Kein Notstand im Sinn des Verwaltungsstrafgesetzes bei einer in der Planung und Organisation eines Tiertransports vorgesehenen Kfz-Abstellung in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne einen Parkschein für den Beanstandungszeitraum entwertet zu haben!
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache Bf. , betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/ 2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , Zl.: MA 67-PA-581882/2/8, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro (20% der verhängten Geldstrafe; mindestens jedoch 10 Euro) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
III. Gemäß Art 133 Abs. 4 BVG in Verbindung mit § 25 a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen A-00000 am um 10:38 Uhr in A. in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. 000000AZR, gültig für eine halbe Stunde, mit den Entwertungen , 9:30 Uhr, befand und die Parkzeit somit überschritten wurde. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 35 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden verhängt.
Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher 45 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.
In Ihrem Einspruch wendeten Sie ein, einen Behandlungstermin für Ihren Hund in der Klinik gehabt zu haben. Da sich die Behandlung Ihres Hundes durch das Einlangen eines Notfalls verzögert hätte, mussten Sie länger warten als vorgesehen. Da ihr Hund bereits für eine Operation vorbereitet gewesen wäre und das gesamte Team bei dem Notfall eingesetzt gewesen sei, wären Sie unabkömmlich gewesen und sei es Ihnen nicht möglich gewesen, die Parkometerabgabe zu entrichten.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Die Parkometerabgabeverordnung verlangt die Entrichtung der Abgabe für die Dauer der Abstellung des Fahrzeuges. Das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone über die angekreuzte (aktivierte) Parkzeit hinaus stellt objektiv eine Verkürzung der Parkometerabgabe dar.
Ein Notstand im Sinne des § 6 VStG kann in der von Ihnen geschilderten Situation nicht gesehen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann unter Notstand im Sinn des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer, unmittelbar drohender Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht, wobei die Situation nicht schuldhaft herbeigeführt werden darf.
Der Begriff des Notstands ist stets mit einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen eines Menschen verbunden. Die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung allein oder bloß nachteiligen Folgen dieser Art können einen Notstand nicht rechtfertigen, es sei denn, dass dadurch die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedroht wäre.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist die Dauer von Arztbesuchen, so auch der Besuch einer Tierklinik, nicht genau vorhersehbar. Sie mussten damit rechnen, dass ein solcher Besuch, z. B. wegen des Einlangens von Notfällen oder der Verzögerungen bei der Behandlung anderer Tiere, länger dauern kann. Sie hätten sich daher darauf einstellen und die Abgabe für einen längeren Zeitraum entrichten oder das Fahrzeug nicht in der Kurzparkzone, sondern beispielsweise in einer Garage abstellen müssen.
Ihrer Schilderung kann zudem nicht entnommen werden, dass die Verkürzung der Parkometerabgabe das einzige und zugleich schonendste Mittel zur Abwendung eines Nachteils war.
Da die Tat letztendlich unbestritten blieb, war die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Die Verschuldensfrage war zu bejahen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Rationierung des Parkraums, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering war.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Erschwerungsgründe nicht vorliegen und rechtskräftige, einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind.
Betreffend Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer eine Herabsetzung der Bestrafung auf das Strafmaß einer Verwarnung beantragt und im Wesentlichen ausgeführt hatte: Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die vorgesehene Zeit einen Parkschein ordnungsgemäß ausgefüllt habe. Eine höhere Macht, in der der Beschwerdeführer wiederum keineswegs fahrlässig gehandelt habe, habe ihm davon abgehalten, den OP-Tisch der Praxis Dr. B. zu verlassen, um die Parkzeit zu verlängern. Die Priorität der Menschlichkeit sei eindeutig bei den lebenserhaltenden Maßnahmen gelegen gewesen.
Es liege auch deshalb keine Fahrlässigkeit vor, weil der Beschwerdeführer sorgfältig dafür gesorgt habe, ausreichend Parkscheine auf Vorrat zu haben (also monetär bereits Parkgebühr bevorschussend entrichtet habe) und wie bereits erwähnt auch einen Schein korrekt ausgefüllt habe.
