Kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung nach Art 203 ZK bei unterbliebener Ankunftsanzeige iSd Art 408 Abs 1 lit a ZK-DVO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter 1 in der Beschwerdesache A-GmbH, Anschrift , gegen den Bescheid des Zollamtes X vom , Zahl 000000/00000/4/2010, betreffend Einfuhrzollschuld und Abgabenerhöhung zu Recht erkannt:
Der Bescheidbeschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom teilte das Zollamt X der A-GmbH mit, dass für das Unternehmen gemäß Artikel 203 Absatz 1 und Absatz 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) eine Einfuhrabgabenschuld in bestimmter Höhe hinsichtlich der im Versandschein vom , T1 Y, angeführten Waren entstanden ist. Darüber hinaus setzte die Behörde eine Abgabenerhöhung nach § 108 Absatz 1 ZollR-DG fest. Begründend führt die Behörde aus, im Zuge eines durch die slowenische Zollverwaltung eingeleiteten Suchverfahrens sei festgestellt worden, dass auf die Gestellung des Versandscheins durch den zugelassenen Empfänger vergessen worden sei, weil er es unterlassen habe, die Bestimmungszollstelle in Form einer Ankunftsanzeige über das Eintreffen der Waren zu unterrichten. Eine Gestellung der Waren sei nicht erfolgt, wodurch die A-GmbH am zugelassenen Warenort das Versandgut der zollamtlichen Überwachung entzogen habe.
Dagegen brachte die A-GmbH mit Schriftsatz vom beim Zollamt X form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Eingangs wird darin der Sachverhalt näher erläutert. Demnach sei das verfahrensgegenständliche Versandscheingut am gegen Mittag bei der a-GmbH eingetroffen und nach der Entladung in deren Lagergebäude verbracht worden. Eine Sachbearbeiterin dieses Unternehmens habe "zugleich" den Verzollungsauftrag mit einer Kopie des in Rede stehenden Versandscheines sowie der Handelsrechnung an die Zollabteilung der A-GmbH (in weiterer Folge auch als Beschwerdeführerin bzw kurz als Bf bezeichnet) übersandt. Eine Zolldeklarantin der Bf habe die entsprechende Verzollung vorerfasst, damit diese sofort nach Erhalt der noch fehlenden Vollmacht abgesetzt werden konnte. Nach deren Dienstende hat die Mitarbeiterin nach Angaben der Bf den Akt unter Hinweis auf die zu diesem Zeitpunkt noch immer fehlende Vollmacht einem anderen Mitarbeiter übergeben. Nach Eintreffen der Vollmacht wurde, so die Bf weiter, sofort die Einfuhranmeldung mit der Meldung IM500 im e-Zoll-System abgesetzt. Die Erledigung des Versandscheines vom , T1 Y, wurde, wie es die Bf ausdrückt, versehentlich übersehen. In der Folge seien die Waren unter CRN Nr 10ATZ freigegeben worden.
Zur Begründung der Berufung vertritt die Bf im Wesentlichen die Ansicht, dass eine Nichtvornahme der Ankunftsanzeige bzw das Nichtabwarten der Entladeerlaubnis keinesfalls zu einer Zollschuldentstehung nach Art 203 ZK durch ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung führen kann. In Frage komme lediglich eine Zollschuldentstehung nach Art 204 ZK, da es sich [verfahrensgegenständlich] lediglich um eine Pflichtverletzung handle und diese als Arbeitsfehler zu bewerten sei, der nach Art 859 ZK-DVO geheilt werden könne. Abschließend wird in der Berufung ein Antrag auf Aufhebung des Bescheides mit der Zahl 000000 /00000/4/2010 und Erstattung der mit diesem Bescheid eingehobenen Abgaben gestellt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt X die Berufung vom als unbegründet ab. Die Behörde sieht es als erwiesen an, dass der Versandschein vom , T1 Y, nicht gestellt wurde. Im Lichte der geltenden Rechtslage, führt die Behörde aus, wäre es Aufgabe des zugelassenen Empfängers gewesen, nach Einlangen des Versandscheinguts dem Zollamt eine elektronische Ankunftsanzeige zu übermitteln. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des , gelangt das Zollamt abschließend zur Rechtsansicht, durch die fehlende Ankunftsanzeige wäre der Tatbestand des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung nach Art 203 ZK erfüllt.
