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Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 30.09.2014, RV/5101380/2010

1. mehrere Bescheidbeschwerden in einem Schriftsatz 2. fehlende Begründung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/5101380/2010-RS1
wie RV/5101244/2009-RS1
Wird in einem Schriftsatz gegen mehrere verschiedene Abgabenvorschreibungen oder Feststellungsbescheide Beschwerde erhoben, hat sich die Begründung der Beschwerde (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) mit jeder dieser Abgabenvorschreibungen oder Feststellungsbescheide in irgendeiner Form auseinander zu setzen. Wird hinsichtlich einer der bekämpften Abgabenvorschreibungen oder Feststellungen keine Begründung vorgebracht, liegt ein in diesem Punkt inhaltlicher Mangel der Beschwerde vor, dem mit Mängelbehebung (§ 85 Abs. 2 BAO) zu begegnen ist. Wird die in diesem Punkt mangelhafte Beschwerde nicht oder nicht rechtzeitig verbessert, ist die Beschwerde in diesem Punkt als zurückgenommen zu erklären.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden SV. und die weiteren Senatsmitglieder SM. in der Beschwerdesache Bf. , vertreten durch Prüf-Treuhand OG, Berggasse 16, 1090 Wien gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu Steuernummer xxx, betreffend Anspruchszinsen 2007 in der Sitzung am beschlossen:

Die Beschwerde wird als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit der gegenständlichen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin (Bf.) gegen den Anspruchszinsenbescheid vom und beantragt dessen "Aufhebung". Die Beschwerde setzt sich in ihrer Begründung nur mit der Festsetzung der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer auseinander, ohne jedoch Gründe anzuführen, warum die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2007 rechtswidrig sein soll.

Mit Beschluss vom wurde der Bf. aufgetragen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses die Begründung nachzuholen. Zudem wurde die Bf. darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs 2 BAO).

Im Fristverlängerungsansuchen vom beantragte die Bf. die Verlängerung dieser Mängelbehebungsfrist bis mit der Begründung, dass auf Grund der Urlaubszeit noch nicht alle offenen Fragen mit dem Steuerberater geklärt werden konnten. Sowohl die Beschwerde vom als auch das Fristverlängerungsansuchen vom wurden von der steuerlichen Vertretung der Bf. eingebracht.

Mit Beschluss vom wurde das Fristverlängerungsansuchen mit der Begründung abgewiesen, dass die Frist von zwei Wochen zur Nachholung der Begründung der Beschwerde gegen die gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide sachgerecht sei. In dieser Zeit sollte es der Bf. ohne größeren Aufwand möglich sein, Gründe dafür anzuführen, warum der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein soll. Einer langwierigen Auseinandersetzung mit dem Problem Bedarf es dazu nicht, wäre es doch an der Bf. gelegen, die Beschwerde von vornherein inhaltlich mangelfrei einzubringen.

Der bloße allgemeine Hinweis auf die Urlaubszeit, ohne konkrete Schilderung des Sachverhaltes, warum tatsächlich nicht die fehlende Begründung binnen der gesetzten Frist nachgeholt werden kann, ist nicht geeignet, die Notwendigkeit der Verlängerung der Mängelbehebungsfrist darzulegen. Demnach sei das Begehren unbegründet und somit abzuweisen.

Rechtslage

Gemäß § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Nach § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Dem Einschreiter ist die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Mängelbehebungsfrist ist gemäß § 245 Abs. 3 und 5 BAO auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Frist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt nach § 245 Abs. 3 und 5 BAO mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des § 245 Abs. 3 und 5 BAO kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Erwägungen

Die gegenständliche Beschwerde war zum beim unabhängigen Finanzsenat unerledigt offen. Das Verfahren ist daher beim Bundesfinanzgericht weiter zu führen.

Die Angabe gem § 250 Abs 1 lit. d BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw für Erfolg versprechend hält ( , 0006; ; ).

Inhaltliche Mängel im Sinn des § 85 Abs. 2 BAO liegen vor, wenn eine Eingabe nicht dengesetzlich geforderten Inhaltserfordernissen entspricht, daher beispielsweise, wenn eine Beschwerde nicht den im § 250 Abs. 1 BAO geforderten Inhalt hat. Dem Fehlen einer Begründung im Sinn des § 250 Abs. 1 lit. d BAO ist nicht gleichzuhalten, dass eine Begründung allenfalls unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist (zB ).

Wird in einem Schriftsatz gegen mehrere verschiedene Abgabenvorschreibungen Beschwerde erhoben, hat sich die Begründung der Beschwerde mit jeder dieser Abgabenvorschreibungen in irgend einer Form auseinander zu setzen. Wird hinsichtlich einer der bekämpften Abgabenvorschreibungen keine Begründung vorgebracht, liegt in diesem Punkt ein inhaltlicher Mangel der Beschwerde vor, dem mit Mängelbehebung (§ 85 Abs. 2 BAO) zu begegnen ist. Wird die in diesem Punkt mangelhafte Beschwerde nicht oder nicht rechtzeitig verbessert, ist die Beschwerde in diesem Punkt als zurückgenommen zu erklären.

Im gegenständlichen Fall wurde mit Beschluss vom  eine zweiwöchige Mängelbehebungsfrist gesetzt, die durch den rechtzeitigen Fristverlängerungsantrag vom bis zur Zustellung des abweisenden Beschlusses vom  gehemmt war. Zwischenzeitig ist die Restfrist jedenfalls abgelaufen.

Da die Bf. dem berechtigten verwaltungsgerichtlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht entsprochen hat, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache bezugnehmenden, vom Verwaltungsgericht iSd § 85 Abs. 2 BAO zu erlassenden (verfahrensrechtlichen) Beschluss festgestellt (vgl. ).

Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen räumt der Gesetzgeber in § 274 Abs. 3 Z. 2 BAO die Möglichkeit ein, im Falle von Formalerledigungen (§ 278 BAO) von der mündlichen Verhandlung abzusehen. Da im gegenständlichen Fall eine Zurücknahmeerklärung nach § 85 Abs. 2 BAO zu erfolgen hat, ist es nicht zweckmäßig, die von der Bf. beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101380.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at