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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.09.2014, RV/7500093/2014

1. Das Abstellen eines Fahrzeuges für nur 10 Minuten ohne einen Parkschein auszufüllen stellt eine Abgabenverkürzung dar 2. Keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen betreffend die Wiener Parkraumbewirtschaftung, insbesondere der Kurzparkzonenverordnung 3. Die Verordnung von bezirksweisen Kurzparkzonen stellt keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar 4. Seit dem FAG 2005 besteht kein Determinierungsgebot hinsichtlich Parkometergesetz für den Landesgesetzgeber, da die Parkometerabgabe in das freie Beschlussrecht der Gemeinden übertragen wurde 5. Ein pauschales Infragestellen der ordnungsgemäßen Kundmachung der Kurzparkzone und Forderung eines diesbezüglichen Beweisverfahrens stellt einen Erkundungsbeweis dar 6. Die Behörde ist zur Durchführung eines Erkundungsbeweises nicht verpflichtet

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. E 1606/2014 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. Mit Beschluss vom über nachträglichen Antrag dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.; Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/17/0175. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdresseBf, vertreten durch Dr. Eike Bernd Lindinger, Wickenburggasse 26/5, 1080 Wien, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67, MA 67-PA-57237/3/0 vom in der Sitzung am in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner rechtlichen Vertretung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 17,20 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Berufung des Beschwerdeführers (Bf) vom gegen das Straferkenntnis vom betreffend Verwaltungsübertretung wegen § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Dem gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist folgendes zu entnehmen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXX war nach den Angaben des Überwachungsorgans der Stadt Wien  am in Wien 16, Ottakringerstrasse 200, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und war weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch war ein elektronischer Parkschein aktiviert.

In der Folge forderte der Magistrat der Stadt Wien die Zulassungsbesitzerin, die A GmbH, zur Bekanntgabe auf, wem sie das Fahrzeug in der streitgegenständlichen Zeit überlassen gehabt habe.

Die A GmbH teilte mit, dass sie das Fahrzeug Herrn Bf überlassen gehabt habe und gab auch das Geburtsdatum und die Adresse des Lenkers bekannt.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ am eine Strafverfügung wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe und verhängte eine Geldstrafe von 86 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden.

Gegen diese Strafverfügung wurde von der Rechtsvertretung des Bf Einspruch erhoben. In dem Einspruch wurde ausgeführt:

Nach § 25 StVO sei es grundsätzlich möglich, Kurzparkzonen einzurichten, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich sei. Ausgehend von der vorzufindenden Situation sei es nicht im Interesse der Wohnbevölkerung, dass die Parkdauer einer zeitlichen Beschränkung zugeführt werde. Es lägen keine nachvollziehbaren Gründe iSd § 25 StVO vor, die eine Parkraumbewirtschaftung rechtfertigten. Der Tatort befinde sich etwa 400 Meter von der U3-Endstation. Dort befinde sich eine Park&Ride-Anlage. Der gegenständliche Teil der Ottakringerstrasse sei ein verkehrsberuhigter Teil. Es sei unersichtlich, warum eine massive zeitliche Ausdehnung der Kurzparkzone angeordnet worden sei, da in die gegenständliche Kurzparkzone nach 16:00 Uhr keine Pendler aus den umliegenden Niederösterreich - Gemeinden mehr einpendelten. Im Vergleich zu anderen Bezirken sei diese Parkraumbewirtschaftung überschießend und nicht mehr verhältnismäßig.

Die der Strafverfügung zugrunde liegende Norm sei gleichheitswidrig, da nicht nachvollziehbar sei, warum ein Berufskraftfahrer mit seinem Dienstwagen in anderen Randbezirken anders behandelt werde als der hier Beschuldigte. Sie sei auch unverhältnismäßig, weil der angestrebte Zweck, das Verhindern von Parken, auch durch gelindere Mittel erreicht werden könne. Die angefochtene Bestimmung verstoße wegen der sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung gegen das Gleichheitsgebot gemäß Art. 2 Staatsgrundgesetz und Art. 7 B-VG. Während in Bezirken wie Floridsdorf, Heiligenstadt oder Gersthof in diesem Zeitraum das Parken von der Entrichtung von Gebühren befreit sei, würde der Beschuldigte in der gleichen Zeit einer Abgabenpflicht unterworfen. Die Ähnlichkeit der Parkraumsituation in diesen Bezirken sei evident.