Die Darstellung, ein Notstand könne in der geschilderten Situation nicht festgestellt werden, sei unmenschlich und kaltschnäuzig. Ein ganzes Ärzteteam kämpfe ums Überleben eines Hundes und um die Gesundheit eines anderen Hundes und die Behörde stelle das so dar, als ob es um wertlose Sachen ginge. Für den Beschwerdeführer und Prof. Dr. B. sei es eine Notsituation gewesen, die nur so zu retten gewesen sei, wie der Beschwerdeführer vorgegangen sei.
Richtig sei, dass der Beschwerdeführer erwiesener Maßen beim Abstellen des Fahrzeuges die Parkometerabgabe entrichtet habe. Nur auf Grund von, vom Beschwerdeführer nicht beeinflussbaren Ereignissen, sei diese unwesentlich überzogen worden.
Das Leben und die Gesundheit von zwei geliebten Tieren, die zum Glück zweier Familien erheblich beitragen, seien in diesem Fall höher zu bewerten, als das Interesse an einer Rationierung des Parkraums.
Zu den nichthervorgetretenen Milderungsgründen merkte der Beschwerdeführer an: "Meine humanitäre Einspruchsbegründung wird also einem "Versandln" im Wirtshaus gleichgesetzt und nicht als Milderungsgrund angesehen".
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass eine Strafverfügung am erfolgte. In dieser wurde dem Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen A-00000 zur Last gelegt, dieses am um 10:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in A. abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die Parkzeit sei überschritten gewesen.
Mit der bei der MA 67 Referat Parkometerstrafen am eingelangten Mail erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom mit der Begründung, dass er an diesem Tag, zur betreffenden Stunde zur Behandlung des schwer verletzten Hundes in die Klinik geladen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Ordination geparkt und habe einen entsprechenden Kurzparkschein ausgefüllt. Als das Tier des Beschwerdeführers bereits am OP-Tisch gelegen sei, sei ein weiterer Notfall in die Ordination gekommen. Das bereits für die Operation vorbereitete Tier des Beschwerdeführers habe länger warten müssen als vorgesehen gewesen sei. Da das gesamte Team bei dem Notfall eingesetzt gewesen sei, sei der Beschwerdeführer vom Operationstisch unabkömmlich gewesen und habe daher die Parkometerabgabe nicht (verlängern) entrichten können. Da es sich um einen Notfall handle und keineswegs um eine Fahrlässigkeit, ersuche der Beschwerdeführer um Einstellung des Verfahrens, in eventu es bei einer Ermahnung bleiben zu lassen.
Als Zeuge wurde Dr. Prof. B. Leiter der Klinik genannt.
In weiterer Folge erließ das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, das in "Berufung" gezogene Straferkenntnis vom .
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Aufgrund des Einspruchs vom in Verbindung mit dem Straferkenntnis vom stand fest, dass der Beschwerdeführer zur Behandlung seines schwer verletzten Hundes in die Klinik geladen war und sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen A-00000 gegenüber der Ordination in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt hatte. Der Parkschein Nr. 000000AZR (gültig für eine halbe Stunde), den der Beschwerdeführer hinter die Windschutzscheibe seines Kraftfahrzeugs gelegt hatte, wies die Entwertungen , 9:30 Uhr aus. Das Kraftfahrzeug war um 10:38 Uhr gegenüber der Ordination abgestellt gewesen, ohne mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gekennzeichnet gewesen zu sein. Mit der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom wurde die Herabsetzung der Bestrafung auf das Strafmaß einer Verwarnung beantragt.
Rechtslage
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 210 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Gemäß § 6 Abs. 1 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2011/08/0218, ist Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden im Sinne des § 21 VStG ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. unter vielen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl 2010/09/0141).
Rechtliche Würdigung
Mit der Beschwerde wurde die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundelegenen Sachverhalts nicht bestritten; die Überschreitung der Parkdauer wurde mit dem aus der Beschwerde zitierten Satz "Nur auf Grund von, von mir nicht beeinflussbaren Ereignissen wurde diese (Anmerkung des Richters: Parkometerabgabe) unwesentlich überzogen" bestätigt.
Seitens des Bundesfinanzgerichts bestanden gegen die Strafbemessung keine Bedenken, war doch die verhängte Geldstrafe mit 45 Euro im untersten Bereich des bis 365 Euro reichenden Strafrahmens des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 gelegen. Die belangte Behörde ging von Fahrlässigkeit und einem objektiven Unrechtsgehalt der Tat aus, der selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering war, und führte zu den Strafzumessungsgründen ins Treffen, dass Erschwerungsgründe nicht vorliegen würden und rechtskräftige, einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
nicht aktenkundig seien. Betreffend der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten seien dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen hätten lassen, dass der Beschwerdeführer durch die verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen würde. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.
