönbrunner Straße 186, begangen.
Straferkenntnis vom , Zl. MA 67-PA-59****/*/*:
Er habe am um 16:21 Uhr mit dem oben genannten Kraftfahrzeug die oben beschriebene Verwaltungsübertretung in der Kurzparkzone WIEN 12, Aichhorngasse gegenüber Hausnummer 1, begangen.
Dadurch habe der Beschwerdeführer jeweils § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verletzt.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die MA 67 der Stadt Wien gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen in Höhe von jeweils 62 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit je 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von jeweils 10 Euro auferlegt.
Gegen die oben angeführten Straferkenntnisse erhob der Beschwerdeführer Beschwerden mit folgender Begründung:
1. Allgemeines
Weder das Parkometergesetz 2006 noch die Parkometerabgabeverordnung würden den verfassungsgesetzIichen Anforderungen an die Bestimmtheit genereller Normen entsprechen. Die Parkometerabgabeverordnung sei außerdem bereits außer Kraft getreten.
2. Parkometergesetz 2006:
§ 8 Abs. 5 F-VG (BGBI 1948/45 idgF) laute:
"Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen".
Das Parkometergesetz 2006 setze hingegen dem Verordnungsgeber (= Wiener Gemeinderat) keine Grenzen in Bezug auf das zulässige Höchstausmaß der Parkometerabgabe. Das Parkometergesetz 2006, insbesondere dessen § 6, verstoße daher gegen § 8 Abs. 5 F-VG (Kind, Parkpickerl und Volksbefragung: verfassungswidrig? ecolex 2013, 183 mwN).
3. Parkometerabgabeverordnung:
Die Parkometerabgabeverordnung sei einerseits aufgrund des Parkometergesetzes 2006 erlassen, andererseits aufgrund des § 15 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBI I 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI I 34/2005.
Zur Rechtswidrigkeit des Parkometergesetzes 2006 verweise der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in Punkt 2. Die Parkometerabgabeverordnung beruhe daher auf einem verfassungswidrigen Gesetz, soweit sie aufgrund des Parkometergesetzes 2006 erlassen worden sei. Aber auch das FAG 2005 sei keine taugliche gesetzliche Grundlage für die Parkometerabgabeverordnung:
Ändere sich die - im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG erforderliche - gesetzliche Grundlage einer Durchführungsverordnung, so werde diese Durchführungsverordnung im Falle eines Widerspruches zur Neufassung ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage nicht gesetzwidrig im Sinne des Art. 139 B-VG; sie trete vielmehr gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG biete (zB VfSlg 12.634 mwN).
Das FAG 2005 sei nach seinem § 26 Abs. 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten. An seine Stelle sei das Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008) getreten. Es sei daher zu prüfen, ob das FAG 2008 eine Art. 18 Abs. 2 B-VG entsprechende gesetzliche Grundlage für die Parkometerabgabeverordnung bilde.
§ 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008 ermächtige die Gemeinden, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 auszuschreiben. Bestimmungen über die Höhe der Abgaben, zu deren Ausschreibung die Gemeinden ermächtigt werden, enthalte § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008 nicht. Damit entspreche § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Gesetzen (Art. 18 Abs. 1 B-VG). In diesem Sinne habe der Verfassungsgerichtshof zu einer Bestimmung des Ziviltechnikerkammergesetzes, die Beiträge zu Wohlfahrtseinrichtungen vorgesehen habe (VfSlg 16.900), erkannt, "dass der Gesetzgeber deshalb, weil er es unterlassen hat, eine nähere Regelung über die Höhe - im Besonderen über das Höchstausmaß - der von den teilnahmeberechtigten Kammermitgliedern zu entrichtenden Beiträge an den Pensionsfonds zu treffen, gegen das aus Art. 18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot verstoßen hat".
Dadurch, dass der Gesetzgeber des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008 es unterlassen habe, eine Regelung über die Höhe der für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen zu entrichtenden Abgaben zu treffen, habe er gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG verstoßen. Damit bilde § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008 keine geeignete Grundlage für eine Durchführungsverordnung.
Durch das Außerkrafttreten des FAG 2005 sei daher auch die Parkometerabgabeverordnung außer Kraft getreten, soweit sie aufgrund des FAG 2005 erlassen worden sei.
4. Anträge
Der Beschwerdeführer stelle die Anträge, die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Die vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken können aus folgenden Gründen nicht geteilt werden:
Gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) kann die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Dabei gibt es keine Einschränkung des Bundesgesetzgebers wie sie gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 für Landesgesetzgeber besteht, "die wesentlichen Merkmale dieser Abgabe, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß zu bestimmen".
Der (einfache) Bundesgesetzgeber hat in den gleichlautenden § 15 Abs. 3 Z 5 der Finanzausgleichsgesetze (FAG) 2005 und 2008 von der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des § 7 Abs. 5 F-VG Gebrauch gemacht.
§ 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2005 und 2008 lauten übereinstimmend: "Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben: Mit Wirkung vom : Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960. Ausgenommen sind:
a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;
b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten."
