Kein Unterhaltsabsetzbetrag für nicht haushaltszugehörige Kinder, für die im gleichen Zeitraum an die Bf. Familienbeihilfe ausbezahlt wird
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/2100246/2012-RS1 | wie RV/1402-L/02-RS1 Wird einem Steuerpflichtigen für ein Kind die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 gewährt, dann steht diesem Steuerpflichtigen für den gleichen Zeitraum für dieses Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag zu |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch
die Richterin
R
in der Beschwerdesache der Bf., Adr. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 beantragte Frau Bf. (in der Folge auch (nach der derzeit geltenden Rechtslage) Beschwerdeführerin/Bf. genannt) für ihre beiden Kinder die Kinderfreibeträge und den Unterhaltsabsetzbetrag für nicht haushaltszugehörige Kinder, für die sie den gesetzlichen Unterhalt geleistet habe.
Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurden die Kinderfreibeträge gewährt, nicht aber der Unterhaltsabsetzbetrag. In der Begründung des Bescheides führte das Finanzamt aus, dass einem Steuerpflichtigen ein Unterhaltsabsetzbetrag nur für Kinder zustehe, die nicht zu seinem Haushalt gehören und für die weder ihm noch seinem (Ehe) Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. beim Finanzamt niederschriftlich am die Berufung, nach der derzeit geltenden Rechtslage Beschwerde genannt, ein, beantragte den Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder und erklärte sich bereit, rückwirkend für 2011 auf die Familienbeihilfe unter der Bedingung zu verzichten, dass diese den Töchtern gewährt wird. Die Beschwerdeführerin habe zwei studierende Kinder, die schon eigene Wohnungen bezogen hätten, aber unterhaltsrechtlich noch nicht selbsterhaltungsfähig seien und für die noch Familienbeihilfenanspruch bestehe. Die Familienbeihilfe habe die Bf. beantragt und sei ihr auch gewährt worden. Sie könne mit den beigelegten Kontoauszügen belegen, dass sie die Familienbeihilfe an die Töchter weitergeleitet habe. Die Töchter würden ihren Unterhalt mit Studienbeihilfe, Familienbeihilfe, Unterhaltsleistungen der Mutter von ca. 250,00 € und eigenes Einkommen von jeweils ca. 150,00 € bestreiten; Unterhalt vom Vater werde ständig eingeklagt, von dieser Seite würden die Töchter gelegentlich (unregelmäßig) 50,00 € im Monat erhalten.
Das Finanzamt legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz (nach der derzeit geltenden Rechtslage dem Bundesfinanzgericht) zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Ab wurde der Unabhängige Finanzsenat durch das Bundesfinanzgericht abgelöst.
Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 idgF steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 idgF steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
Der Unterhaltsabsetzbetrag soll gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern steuerlich berücksichtigen (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2013, § 33 Rz 47).
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für Unterhaltsleistungen folgendes:
Z 1: Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
Z 2: Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat und das sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes aufhält, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten.
Im Abs. 1 des § 2 FLAG 1967 ist aufgelistet, für welche Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Im vorliegenden Fall leistet die Bf. im Streitjahr den überwiegenden Teil des Unterhaltes für ihre beiden volljährigen, studierenden, nicht haushaltszugehörigen Töchter und ist anspruchsberechtigt für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, somit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Unterhaltsabsetzbetrages nach dem Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 nicht vor. Die Unterhaltsleistungen der Beschwerdeführerin sind im Kalenderjahr 2011 nach § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 durch die Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag abgegolten. Die Entscheidung der Bf. bzw. ihrer noch nicht selbsterhaltungsfähigen Töchter nicht im gemeinsamen Haushalt zu wohnen ist privatrechtlicher Natur. Ein Verzicht der Mutter auf die Anspruchsberechtigung der Familienbeihilfe für die Kinder zugunsten der Töchter ist nicht möglich, da im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 eine Anspruchsberechtigung der Kinder selbst auf Bezug der Familienbeihilfe nicht vorgesehen ist.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da dieses nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beschwerde ist auf Grund der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 ex lege abzuweisen.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100246.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at