Dem vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Beschwerde nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
Dem Vorbringen "Mein Vergehen ist ... keineswegs fahrlässig gewesen, da es ... unbestritten ist, dass ich für die vorgesehene Zeit einen Parkschein ordnungsgemäß ausgefüllt habe. Eine höhere Macht, in der ich wiederum keineswegs fahrlässig gehandelt habe, (siehe Einspruch) hat mich davon abgehalten, den OP-Tisch der Praxis Dr. Prof. B. zu verlassen, um die Parkzeit zu verlängern. Die Priorität der Menschlichkeit lag eindeutig bei den lebenserhaltenden Maßnahmen." war entgegenzuhalten, dass ein schwer verletzter Hund stets einer Begleitperson beim Krankentransport bedarf. Die für die Behandlung ausgewählte Klinik war eine rund um die Uhr einsatzbereite Spezialklinik. Der Beschwerdeführer hatte daher von vornherein nicht vom Entstehen der im Einspruch geschilderten Probleme, die eine länger als eine halbe Stunde dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Klinik erforderlich gemacht hatten, überrascht gewesen sein können.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sorgfältig dafür gesorgt habe, ausreichend Parkscheine auf Vorrat zu haben, und auch einen Schein korrekt ausgefüllt habe, war der Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Ausfüllen eines Parkscheins vorrangig auf das Wohl seines Hundes konzentriert hatte und dabei die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen hatte, zu der er mit der Abstellung eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone verpflichtet gewesen war und deshalb nicht erkannt hatte, dass er mit der Hinterlegung eines nur für eine halbe Stunde gültigen Parkscheins [also wegen einer von ihm zu knapp bemessenen Verweildauer in der Klinik] eine Verwaltungsübertretung mit den damit verbundenen Straffolgen verwirklichen könne.
Bei der Zumutbarkeit der rechtzeitigen Entwertung eines Parkscheines kommt es auf einen objektiven Maßstab an. Da objektiv sorgfaltsmäßiges, das heißt rechtmäßiges Verhalten an sich prinzipiell subjektiv zumutbar sein muss, war die subjektive Unzumutbarkeit als Ausnahme vom deliktsfähigen Täter zu beweisen. Als Beweis für die Unzumutbarkeit eines rechtmäßigen Verhaltens war das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Parkometerabgabe nur auf Grund von vom Beschwerdeführer nicht beeinflussbaren Ereignissen unwesentlich überzogen worden sei, nicht ausreichend, weil der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Termin in der Klinik geladen war. Aufgrund der Schwere der Verletzung des Hundes hätte der Lenker/Tierhalter bereits vor Beginn des Patiententransportes eine Vorsorgehandlung bzw. eine Maßnahme setzen müssen, die es ihm ermöglicht hätte, nicht nur einen für eine halbe Stunde gültigen Parkschein rechtzeitig zu entwerten und hinter der Windschutzscheibe sichtbar zu legen. Da dem Beschwerdeführer die tatsächliche Aufwendung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt unter den besonderen Verhältnissen des der Beschwerde zugrunde gelegenen Sachverhalts zuzumuten war, hatte die belangte Behörde die Außerachtlassung der Sorgfalt dem Beschwerdeführer vorzuwerfen.
Das Vorbringen, monetär bereits Parkgebühr bevorschussend entrichtet zu haben, ging ins Leere, weil der Parkschein erst durch Ankreuzen von Zeit und Datum entwertet wird. Da der Vorratsbestand an Parkscheinen des Beschwerdeführers während des Beanstandungszeitraums unverändert geblieben war, war das Vorbringen höchstens dazu geeignet, einen aus der Handlungsweise des Beschwerdeführers erzielten Vermögensvorteil zu dokumentieren.