Gemäß Art. 4 B-VG bilde das Bundesgebiet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. Abgaben der Länder, die diese Einheit verletzten, dürften gemäß dem Prinzip der einheitlichen Abgabenwirtschaft nicht erhoben werden. Regelungen, die demnach den Personenverkehr innerhalb des Bundesgebietes beschränkten, seien unzulässig. Die gegenständliche Kurzparkzone beschränke den Personenverkehr.

Gemäß § 8 Abs. 5 F-VG könne der Landesgesetzgeber Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben zu erheben. Derartige Landesgesetze müssten auf Grund von § 8 Abs. 5 Satz 2 F-VG die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben bestimmen, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß, die Abgabe selbst sei ziffernmäßig vom Land festzulegen. Das Parkometergesetz enthalte jedoch keine ziffernmäßige Beschränkung der Gemeindeabgabe. Es handle sich daher um eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation.

Darüber hinaus würden auch wesentliche Merkmale dieser Abgabe nicht bestimmt, wozu auch die Bestimmung der Abgabenart als Steuer, Gebühr oder Beitrag gehöre. Diese Zuordnung sei aber relevant für den Rechtsschutz. Nachdem bei der Parkometerabgabe eine Gegenleistung in Form der Abstellmöglichkeit auf Straßenflächen vorliege, spreche vieles für das Vorliegen einer Gebühr. Bei einer Gebühr dürfe aber der mutmaßliche Jahresertrag das Doppelte des Jahreserfordernisses für die Erhaltung der Einrichtung nicht übersteigen. Indem das Parkometergesetz nur von einer Abgabe spreche und damit keine eindeutige Zuordnung vornehme, werde auch die Überprüfung der verfassungsrechtlich zulässigen Höhe vereitelt.

Der Bf sei Berufskraftfahrer. Durch die permanente Erweiterung und Ausdehnung der Kurzparkzonen werde die Ausübung des Berufs verunmöglicht, da keine Plätze zum Abstellen und Warten auf Fahrgäste vorhanden seien. Damit werde massiv in das Grundrecht des Beschuldigten eingegriffen.

Aus all den angeführten Gründen sei das Verwaltungsstrafverfahren wider den Beschuldigten daher einzustellen.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Bf ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXX am um 17:56 Uhr in Wien 16, Ottakringer Strasse 200 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.  

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von Eur 86,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher EUR 96,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Mit der fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde durch die rechtliche Vertretung des Bf das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfange wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Das Straferkenntnis enthalte keine Angaben über allfällige Erhebungen, ob die Kurzparkzone zum Tatzeitpunkt am Tatort tatsächlich ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen sei. Dies sei dem durchgeführten Verfahren nicht zu entnehmen. Ob und in welcher Form der Bf tatsächlich eine Wahrnehmung hätte haben müssen, sei im Verfahren nicht festgestellt worden. Das Verfahren sei daher mangels Durchführung eines Beweisermittlungsverfahrens mangelhaft geblieben. Weiters hätte die Behörde von Amts wegen die Verfassungswidrigkeit des betreffenden Gesetzes, der betreffenden Rechtsnorm überprüfen müssen.

Darüber hinaus wiederholte der rechtliche Vertreter das Vorbringen im Einspruch gegen die Strafverfügung und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.

