Bescheidaufhebung wegen Heranziehung des unzutreffenden Zollschuldners
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in Vertretung des Richters R1 in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zl. zzz, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Am erließ das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien unter Zl. zzz, den verfahrensgegenständlichen an die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), die Bf. , gerichteten Bescheid.
Im Spruch dieses Bescheides stellt das Zollamt fest, für die Firma NNGmbH , direkter Vertreter der Bf., sei bei der Überführung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit der im Abgabenbescheid genannten Anmeldung gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld in der Höhe von Euro 1.598,40 (Euro 256,91 an Zoll und Euro 1.341,49 an Einfuhrumsatzsteuer) entstanden.
Dem Bescheid ist weiters zu entnehmen, dass jedoch nur ein Betrag von Euro 1.420,01 (Euro 108,26 an Zoll und Euro 1.311,75 an Einfuhrumsatzsteuer), also ein geringerer als der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag buchmäßig erfasst worden sei.
Der Differenzbetrag von Euro 148,65 an Zoll sei also weiterhin gesetzlich geschuldet und sei gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK nachzuerheben.
Als Folge dieser Nacherhebung sei gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von Euro 2,16 zu entrichten.
Gemäß § 72a ZollR-DG habe die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gem. Art. 220 ZK iVm Art. 201 ZK zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgaben nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei.
Der Gesamtbetrag in Höhe von Euro 150,81 werde demnach gem. Art. 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig erfasst und gem. Art. 221 Abs. 1 ZK zur Entrichtung mitgeteilt.
Dem Zahlungsgebot ist zu entnehmen, dass die Entrichtung zugunsten des Selbstanzeigekontos der Firma NNGesmbH zu erfolgen habe.
Gegen diesen Sammelbescheid richtet sich die Berufung der Bf. vom .
Diese Berufung wies das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zZz, als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom eingebrachte Beschwerde.
Dieses Rechtsmittel ist nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Zollschuldner ist nach Art. 201 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (Zollkodex - ZK), wenn Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, der Anmelder und im Falle der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.
Die Vertretung kann gemäß Art. 5 Abs. 2 ZK direkt sein, wenn der Vertreter im Namen und für Rechnung eines anderen handelt.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am nahm das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien die Zollanmeldung CRN xxx an. Als Warenempfänger ist in dieser Zollanmeldung die Bf. genannt. Die Abgabe der Zollanmeldung erfolgte durch die Spedition NNGmbH . Diese schritt dabei laut ihren Angaben zu Feld 14 der Zollanmeldung als direkte Vertreterin der Bf. ein.
Im Zuge einer nachträglichen Überprüfung dieser Zollanmeldung kam das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien zum Schluss, dass es hinsichtlich der damit in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Wirtschaftsgüter zu einer unzutreffenden Einreihung in den Zolltarif gekommen sei und erließ auf der Basis dieser Feststellungen den angefochtenen Nachforderungsbescheid.
Außer Streit steht, dass die Firma NNGesmbH von der Bf. zur Verzollung beauftragt worden ist. Ebenso unbestritten ist, dass eine entsprechende Vollmacht vorlag, das genannte Speditionsunternehmen also über die geforderte Vertretungsmacht verfügte und daher auch zu Recht als direkter Vertreter handelte.
Im Falle der direkten Vertretung werden durch das Vertreterhandeln unmittelbare Rechtswirkungen für und gegen den Vertretenen (hier: die Bf.) begründet. Der Vertretene wird also unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Die Rechtswirkungen treffen nur den Vertretenen, nicht dagegen den Vertreter, der auch nicht etwa für die Schuld des Vertretenen haftet. Die Zollschuld wird vielmehr im Falle der direkten Vertretung in der Person des Vertretenen begründet (vgl. etwa Witte in Witte, Zollkodex, 6. Auflage, Art. 5, Rz. 40a).
Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird unmissverständlich festgestellt, die Zollschuld sei gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG für die Firma NNGesmbH entstanden. Tatsächlich entsteht die Zollschuld nach der zitierten Norm jedoch für den Anmelder. Dies ist in den Fällen der direkten Vertretung (wie oben ausgeführt) der Vertretene, im Streitfall also die Bf. Für die NNGesmbH kann demnach keine Zollschuld nach Art. 201 ZK entstanden sein.
Die Frage, ob und in welcher Höhe die Zollschuld gegebenenfalls für die Bf. entstanden ist, entzieht sich mangels Sachidentität einer Prüfung durch das Bundesfinanzgericht im Rahmen des vorliegenden Erkenntnisses. Da das Bundesfinanzgericht eine Person nicht erstmals in die Schuldnerposition verweisen darf (), ist ihm eine entsprechende Abänderung (Austausch des Zollschuldners) verwehrt. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das konkrete Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass das Zollamt Wien der NNGesmbH mit Bescheid vom , Zl. 100000/50139/2011, im Grunde des Art. 231 ZK iVm § 79 Abs. 1 ZollR-DG die Bewilligung erteilt hat, im Falle direkter Vertretung bei gleichzeitigem Schuldbeitritt zu den im Zuge der Zollabfertigung buchmäßig erfassten Eingangsabgabenbeträgen das Zahlungsaufschubkonto in Anspruch zu nehmen. Denn Nacherhebungen sind laut Spruch dieses Bescheides ausdrücklich von dieser Begünstigung ausgenommen.
Nachdem die NNGesmbH zu Unrecht als Zollschuldnerin herangezogen worden ist, lagen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG nicht vor.
Da keinerlei Umstände festgestellt werden konnten, die auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG hindeuten (zur Unzulässigkeit des Austauschens des Abgabenschuldners besteht eine einheitliche Rechtsprechung, von der im Erkenntnis nicht abgewichen worden ist), war die Revision als unzulässig zu erklären.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 72a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 79 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 108 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7200162.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at