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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.09.2014, RV/6100212/2010

Haftungsbescheid gem. §§ 9 und 80 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael Schrattenecker in der Beschwerdesache GP gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 278 BAO unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Übergangsbestimmungen:

Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 BAO, dass die am beim UFS als Abgabebehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) GP. als Geschäftsführer der Firma xy Betriebsges.m.b.H gemäß den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Firma xy Betriebsges.m.b.H, Firmenbuchnummer 1234, im Ausmaß von EUR 45.438,90 herangezogen.

Diesem Haftungsbescheid war eine Aufstellung der zugrunde liegenden Abgaben mit Abgabenart (Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Säumniszuschlag, Zwangs- und Ordnungsstrafe, Anspruchszinsen, Verspätungszuschlag), Zeitraum und Betrag, jedoch ohne Angabe der Fälligkeit, zu entnehmen. Dem Haftungsbetrag liegen bescheidmäßige Vorschreibungen zugrunde. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum bis Geschäftsführer der Firma xy Betriebsges.m.b.H gewesen. Er sei seiner Pflicht, die Abgaben rechtzeitig zu entrichten, nicht nachgekommen. Da der Beschwerdeführer es trotz Aufforderung unterlassen habe, die Gründe der Nichtabfuhr der Abgaben darzulegen, müsse von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen werden. Aufgrund der Auflösung der Gesellschaft infolge der Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens sei die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung gegeben.

Dieser Haftungsinanspruchnahme waren zwei Ersuchen um Stellungnahme zur Haftung der zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Jahr 2008 und 2009 betreffend die Firma xy Betriebsges.m.b.H vorangegangen.

Gegen den Haftungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom das Rechtmittel der Beschwerde (vormalig Berufung). In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auslösender Vorgang für die auf dem Abgabenkonto entstandene Steuerschuld sei eine als rechtwidrig erkannte und vom VwGH revidierter Feststellungen einer Betriebsprüfung in A bei der Firma Handels GesmbH gewesen. Diese Abgabenschuld sei von der Finanzbehörde Salzburg niemals korrigiert worden. Säumnis- und Verspätungszuschläge für eine rechtlich niemals vorhandene Steuerschuld hätten beständig den negativen Saldo erhöht.
Auf den weiteren Inhalt der Begründung dieser Beschwerde wird verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung (vormalig Berufungsvorentscheidung) vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenbehörde sei, wenn dem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus gehe, an diesen gebunden und habe sich bei der Entscheidung zur Heranziehung der Haftung an den Abgabenbescheid zu halten.
Auf den weiteren Inhalt der Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.

Dagegen richtete sich der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (vormalig Unabhängiger Finanzsenat).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 9 Abs. 1 BAO lautet:

Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 80 Abs. 1 BAO lautet:

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Ver­treter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Ver­tretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie ver­walten, entrichtet werden.

Nach der Bestimmung des § 248 BAO (erster Satz) kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid § 224 Abs. 1 leg. cit.) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.

Aus dem dem Haftungspflichtigen gemäß § 248 BAO eingeräumten Berufungsrecht ergibt sich somit, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches. Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch zu erfolgen (Ritz, BAO³, § 248 Tz 8 mit Judikatur Nachweisen; RAE Rz 1216 und 1222). Wird dies unterlassen, liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (siehe dazu ).

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide dem Beschwerdefüher nicht übermittelt wurden.
Damit ist aber, laut jüngster, oben zitierter VwGH-Entscheidung, somit ein im Beschwerdeverfahren nicht sanierbarer Mangel gegeben.
Es war daher in Hinsicht auf die durch den VwGH vorgegebene Rechtsmeinung mit Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne des § 278 Abs. 1 BAO vorzugehen (vgl. auch UFS RV/0838-L/10, vom ).

Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers brauchte daher nicht eingegangen werden.

Daher war über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision:

Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gemäß Art.133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgestz 1985 (VwGG)  kann gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Der gegenständliche Beschluss weicht weder von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt diese und der Lösung der Rechtsfrage kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100212.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at