Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.09.2014, RV/7500467/2014

Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde gegen ein Straferkenntnis

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache als Beschwerde weiterwirkende Berufung des Krisztián (auch: Kristian) Peter T***** , *****Adresse*****, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-672*****/3/0, zugestellt am oder am , betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beschlossen:

I. Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 38 VwGVG, § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG),  § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Begründung

Straferkenntnis vom

Die belange Behörde erließ mit Datum das angefochtene Straferkenntnis MA 67-PA-672*****/3/0, welches dem Berufungswerber (Bw) und nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) Krisztián (auch: Kristian) Peter T***** , nach einem Zustellversuch am (Freitag) an der Meldeadresse *****Adresse*****, bei der Postfiliale 1060 hinterlegt wurde, wobei der Zustellnachweis als Beginn der Abholfrist (Samstag), ausweist. Der darauffolgende Montag war der .

Der Spruch des Straferkenntnisses lautet:

Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-9*****T am um 16:32 Uhr in Wien 02, Max-Winter-Platz gegenüber 3 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 60,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher EUR 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Bereits vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens teilten Sie der Behörde mit, dass Sie für die Post AG als Paketzusteller tätig seien und höchstens 3-4 Minuten angehalten hätten. Bei Bedarf könnten Sie die entsprechenden Beweismittel vorlegen.

Mit Schreiben vom wurden Sie daher aufgefordert entsprechende Beweismittel vorzulegen, welche die Abstellung gemäß §26a Abs. 4 StVO 1960 rechtfertigen würde.

Hiervon machten Sie keinen Gebrauch.

Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung wurde Ihnen daher die Übertretung angelastet und Ihnen neuerlich die Möglichkeit geboten dem Schreiben vom zu entsprechen.

Dieser Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG leisteten Sie keine Folge, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchzuführen war.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Unter die Ausnahmegenehmigung fallen gemäß § 26a Abs. 4 StVO fallen nur Fahrzeuge, die bei der Regulierungsbehörde gemäß § 15 Abs. 2 Post AG angezeigte Postdienste durchführen dürfen.

Da Sie einen derartigen Nachweis - trotz Aufforderung - nicht erbracht haben, fällt die Abstellung nicht unter die Bestimmung des § 26a und wäre daher die Parkometerabgabe zu entrichten gewesen.

Der Behörde wurde die Übertretung angezeigt.

Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Die angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Die Verschuldensfrage war zu bejahen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Die Strafe nimmt ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd war das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz zu werten.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, mittels Telefax, per E-Mail oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei uns eine Berufung einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Übergangsrecht: § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG

Wenn Ihnen der Bescheid vor Ablauf des zugestellt worden ist und die Berufungsfrist mit Ende des noch läuft und Sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Berufung erhoben haben, so können Sie gegen diesen Bescheid vom 1. Jänner bis zum Ablauf des Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in seiner ab geltenden Fassung beim Verwaltungsgericht erheben.

Die Beschwerde ist schriftlich bei uns einzubringen. Falls Sie nicht innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt haben, können Sie vom 1. Jänner bis zum Ablauf des die Beigebung eines Verteidigers beantragen. In diesem Fall beginnt die vierwöchige Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind.

Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, beginnt die vierwöchige Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.

Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Zu beachten ist, dass Sie (falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht) auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.

Die Beschwerde kann in jeder technischen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Wenn Ihnen der Bescheid vor Ablauf des zugestellt worden ist und die Berufungsfrist mit Ende des noch läuft und Sie bis zu diesem Zeitpunkt Berufung erhoben haben, so gilt die Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in seiner ab geltenden Fassung.

Berufung vom

Am langte folgendes E-Mail des Bf an die Approbantin des Straferkenntnisses bei der belangten Behörde ein, welches diese als Berufung gegen das Straferkenntnis wertete:

Von: Krisztian T**** *EXTERN* <Ta*****@gmail.com>

Gesendet: Freitag, 16:55

An: MA 67 Rechtsmittelverfahren

Betreff: Fwd: STRAFE azonnal fizetendö

Anlagen: Xerox WorkCentre 3220_20131203215143.pdf; DSC02638.JPG;

DSC02635.JPG; DSC02639.JPG; DSC02640.JPG; DSC0264l.JPG;

DSC02642.JPG;DSC02643.JPG

Sehr geehrte Frau B*****,

bezogen auf Ihren Brief vom .schicke ich ihnen die benötigte Beweise und meine Rechtfertigung.

Wie ich bereits geschrieben habe, arbeite ich bei der Post als Bote und auf dem Fahrzeug war in der Zeitpunkt der Anzeige die erforderliche Parkschein / Bestätigung von Post, dass der Fahrzeug in Dienst befindet.

Trotz dieses Parkschein , der gut zu sehen war, wurde ich angezeigt!

Nachdem ich in Dienst war, habe ich sicherlich Strafe aufgrund der vorgegebenen Beweise und meiner Rechtfertigung zu löschen!

