Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.08.2014, RV/7101810/2013

Liegt in der sofortigen Zahlung der dem Versicherungsnehmer vorgeschriebenen Aussetzungszinsen betreffend Versicherungssteuer eine erhebliche Härte, die eine Stundung rechtfertigt, wenn er Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhebt und mit einer Stattgabe rechnet?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache Bf. , vertreten durch Dr. Denk-Mag. Ferdin WT GmbH u Co KG, Stadtplatz 27, 4710 Grieskirchen, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , StNr.x1, mit welchen der Antrag auf Stundung der Aussetzungszinsen abgewiesen wurde, betreffend Stundung der Aussetzungszinsen-Versicherungssteuer zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Liegt in der sofortigen Zahlung der dem Versicherungsnehmer vorgeschriebenen Aussetzungszinsen betreffend Versicherungssteuer eine erhebliche Härte, die eine Stundung rechtfertigt, wenn er Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhebt und mit einer Stattgabe rechnet?

Bemerkt wird, dass das Verfahren des Beschwerdeführers (Bf.) vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht übergegangen ist. Die entsprechende Gesetzesstelle lautet:

§ 323 Abs. 38 BAO: Die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.....

§ 323 Abs. 39 BAO: Soweit zum eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.“

1. Versicherungssteuerverfahren

Der Bf. schloss mit einer Versicherung, die ihren Sitz im EWR-Raum hat, aber berechtigt ist, bestimmte Versicherungszweige und Verwaltung von Pensionsfonds in der Lebensversicherung in Österreich im Wege des Dienstleistungsverkehrs zu betreiben, in den Jahren 1996 bis 1999 mehrere Lebensversicherungen ab. Da dafür keine Versicherungssteuer entrichtet worden war, setzte das Finanzamt gegenüber der Versicherung mit Bescheiden gemäß § 202 BAO die Versicherungssteuer fest. Da die Versicherung im Berufungsverfahren einwendete, ohne genauen Nachweis des Wohnsitzes des Bf. würde sie die Versicherungssteuer nicht zahlen, da das Risiko bestünde, dass er die Summe nicht zurückerstatten würde, setzte das Finanzamt die Versicherungssteuer auch gegenüber dem Bf. fest. Der Unabhängige Finanzsenat gab den Berufungen des Bf. im Hinblick auf den anzuwendenden Steuersatz, 4% statt 11%, teilweise statt. (). Dagegen erhob der Bf. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2012/17/0151) und stellte den Antrag auf aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs.2 VwGG des Bf. () nicht statt.

Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis die Beschwerde des Bf. in der Versicherungssteuerangelegenheit selbst als unbegründet ab.

2. Stundungsverfahren betreffend Aussetzungszinsen

Am stellte der Bf. elektronisch den Antrag auf Stundung gemäß § 212 BAO mit folgender Begründung:

Mit Bescheid vom (eingelangt am ) wurden Aussetzungszinsen – fällig am – in Höhe von Euro 13.084,50vorgeschrieben. Diese Zinsen betreffen jedoch einen Rückstand über einen Sachverhalt, gegen den Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist und damit gerechnet werden kann, dass der VwGH zugunsten unseres Klienten entscheidet und somit nach Aufhebung der Bescheide dann keine Steuerrückstände mehr gegeben sind.“

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Stundungsansuchen des Bf. mit der Begründung ab, dass der Bf. in keinster Weise den Gefährdungstatbestand habe ausräumen können.

Der Bf. erhob  elektronisch Berufung, ersuchte um Stattgabe und um Stundung vorerst bis . Eingewendet wurde, dass gegen den strittigen Versicherungssteuerbetrag Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben worden sei. Es sei unbillig und würde eine große Härte bedeuten, wenn der bekämpfte Betrag jetzt eingezahlt werden müsste, obwohl das Verfahren noch laufe und auf Grund der Rechtslage ein positiver Erfolg zu erwarten sei. Gefährdungstatbestand sei keiner gegeben, da infolge der Einkommensverhältnisse des Bf. die Einbringlichkeit letztlich gesichert sei und bei erwartetem positivem Ausgang der Beschwerde der Rückstand nicht zur Entrichtung gelange.

3. Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 212 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung)…., wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Stundung der Versicherungssteuer, sondern um die Stundung der Aussetzungszinsen zur Versicherungssteuer. Die Aussetzungszinsen sind gemäß § 3 Abs. 2 lit. d BAO Abgaben iSd Bundesabgabenordnung, die Anwendung des § 212 BAO ist im Hinblick darauf zu untersuchen.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (). Die sofortige volle Entrichtung stellt für den Abgabepflichtigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann eine erhebliche Härte dar, wenn dieser hierdurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerät oder die Einziehung, unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, ihm nicht zugemutet werden kann (vgl. ua.).

Tatsächlich erachtete der Bf. eine sofortige Entrichtung der Aussetzungszinsen vor allem angesichts des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof als erhebliche Härte. Dies deshalb, da er die Zahlung der Versicherungssteuer nach seiner Meinung für umstritten hielt und er nach den eigenen Angaben mit einer positiven Erledigung durch den Verwaltungsgerichtshof rechnete.

Zwar kommt eine Stundung von Aussetzungszinsen während eines anhängigen Verwaltungsgerichtshofverfahrens durchaus in Betracht, aber nicht deswegen, weil der Bf. mit einem für ihn erfolgreichen Ausgang rechnet und er diesfalls keine Versicherungssteuer und keine Aussetzungszinsen zahlen müsste, sondern wenn davon unabhängig die Voraussetzungen gemäß § 212 BAO erfüllt sind. Die Einbringung eines Rechtsmittels oder auch einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde begründet allein noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages (; s.a. ). Eine solche Härte läge allenfalls vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen ist, und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt. (Ritz, BAO5, § 212, Tz 7, 8). Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde des Bf. gegen die angefochtene Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass es Sinn und Zweck einer Stundung ist, die Entrichtung der Abgabe, hier der Aussetzungszinsen, die im gegenwärtigen Zeitpunkt mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, solange aufzuschieben, bis dies nicht mehr der Fall ist. Würde ein Abgabepflichtiger aufgrund seiner aktuellen Verhältnisse bei sofortiger Abgabenentrichtung in eine wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis geraten, muss dieser glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass und aus welchen Gründen in einer absehbaren Frist mit einer solchen Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse zu rechnen ist, die ihm dann eine Entrichtung der Abgabenschulden ermöglichen wird. Der Bf. erstattete kein Vorbringen in diese Richtung.

Der Bf. als Versicherungsnehmer empfand die sofortige Zahlung der vorgeschriebenen Aussetzungszinsen betreffend Versicherungssteuer deshalb als besondere Härte, weil er die Versicherungssteuer nach seiner Meinung für umstritten hielt und nach den eigenen Angaben mit einer Stattgabe seiner Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof rechnete. Da die Härte in der finanziellen Bedrängnis liegen muss und der Bf. das nicht darlegte, fehlte es an dieser tatbestandmäßigen Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung und für die Ermessensausübung bleibt kein Raum.

Aus all diesen Gründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

4. Nichtzulassung der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (; ua) folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101810.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at