Den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Nichtfeststellbarkeit eines Notstands war entgegenzuhalten, dass § 6 VStG den entschuldigenden Notstand nicht regelt, sondern diesen voraussetzt. Im Gegensatz zum rechtfertigenden Notstand ist der entschuldigende Notstand im § 10 StGB geregelt, demzufolge der Täter entschuldigt ist, "wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie [die Tat] abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war". Die genannten Kriterien gelten grundsätzlich auch im VStG.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist streng und lässt eine Entschuldigung bei selbstverschuldeter Gefahr nicht zu (in Bezug auf die Übernahme von Arbeitsaufträgen, die hernach zu Verletzungen des Arbeitszeitgesetzes führen: ). Die Berufung auf Notstand scheidet bei einer selbstverschuldeten Gefahr aus (). Derjenige, der sich auf eine Gefahrensituation ohne anerkannten Grund einlässt, kann sich bei deren drohender Realisierung nicht auf Notstand berufen (). Ist für den Täter das Entstehen einer Notstandssituation absehbar und stehen ihm Alternativen dazu offen (z. B. Verzicht auf eigene Autofahrt ins Spital), so darf er es auf die Verwirklichung der Notlage nicht ankommen lassen (; , 89/03/0307).
Der Beschwerdeführer hatte sich auf die Risikosituation eingelassen, weil er zur Behandlung seines schwer verletzten Hundes in die Klinik geladen war und sich trotz des Charakters der Klinik als Notfall- und Unfallklinik und der schweren Verletzung seines Hundes dazu entschlossen hatte, nur einen für eine halbe Stunde gültigen Parkschein hinter die Windschutzscheibe zu legen. Da der Beschwerdeführer keine vorbeugenden Maßnahmen getroffen hatte, um die Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung und der damit verbundenen Folgen zu vermeiden, hatte er durch sein Verhalten das in Rede stehende Delikt selbst verschuldet, sodass er sich bei Eintritt der voraussehbaren Risikosituation nicht mit Erfolg auf Notstand berufen konnte.
Was den Unrechtsgehalt der Tat anlangt, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz verschiedene Ziele der Parkraumbewirtschaftung- die Senkung des Verkehrsaufkommens und damit von Lärm und Umweltbelastung; die relative Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Personennahverkehrs im Verhältnis zum Auto; die Senkung des ordnungswidrigen Flächenverbrauches (Falschparker); die Ertragsmaximierung durch Generierung von Einnahmen; die Bereitstellung von Parkraum für Gewerbetreibende, Kunden und Anwohner; Mittel der Verkehrsplanung zur Erreichung verschiedener Ziele - schützt; mit der Parkraumbewirtschaftung nimmt der Suchverkehr und ebenso der Anreiz zum Falschparken ab.
Mit der Entwertung eines Parkscheins mit den Daten "9:30 Uhr" und "", ohne für die Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges mit einem für den Beanstandungszeitraum gültigen Parkschein Vorsorge getroffen zu haben, hatte sich der Beschwerdeführer der zielgerichteten Steuerung des Verhältnisses von Parkplatzsuchverkehr zur Anzahl verfügbarer Parkplätze im öffentlichen Straßenraum widersetzt, ohne dabei zu beachten, dass ein Parkraum vor allem dort bewirtschaftet wird, wo die Zahl der parkenden Fahrzeuge die Zahl der verfügbaren Parkplätze übersteigt und somit eine Überschussnachfrage besteht. Durch Einführung von Kosten für das Parken soll die Nachfrage gesenkt werden; dadurch stehen den verbleibenden Fahrzeugen, also auch jenen der Tierbesitzer, die die Klinik mit ihrem Tier wegen ärztlichen Bedarfs kontaktieren, mehr Parkplätze zur Verfügung.
Gegen eine Güterabwägung im Sinne des aus der Beschwerde zitierten Satzes "Das Leben und die Gesundheit von zwei geliebten Tieren, die zum Glück zweier Familien erheblich beitragen, sind in diesem Fall höher zu bewerten, als das Interesse an einer Rationierung des Parkraums" sprach die Tatsache, dass für die normative Schuldbewertung ein objektives Maß, nämlich die gedachte Reaktionsweise eines Maßmenschen, also eines der Erwartung der Rechtsordnung entsprechend reagierenden („eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen“; vgl. §§ 10, 32 StGB) Menschen gilt. Je weiter die Reaktionsweise des Täters negativ von der abweicht, die von einem solchen Menschen zu erwarten ist, desto schwerer wiegt die Schuld. Da der Beschwerdeführer eine im Vergleich zur gültigen Parkzeit längere Verweildauer in der Klinik zu erwarten gehabt hatte, wäre er zur Ergreifung von vorbeugenden Maßnahmen verpflichtet gewesen, um eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 zu verhindern. Das geahndete Verhalten des Beschwerdeführers sprach daher wider den Bestand einer Notstandssituation und daher gegen die rechtliche Zulässigkeit einer Güterabwägung im Sinne der Beschwerde.