Mit freundlichen Grüssen

Krisztian T****

Beigefügt war eine Kopie des Straferkenntnisse vom samt Zahlungsanweisungsformular, ein Foto des Kleintransporters mit dem Kennzeichen W 9*****T, da diesen mit einem Aufkleber "Im Auftrag der Post" zeigt, Ausdrucke betreffend (offenbar) Zustelldaten am sowie ein Schreiben mit dem Betreff "Berufung":

Mit weiterer E-Mail vom , 17:00 Uhr, wurde noch auf die User-ID F***** hingewiesen.

Berufungsvorlage vom

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Berufung am dem damaligen Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte den Akt am , beim BFG eingelangt am , gemäß § 5 WAOR zuständigkeitshalber dem Bundesfinanzgericht.

Beschluss vom

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele etwa ) ist die offenbare Verspätung eines Rechtsmittels zwecks Wahrung des Parteiengehörs vor einer Zurückweisung vorzuhalten.

Das Bundesfinanzgericht beschloss daher am :

... a) Da das angefochtene Straferkenntnis vom nach einem Zustellversuch am (Freitag) bei der Postfiliale 1060 hinterlegt wurde, wobei die Abholfrist laut Hinterlegungsanzeige am (Samstag) , allenfalls am (Montag) , begann, und die als Berufung gegen dieses Straferkenntnis zu wertende E-Mail vom mehr als zwei Wochen nach der Zustellung des Straferkenntnisses erhoben wurde, war nach dem derzeitigen Verfahrensstand die Berufungsfrist nach der damals geltenden Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungserhebung bereits abgelaufen und ist die Berufung daher verspätet.

b) Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung wäre daher nach dem derzeitigen Verfahrensstand als verspätet zurückzuweisen.

c) Dem Beschwerdeführer Krisztian Peter T**** und der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien steht es frei, sich innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses hierzu zu äußern...

Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet:

Die belangte Behörde hat das angefochtene Straferkenntnis vom am abgefertigt.

Am erfolgte ein Zustellversuch, wobei der Beschwerdeführer (Bf) Krisztian Peter T**** nicht angetroffen wurde.

Daher wurde der Bescheid in der Postfiliale 1060 hinterlegt. Die Abholfrist begann laut Hinterlegungsanzeige am (Samstag) , allenfalls am Montag, .

Die mit E-Mail vom eingereichte Eingabe des Bf, die von der belangten Behörde als Berufung gegen die Strafverfügung gewertet wurde, langte bei der belangten Behörde am ein.

§ 63 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 lautete:

§ 63. (1) Der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung) richten sich, abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.

(2) Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.

(3) Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(4) Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

§ 32 AVG lautet:

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 17 Zustellgesetz lautet:

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Unabhängig davon, ob die Abholfrist am oder am begann, die damals zweiwöchige Berufungsfrist, die ab Beginn der Abholfrist zu berechnen ist, wäre am bereits abgelaufen gewesen.

Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom wäre daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Es steht den Parteien des Verfahrens frei, sich hierzu innerhalb der gesetzten Frist zu äußern.

Sollte der Beschwerdeführer Krisztian Peter T**** im Zeitpunkt der Zustellung von der Abgabestelle etwa infolge Urlaubs abwesend gewesen sein, mögen hierfür Beweismittel vorgelegt und angegeben werden, wann die Rückkehr an die Abgabestelle (die Wohnung) erfolgt ist.

Dieser Beschluss wurde der belangten Behörde und dem Bf jeweils am zugestellt, der belangten Behörde durch unmittelbare Ausfolgung durch den Zusteller, dem Bf nach einem Zustellversuch am durch Hinterlegung bei der Postfiliale 1060 mit Beginn der Abholfrist am .

Eine Äußerung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens innerhalb der gesetzten Frist erfolgte nicht.

Verspätete Berufung (Beschwerde)

Die gesetzliche Rechtsmittelfrist (das angefochtene Straferkenntnis vom enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung) begann gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist, also am Samstag, , oder - falls es sich um einen Schreibfehler handelt - am Montag, , und betrug gemäß § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 zwei Wochen ab Zustellung.

Die am Freitag, eingebrachte Berufung wurde daher jedenfalls später als zwei Wochen ab Beginn der Abholfrist eingereicht und war somit verspätet.

Eine verspätet eingebrachte Berufung bzw. Beschwerde ist nach den im Spruch genannten Rechtsvorschriften vom Verwaltungsgericht mit Beschluss (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 28 VwGVG Anm 5) zurückzuweisen (vgl. - für viele - etwa ).

Die Parteien haben trotz Vorhalt der Verspätung der Berufung nichts vorgetragen, dass diese dennoch als rechtzeitig eingebracht erscheinen lassen könnte.

Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Eine mündliche Verhandlung war daher - siehe auch § 44 Abs. 2 VwGVG - nicht erforderlich (vgl. etwa ; , m.w. N.).

Im Falle der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. etwa zur Rechtslage bis 2013: und zur Rechtslage ab 2014: , alle gemäß § 23 Abs. 3 BFGG Satz 2 nicht veröffentlicht).

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 32 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 63 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Schlagworte
Berufungsfrist
Beschwerdefrist
Verspätung
Zurückweisung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500467.2014

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