Der Wiener Gemeinderat hat seinerseits von der auf § 7 Abs. 5 F-VG gestützten bundesgesetzlichen Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2005 (und 2008) Gebrauch gemacht und die Parkometerabgabeverordnung, ABl 2005/51 idgF, erlassen.
Die Parkometerabgabeverordnung enthält in den §§ 2 bis 4a folgende Regelungen über die Höhe der Abgabe:
§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
§ 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4 Euro.
§ 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3 Euro,
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4 Euro,
e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5 Euro,
f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6 Euro.
§ 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht.
(3) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe verlieren jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FAG 2005 ist "Zu den §§ 14 und 15 – ausschließliche Landes(gemeinde)angaben, Parkometerabgaben (§ 14 Abs. 1 Z 17, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Z 5)" Folgendes ausgeführt:
"Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 – kurz Parkometerabgaben – werden in die Liste der ausschließlichen Landes(gemeinde)abgaben aufgenommen (§ 14 Abs. 1 Z 17) und zugleich als ausschließliche Gemeindeabgaben eingeordnet (§ 14 Abs. 2). Dies bedeutet noch keine Änderung gegenüber der derzeitigen, durch Landesgesetze bestimmten Rechtslage. Ab dem werden die Gemeinden ermächtigt, derartige Abgaben durch Verordnung auszuschreiben, wobei diese Ermächtigung einige Ausnahmebestimmungen enthält, die dem Querschnitt der Ausnahmebestimmungen der bisherigen landesgesetzlichen Regelungen entsprechen. Die tatsächliche Besteuerung wird letztlich davon abhängen, inwieweit von den kompetenzrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird: Den Gemeinden steht es frei, innerhalb der Ermächtigung – unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Gebote wie insbesondere dem Gleichheitsgebot – die Steuertatbestände festzulegen. So kann zB die Ausschreibung der Abgabe auf das Parken beschränkt werden oder können zusätzliche Ausnahmebestimmungen wie etwa für Anrainer vorgesehen werden. Dem Landesgesetzgeber steht es wiederum offen, die bundesgesetzliche Ermächtigung zu konkretisieren (zB hinsichtlich der Fälligkeiten, Steuerpflichtigen oder Haftungen) oder auch weiter gehende Ermächtigungen der Gemeinden vorzusehen, er darf allerdings die Ermächtigung des Bundesgesetzgebers nicht einschränken. Kompetenzrechtlich unzulässig sind daher landesgesetzliche Regelungen eines Höchstausmaßes der Abgabe oder zusätzliche Ausnahmen. Da die Landesgesetze an diese neue Kompetenzlage anzupassen sein werden, gilt die Ermächtigung des Bundes erst ab dem ."
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FAG 2008 lauten: "Zu den §§ 14 bis 19 FAG 2008 – ausschließliche Landes(gemeinde)abgaben: Die Bestimmungen über die Landes(gemeinde)abgaben werden unverändert aus dem FAG 2005 übernommen."
Die Befugnis des Bundesgesetzgebers nach § 7 Abs. 5 F-VG, Gemeinden zur Ausschreibung von Abgaben zu ermächtigen, wird – ebenso wie jene des Landesgesetzgebers nach § 8 Abs. 5 F-VG – bereits in § 5 F-VG als Ausnahme vom dort normierten und die Grundsätze des Art. 18 Abs. 1 B-VG unterstreichenden Legalitätsprinzip bezeichnet. § 5 F-VG nimmt Abgabenverordnungen auf Basis des § 7 Abs. 5 F-VG – ebenso wie jene auf Basis des § 8 Abs. 5 F-VG – ausdrücklich vom dort verankerten finanzverfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip aus. Die auf Grundlage des § 7 Abs. 5 F-VG erlassene bundesgesetzliche Ermächtigung muss daher die Regelungen der Gemeinde nicht so streng determinieren, wie dies sonst aus Art. 18 B-VG abgeleitet wird (vgl. Kneihs/Lienbacher (Hg), Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Rz 31, 37).
§ 7 Abs. 5 F-VG räumt dem Bund die Kompetenz ein, Gemeinden zu ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Aus dem Vergleich mit der entsprechenden Zuständigkeit des Landesgesetzgebers (§ 8 Abs. 5 F-VG), der bei Einräumung des freien Beschlussrechtes die wesentlichen Merkmale der Abgabe bestimmen muss, kann abgeleitet werden, dass der Bundesgesetzgeber sich auf die bloße Benennung des Steuerobjektes beschränken und die nähere materiellrechtliche Regelung der Gemeinde überlassen darf. Der Bundesgesetzgeber ist darüber hinaus auch befugt, genauere Regelungen hinsichtlich dieses Abgabenobjektes – auch Regelungen über die zulässige Höhe der Abgabe (als Höchstausmaß oder als fixer Satz) – zu erlassen, muss von dieser Befugnis jedoch keinen Gebrauch machen (vgl. Ruppe, Finanzverfassung und Rechtsstaat, Wien 2007, S. 92 ff).