Am  fand vor dem Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung statt. Zu der Verhandlung waren der Beschuldigte und sein rechtlicher Vertreter erschienen. Der Beschuldigte gab in der Verhandlung an, dass er das Fahrzeug nur kurzfristig verlassen habe, um eine Lieferung zuzustellen. Es habe sich nur um einen kurzen Halt gehandelt, der vielleicht ca. 10 Minuten gedauert habe, er habe nicht genau auf die Uhr geschaut. Er sei der Ansicht gewesen, dass hierbei kein Parkschein einzulegen und keine Abgabe zu entrichten sei. Abschließend beantragte der Bf der Beschwerde stattzugeben und das Straferkenntnis aufzuheben, da nach Ansicht seiner rechtlichen Vertretung im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt keine Gebührenpflicht bestehe.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W XX am um 17:56 Uhr in Wien 16, Ottakringer Strasse 200 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben und ohne einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt eine bis zum erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2011 ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten als auch das Parken im Sinne der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2011).

Gemäß § 2 zweiter Satz Wiener Parkometerabgabeverordnung in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2011 ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn die gesamte Abstellzeit nicht mehr als zehn Minuten beträgt.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2011 sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008 sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen ... als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), zu verwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008 ist der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von zehn Minuten in violetter Farbe ...... aufzulegen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008 haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008 hat die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jeden Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung trifft, Parkscheine zu verwenden und diese richtig zu entwerten und richtig anzubringen. Im vorliegenden Fall hat der Bf das Fahrzeug für eine kurze Zeit von ca. zehn Minuten abgestellt, ohne einen Parkschein der Anlage I auszufüllen, in welchem die Stunde und Minute des Abstellens sichtbar eingetragen hätte sein müssen. Dies ist ihm als Fahrlässigkeit anzulasten.

Ob das Fahrzeug vom Bf tatsächlich nicht länger als zehn Minuten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen ist, ist in einem Fall, wo kein Parkschein entwertet wurde, nicht relevant. Der Fahrzeuglenker ist seiner Verpflichtung, den Parkschein richtig zu entwerten, nicht nachgekommen. Wenn die oben zitierten Bestimmungen nämlich anordnen, dass im Falle des kurzzeitigen Haltens ein Parkschein der Anlage I durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und der Minute zu erfolgen hat, so ist das so zu interpretieren, dass auch bei kurzer Abstellzeit von bis zu zehn Minuten nur eine Entwertung eines entsprechenden Parkscheines diesem Gebot entspricht (vgl. ) und eine allfällige Gebührenbefreiung eintreten lässt .

Ein Verkehrsteilnehmer aber, der diesem Gebot nicht entspricht, hat damit die Möglichkeit vertan, sein Fahrzeug bis zu zehn Minuten ohne Entrichtung von Parkgebühren abzustellen, weil auf Grund der Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung für die Fahrzeuglenker die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes unabdingbar an das Ausfüllen eines Parkscheines geknüpft ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1991) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten.

Das VStG 1991 normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine qualifizierten Schuldvoraussetzungen fordert.

Unbestritten ist, dass der Bf das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W XX am um 17:56 Uhr in Wien 16, Ottakringer Strasse 200 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat und keinen Parkschein ausgefüllt hat. Mit dem Abstellen des Fahrzeuges ist die Abgabepflicht entstanden. Indem der Bf keinen Parkschein ausgefüllt hat, hatte er keine Möglichkeit, von der Abgabenbefreiung gemäß § 2 zweiter Satz Parkometerabgabeverordnung Gebrauch zu machen. Er hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und damit die im Straferkenntnis angeführte Verwaltungsübertretung begangen.

Hinsichtlich Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung bringt der rechtsfreundliche Vertreter des Bf als Verfahrensmangel vor, dass das Straferkenntnis keine Angaben über allfällige Erhebungen darüber enthalte, ob die Kurzparkzone zum Tatzeitpunkt auch ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen sei. Das Verfahren sei daher mangels eines durchgeführten Beweisverfahrens mangelhaft geblieben.

Um auf die Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung der flächendeckenden Kurzparkzone eingehen zu können, hätte der Bf mitteilen müssen, wie die Fahrtroute zum Abstellort erfolgte und auf welche konkrete Grundlage seine Behauptung auf nicht ordnungsgemäße Kundmachung gestützt werden kann. Es bedarf dazu mehr als einer bloß pauschalen und unsubstanziierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen.