Daraufhin brachte die A-GmbH mit Schreiben vom beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) eine Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom ein. Der Inhalt der Beschwerde ist im Wesentlichen identisch mit dem des Berufungsschreibens. Hauptsächlich und ausführlich wird erörtert, warum nach Ansicht der Bf verfahrensgegenständlich kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung vorliegt, sondern eine Pflichtverletzung. Wie in der Berufung stellt die Bf in der Beschwerdeschrift abschließend den Antrag, den Bescheid mit der Zahl 000000 /00000/4/2010 aufzuheben und die mit diesem Bescheid eingehobenen Abgaben zu erstatten.
Am stellte die A-GmbH mit gesondertem Schreiben zur oa Beschwerde den Antrag auf Senatszuständigkeit und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am traf beim Bundesfinanzgericht (BFG) eine Ergänzung der A-GmbH zur Beschwerde vom ein. Unter Bezugnahme auf das VwGH Erkenntnis vom , 2011/16/0191, vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass verfahrensgegenständlich mit der Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr am diese gemäß Art 79 ZK den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware erhalten hätten, wodurch die zollamtliche Überwachung für diese Waren ordnungsgemäß beendet worden wäre. Aus den genannten Gründen könne im vorliegenden Fall nicht von einem Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung iSd Art 203 ZK gesprochen werden, weshalb die mit Bescheid Zahl 000000 /00000/4/2010 vorgeschriebenen Abgaben nicht gesetzlich geschuldet wären und gemäß Art 236 ZK zu erstatten seien.
Mit Erkenntnis vom , GZ. RV/4200331/2010, wies das BFG die verfahrensgenständliche Bescheidbeschwerde mit folgender Begründung als unbegründet ab:
"Der maßgebliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Demnach hat die Bf verabsäumt, das zuständige Zollamt über das Eintreffen von im Versandverfahren befindlichen Waren am zugelassenen Warenort mittels einer so genannten Ankunftsanzeige zu informieren und in der Folge auch keinen Entladekommentar abgegeben. Noch am selben Tag erfolgte - ohne die Nachricht "Freigabe vom Versand" erhalten zu haben - im Wege des Informatikverfahrens die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr. Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen werden von den beiden Streitparteien unterschiedlich beurteilt.
[...]
Mit Bescheid vom wurden der A-GmbH die Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren gemäß § 55 Abs 2 ZoIlR-DG sowie die Gestellung und die Abfertigung an zugelassenen Warenorten gemäß § 11 Abs 7 ZollR-DG (e-Zoll-Bewilligung) erteilt. Darüber hinaus erkannte die Zollbehörde der Bf mit Bescheid vom den Status eines zugelassenen Empfängers zu.
Die Beschwerdeführerin war gemäß Art 408 Abs 1 ZK-DVO und aufgrund der im Bescheid vom über die Bewilligung zum zugelassenen Empfänger getroffenen Anordnungen zum einen verpflichtet, die Ankunft der im Versandverfahren beförderten und am zugelassenen Warenort in B eingetroffenen Waren mittels elektronischer Ankunftsanzeige dem Zollamt X mitzuteilen, und hatte zum anderen auch die Verpflichtung, das Ergebnis über die nach der Entladung durchgeführte Kontrolle mitzuteilen. Ergänzend dazu enthält die der Bf erteilte Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren den Hinweis, dass für im Versandverfahren befindliche Waren die Zollanmeldung erst nach ordnungsgemäßer Beendigung des Versandverfahrens übermittelt werden darf. Als "Beendigung des Versandverfahrens" im Sinne der Bewilligung gilt der Erhalt der Nachricht "Freigabe vom Versand (TR 207)".
Im verfahrensgegenständlichen Fall unterlagen die am festgelegten Warenort angekommenen Waren gemäß Art 37 ZK auch noch nach der Übernahme durch den zugelassenen Empfänger der zollamtlichen Überwachung. Die Bf hatte als zugelassener Empfänger zwar nicht die Verpflichtung zur Gestellung der im Versandverfahren an den Warenort verbrachten Waren, aber auf Grund der einschlägigen Bestimmungen der ZK-DVO über die Bewilligung des Status des zugelassenen Empfängers die Verpflichtung zur Mitteilung des Eingangs der Waren durch Ankunftsanzeige (). Erst nach Abgabe der Ankunftsanzeige ("TR 200") und nach Übermittlung des Entladevermerks ("TR 204") und nach darauffolgendem Erhalt der Meldung "Freigabe vom Versand (TR 207)" durfte die Bf die Waren in ein anderes Zollverfahren überführen.