Mit der Thematisierung achtenswerter Beweggründe als Milderungsgründe war für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil nicht alles, was menschlich begreiflich ist, einen Schuldausschließungsgrund darstellt. Gründe, die die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes (§§ 20, 21 VStG) rechtfertigen könnten, lagen nicht vor; selbst wenn von einem nur geringen Unrechtsgehalt der Tat ausgegangen werden könnte, waren die Folgen der Tat nicht nur als gering einzustufen, weshalb schon aus diesem Grund eine außerordentliche Strafmilderung nicht in Betracht kam.
Zur mit der Beschwerde beantragten Herabsetzung der Bestrafung auf das Strafmaß einer Verwarnung sei auf das Erkenntnis vom , 2013/06/0246, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgesprochen hat:
„Bis zum Inkrafttreten des § 45 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 am war die Frage des Absehens von der Strafe in § 21 Abs. 1 VStG geregelt. In den Erläuternden Bemerkungen zur RV (2009 der Beilagen XXIV.GP) wird zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ausgeführt:
"Der vorgeschlagene § 45 Abs. 1 Z 4 und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprechen im Wesentlichen § 21 Abs. 1". Die zu § 21 Abs. 1 VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis Erkenntnis vom , 2006/06/0284, mit Hinweisen auf die Literatur) kann daher zur Auslegung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG idF der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 herangezogen werden. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt somit nicht vor."
Mit dem Erkenntnis vom , 2006/06/0284, hatte der Verwaltungsgerichtshof unmißverständlich ausgesprochen, dass die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG (u. a.) nur dann in Betracht kommt, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (siehe dazu die in Walter/Thienel, aaO, bei E 5 und 6 zu § 21 VStG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Diese Voraussetzungen lagen im Beschwerdefall nicht vor, weil der Beschwerdeführer schon beim Beginn des Krankentransports einen Zeitplan gehabt hatte, der eine längere Verweildauer in der Tierklinik nicht vorgesehen hatte. Der Parkschein wurde mit dem Ankreuzen der Daten /9:30 Uhr entwertet, um danach den Patienten zur Behandlung in die Tierklinik zu bringen. Die Entwertung eines Parkscheins für den Beanstandungszeitraum wurde unterlassen, obwohl dieser nach dem Parkraumbewirtschaftungssystem zentrale Bedeutung zukommt. Die Besonderheit des Beschwerdefalls war nicht darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer bestraft wird, weil ihn „eine höhere Macht, in der ich wiederum keineswegs fahrlässig gehandelt habe, davon abgehalten hat, den OP-Tisch der Praxis Dr. B. zu verlassen“ und die Parkometerabgabe dadurch nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, sondern vielmehr in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Tiertransport und seine mit der Operation verbundenen Fürsorgehandlungen in einer Form organisiert hatte, die die Entwertung eines Parkscheins für eine Parkdauer über eine halbe Stunde hinaus, also für den Beanstandungszeitraum nicht zuließen.
Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden konnte.
Das Ausmaß des Verschuldens konnte im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden (weswegen schon aus diesem Grund § 21 VStG nicht zur Anwendung kommen kann), da weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert gehabt hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestands aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Nach der Aktenlage kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zugute. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Die verhängte Geldstrafe erscheint bei Annahme durchschnittlicher allseitiger Verhältnisse des Beschwerdeführers durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. ).
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
Es war daher nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, (§ 19 Abs. 1 VStG) angenommen hatte.
Von der Einvernahme des Leiters der Tierklinik Dr. Professor B. als Zeuge wurde Abstand genommen, da hinsichtlich der Geschehnisse in der Tierklinik im Beanstandungszeitraum ohnehin den Behauptungen des Beschwerdeführers gefolgt wurde.
Aufgrund der obigen Ausführungen erwies sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 6 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 32 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 33 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 34 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Schlagworte | Notstand Ziele der Parkraumbewirtschaftung Begleitperson |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500139.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
RAAAB-51757