Für die Gemeinde bedeutet die bundesgesetzliche Ermächtigung, dass sie zur Erlassung von selbständigen Verordnungen ermächtigt wird und dass sie inhaltlich das Recht besitzt, die betreffende Abgabe "auszuschreiben". Darunter ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH das Gleiche zu verstehen wie unter " Abgaben erheben", nämlich das Recht der Gemeinde, Steuerquellen zu erschließen und sie zu nutzen. Die Frage, ob die Gemeinde aufgrund der ihr erteilten Ermächtigung selbst zur Schaffung des konkretisierenden materiellen Steuerrechts befugt ist oder hierfür eine landesgesetzliche Regelung erforderlich ist, wird heute einheitlich in dem Sinn beantwortet, dass die Gemeinde durch die bundesgesetzliche Ermächtigung (in dem konkret durch § 15 FAG gesteckten Rahmen) ohne Erfordernis einer landesgesetzlichen Regelung zur Schaffung materiellen Steuerrechts im Wege selbständiger Verordnungen befugt ist. Die Zuständigkeit der Gemeinde umfasst dabei die Regelung der persönlichen Tatbestandselemente (Steuerschuldner, Haftende), die genaueren Regelungen zum Steuergegenstand und vor allem zur Bemessungsgrundlage, persönliche und sachliche Befreiungen, begünstigende oder vereinfachende Regelungen einschließlich Pauschalierungen, lenkende Regelungen, solange sie einen inneren Bezug zum betreffenden Steuerobjekt aufweisen, sowie schließlich die Tarifvorschriften, darüber hinaus aber auch die Vorschriften zur Steuerentrichtung (Mitwirkung des Abgabepflichtigen, Veranlagung, Selbstbemessung) einschließlich Fälligkeit. Die Grenze der Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinde wird durch die bundesgesetzliche Ermächtigung gezogen. Eine Erweiterung der bundesgesetzlichen Ermächtigung kann nur durch einen Akt der Landesgesetzgebung und nur in den Grenzen des § 8 F-VG erfolgen (vgl. Ruppe, Finanzverfassung und Rechtsstaat, Wien 2007, S. 92 ff).
Der Landesgesetzgeber kann in Ausübung der ihm nach § 8 Abs. 1 F-VG übertragenen Kompetenz zur gesetzlichen Regelung der ausschließlichen Gemeindeabgaben derartige Regelungen auch für Abgaben treffen, die nach § 7 Abs. 5 F-VG den Gemeinden in das freie Beschlussrecht übertragen wurden. Solche landesgesetzlichen Regelungen dürfen aber die durch die Bundesgesetzgebung eingeräumte Ermächtigung nur konkretisieren oder allenfalls – gestützt auf § 8 Abs. 5 F-VG – erweitern, keinesfalls aber beschneiden oder einschränken. Dieses "Einschränkungsverbot" muss vor dem Hintergrund des Zweckes der Ermächtigung gesehen werden, den Gemeinden ein Mindestmaß an Steuerhoheit ohne Tätigwerden der Landesgesetzgebung zu garantieren. Es bestehen keine Bedenken, wenn die landesgesetzliche Regelung Steuerbefreiungen vorsieht, die lediglich der sachgerechten Abgrenzung des Steuergegenstandes dienen und im Zusammenhang mit der konkreten Abgabe üblicherweise erwartet werden können. Die landesgesetzliche Regelung darf aber jedenfalls keine Höchstgrenze der Abgabenbelastung vorsehen, wenn eine solche in der bundesgesetzlichen Ermächtigung nicht enthalten ist, oder eine fixe Abgabenhöhe vorschreiben, wenn die bundesgesetzliche Ermächtigung keine Begrenzung oder nur eine Höchstgrenze vorsieht (vgl. Ruppe, Finanzverfassung und Rechtsstaat, Wien 2007, S. 92 ff).
Da – wie bereits oben aufgezeigt – § 15 Abs. 3 Z 5 im FAG 2005 und im FAG 2008 (letzteres in Geltung bis ) inhaltlich ident und damit völlig gleichlautend sind, ist für die Rechtslage ab die Parkometerabgabeverordnung durch die gesetzliche Grundlage des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008 abgesichert und daher weiterhin in Geltung. Das Vorbringen, die Parkometerabgabeverordnung wäre automatisch außer Kraft getreten, da das FAG 2005 mit Ablauf außer Kraft getreten ist, ist daher unzutreffend.
Im vorliegenden Fall trat der Beschwerdeführer den ihm mehrfach mitgeteilten Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, dass das Fahrzeug nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein (auch nicht gemäß § 2 zweiter Satz Parkometerabgabeverordnung) gekennzeichnet war bzw. der Beschwerdeführer keinen entsprechenden elektronischen Parkschein aktiviert hatte, nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer hat damit die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies trifft für den vorliegenden Fall zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa nicht einheitlich beantwortet würde.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | Art. 18 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008, Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 § 8 Abs. 5 F-VG 1948, Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948 § 7 Abs. 5 F-VG 1948, Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948 Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Zitiert/besprochen in | Ritz in BFGjournal 2014, 466 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500614.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at