Die Zollbehörde wird durch die Ankunftsanzeige von der Ankunft der Waren beim zugelassenen Empfänger in Kenntnis gesetzt und kann entscheiden, ob sie ihre Kontrollrechte konkret durch eine Kontrolle auch ausübt. Erfolgt keine Mitteilung über die Ankunft der Waren und werden diese wie verfahrensgegenständlich der Fall in den freien Verkehr überführt, wird der Zollbehörde die Möglichkeit der Ausübung der Zollkontrolle genommen ().
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist der Begriff des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der nach den gemeinschaftlichen Zollvorschriften vorgesehenen Prüfungen gehindert wird ( und C-431/08, Terex Equipment, Slg 2010, I-00321). Es kommt nicht darauf an, ob die Zollbehörde tatsächlich eine solche Prüfung durchzuführen beabsichtigt und ob der Beteiligte die Waren der Zollbehörde zu einer solchen Prüfung zur Verfügung stellen könnte. Entscheidend ist allein, dass die Zollbehörde - wenn auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen (BFH vom , VII R 21/04).
Durch die Nichtmitteilung des Eingangs der gegenständlichen Waren wurde die Zollbehörde an der Möglichkeit der Durchführung der vom Zollrecht der Union vorgesehenen Prüfung der unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren gehindert und diese wurden dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen. Damit ist am die Zollschuld nach Art 203 ZK entstanden (). Die Anführung des Versanddokuments als Vorpapier in einem nachfolgenden Zollverfahren ersetzt nicht die Ankunftsanzeige und ändert nichts an der Tatsache, dass die Zollbehörde (zumindest zeitweise) an der Möglichkeit gehindert war, die im Zollrecht vorgesehenen Prüfungen durchzuführen.
Da im gegenständlichen Fall die Zollschuld gemäß Art 203 ZK entstanden ist, hatten nachfolgende Ereignisse, wie die anschließende Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, keine Auswirkungen mehr auf die bereits entstandene Zollschuld (vgl ).
Bezüglich des Vorbringens der Bf, die Zollschuld sei nach Art 204 ZK entstanden, ist festzuhalten, dass - wie vorstehend ausgeführt - die Zollschuld gemäß Art 203 Abs 1 ZK entstanden ist. Bereits aus dem Wortlaut des Art 204 Abs 1 ZK ergibt sich, dass diese Bestimmung von der Spezialbestimmung des Art 203 ZK verdrängt wird. Der Zollschuldentstehungstatbestand des Art 204 Abs 1 ZK kann nur Anwendung finden, wenn jener des Art 203 Abs 1 ZK nicht greift (). Anders als Art 204 ZK sieht Art 203 ZK keine Heilung von Pflichtverletzungen vor. Es bedurfte daher keiner Überlegungen, ob die Voraussetzungen des Art 859 ZK-DVO erfüllt sind.
Gemäß Art 203 Abs 3 erster Anstrich ZK wird jeder Zollschuldner, der durch sein Tun oder Unterlassen den Erfolg herbeiführt, dass zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind. Die Bf ist Zollschuldnerin, weil sie es als zugelassene Empfängerin unterlassen hat die Ankunftsanzeige abzugeben und dadurch die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat. Es kommt nur auf die Verwirklichung des Tatbestandes an, es ist nicht erforderlich, dass ein subjektives Element vorliegt (, Wandel, Slg 2001, I-00873).
Entsteht eine Zollschuld unter anderem nach Art 203 ZK, dann ist gemäß § 108 Abs 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen angefallen wäre. Die Abgabenerhöhung ist verfahrensgegenständlich dem Grunde nach zu Recht und in der dafür vorgesehenen Höhe festgesetzt worden."
Mit Erkenntnis des Zl. 2014/16/0003, hob das Höchstgericht das oben angeführte Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Begründend führte es im Wesentlichen aus, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des (X BV) könne auch durch die vom Bundesfinanzgericht erwähnte Abladung der Waren vor der in der Bewilligung vorgesehenen Entladefreigabe noch kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne des Artikels 203 ZK gesehen werden, solange sich die Waren unverändert am zugelassenen Warenort befänden.
Somit war im fortgesetzten Verfahren spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall unzulässig, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur d es Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist .
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 408 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Verweise | BFH , VII R 21/04 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.6200065.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at