Ein Beweis, der nicht eine konkrete Behauptung, sondern lediglich eine unbestimmte Vermutung oder Möglichkeit zum Gegenstand hat, stellt einen Erkundungsbeweis dar. Ein solcher Erkundungsbeweis soll nicht ein konkretes Vorbringen der Partei untermauern, sondern soll ihr erst ermöglichen, ein solches zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig. Daher ist die Behörde zur Durchführung eines solchen Beweises nicht verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. Die Aufnahme eines Erkundungsbeweises würde gegen das in § 39 Abs. 2 AVG normierte Effizienzprinzip verstoßen, was Auswirkungen auf die Kostentragung haben kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46 Rz. 16).

Der Bf bekämpft das Straferkenntnis auch, indem er die Verfassungswidrigkeit der Parkometerabgabe aufzuzeigen versucht.

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Art. 89 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 B-VG in der Fassung BgBl. Nr  51/2012 hat das Bundesfinanzgericht zu prüfen, ob im vorliegenden Fall gegen die Anwendung des Wiener Parkometergesetzes 2006, der Parkometerüberwachungsverordnung und der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung auf Grund von Verfassungswidrigkeit Bedenken bestehen.

Wie der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf den Ausschußbericht (898 BlgNR 16. GP) bereits in seinem Erkenntnis vom , B1491/92, ausführte, schuf der Gesetzgeber mit der 13. StVO-Novelle, BGBl. 105/1986, die Möglichkeit, "für die Wohnbevölkerung Ausnahmebewilligungen für die Benützung von Kurzparkzonen zu erteilen, um besondere Erschwernisse hinsichtlich des Parkens zu mildern oder überhaupt hintanzuhalten. ... Die Gemeinde wird mit den vorgesehenen Bestimmungen ermächtigt, der Wohnbevölkerung jener Gebiete, in denen durch die Einrichtung von ... Kurzparkzonen Parkplätze verlorengehen, einen Ausgleich durch die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu schaffen." § 25 Abs. 1 StVO 1960 über die Errichtung von Kurzparkzonen aus ortsbedingten Gründen "auch im Interesse der Wohnbevölkerung" bildet im Verein mit § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 über die Bestimmung von Gebieten, deren Bewohner Anspruch auf Erteilung einer Dauerparkberechtigung in bestimmten Kurzparkzonen haben, gemeinsam mit § 45 Abs 4 StVO 1960 über die Erteilung der Dauerparkbewilligung für Bewohner der gemäß § 43 Abs. 2 lit a StVO 1960 bestimmten Gebiete ein mit der 13. StVO-Novelle, BGBl. 105/1986, eingerichtetes, primär im Interesse der Wohnbevölkerung gelegenes "verkehrspolitisches Maßnahmenbündel".

In Anbetracht der dargestellten Rechtslage teilte der Verfassungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis die Bedenken der Beschwerdeführer gegen die Rechtmäßigkeit der Kurzparkzonenverordnung nicht: Eine Kurzparkzonenverordnung gemäß § 25 StVO 1960 diene insbesondere dem spezifischen Interesse der Wohnbevölkerung an Dauerparkmöglichkeiten oder/und der "Erleichterung der Verkehrslage". Schon diese gesetzlichen Determinanten für die Erlassung einer Kurzparkzonenverordnung erwiesen die rechtliche Möglichkeit, eine zeitliche Beschränkung des Parkens für alle Straßen innerhalb eines größeren, wenn auch rechtlich eindeutig bestimmten Gebietes zu verordnen. "Ortsbedingte Gründe (auch im Interesse der Wohnbevölkerung)" oder die "Erleichterung der Verkehrslage" können es eben auch erforderlich machen, auf allen Straßen eines größeren, für die Verkehrsteilnehmer sinnvoll abgegrenzten Gebietes das Parken zeitlich zu beschränken.

Auf Grund dieser Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes teilt das Bundesfinanzgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen Parkraumbewirtschaftung der Stadt Wien, soweit sie im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangen, nicht.

Auch die unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes gegen die Kurzparkzonenverordnung vorgetragenen Bedenken überzeugen das Bundesfinanzgericht nicht. Da die Verordnung prinzipiell für jeden Verkehrsteilnehmer gleichermaßen gilt, ergibt sich daraus keine Verletzung des Gleichheitssatzes.

Die vom Bf gerügte Verletzung seines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und Unversehrtheit des Eigentums liegt nicht vor, da die Verwendung eines Fahrzeuges und das Abstellen desselben durch diese Bestimmung nicht unterbunden wird, sondern lediglich einer zeitlichen Beschränkung und Abgabepflicht unterworfen wird. Aus diesen Gründen kann das Bundesfinanzgericht in den Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung und des Parkometergesetzes eine Beschränkung des Personenverkehrs nicht erkennen.

Der Bf bringt weiters vor, dass das die Parkometerabgabe regelnde Landesgesetz gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 die wesentlichen Merkmale dieser Abgabe bestimmen müsse, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß. Wie den erläuternden Bemerkungen zum Parkometergestz 2006 im allgemeinen Teil entnommen werden kann, berücksichtigt das Parkometergesetz 2006 die durch das Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005) eingetretene Änderung der Rechtslage. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Parkometerabgabe mangels einer bundesgesetzlichen Regelung unter das Abgabenfindungsrecht der Länder subsumiert und in weiterer Folge aufgrund landesgesetzlicher Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 in das freie Beschlussrecht der Gemeinden übertragen (LGBl. Nr. 9/2006, Beilage  Nr. 43/2005, erläuternde Bemerkungen).

Durch die Aufnahme der Parkometerabgabe in die vom Bund gemäß § 7 Abs. 5 F-VG in das freie Beschlussrecht der Gemeinden übertragenen Abgaben unterliegt die Parkometerabgabe nun ab im durch das FAG 2005 geregelten Umfang (§ 14 Abs. 1 Z 17 iVm Abs. 2 und § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2005) nicht mehr dem Abgabenfindungsrecht der Länder und stehen die im Parkometergesetz 1974 aufgrund des § 8 Abs. 5 F-VG bisher zwingend notwendigen Regelungen hinsichtlich der wesentlichen Merkmale der Abgabe nunmehr im Widerspruch zum FAG 2005. Dem Landesgesetzgeber steht es nur mehr offen, die bundesgesetzliche Ermächtigung zu konkretisieren oder auch eine weitergehende Ermächtigung der Gemeinde vorzusehen, nicht jedoch sie einzuschränken.

Das Bundesfinanzgericht teilt aufgrund dieser Ausführungen die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bf hinsichtlich des Determinierungsgebotes für den Landesgesetzgeber in Bezug auf das Parkometergesetz nicht.

Zur Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes ist der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Dafür, dass es dem Bf nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zum richtigen Ausfüllen des Parkscheines nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Bf hat die Parkomterabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG 1991).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung und dem vorgelagert, am richtigen Ausfüllen des Parkscheins besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben bzw. wird durch falsches Ausfüllen des Parkscheines versucht, falsche Tatsachen zu schaffen. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Als Milderungsgrund wäre eine allfällige Unkenntnis der Rechtsvorschriften anzuführen. Da der Bf bereits einschlägig vorbestraft ist, kommt dieser Milderungsgrund nicht zum Tragen, vielmehr sind die vorliegenden Vorstrafen erschwerend. Nach den vom Bf angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen war von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Vor dem Hintergrund des bis 365 Euro reichenden Strafrahmens erscheint die von der Erstbehörde mit 86 Euro im unteren Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen.

Zur Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt dieser in dem oben angeführten Erkenntnis (insbesondere ) zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 2 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 131 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 39 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Art. 135 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 45 Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 43 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 8 Abs. 5 F-VG 1948, Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500093.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at