Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.09.2014, RV/7100991/2013

Geschäftsführerhaftung mit Gleichbehandlungsnachweis

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. E 1650/2014 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.; Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. 2015/16/0085. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse , vertreten durch Felfernig & Graschitz Rechtsanwälte GmbH, Thomas A Edison Straße 2, 7000 Eisenstadt, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom , betreffend Haftung gemäß § 9 BAO nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Haftung für nachstehende Abgaben im Gesamtausmaß von Euro 15.801,47 herabgesetzt:


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Abgabe
Betrag
Dienstgeberbeitrag 10/2007
2,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2007
0,04
Körperschaftsteuer 10-12/2007
13,84
Pfändungsgebühr 2007
29,40
Barauslagenersatz 2007
0,05
Lohnsteuer 12/2007
567,80
Dienstgeberbeitrag 12/2007
6,71
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2007
0,03
Umsatzsteuer 02/2008
554,36
Lohnsteuer 03/2008
595,38
Dienstgeberbeitrag 03/2008
93,89
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 03/2008
8,35
Umsatzsteuer 03/2008
458,73
Lohnsteuer 04/2008
595,38
Dienstgeberbeitrag 04/2008
63,64
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 04/2008
5,66
Körperschaftsteuer 04-06/2008
107,61
Lohnsteuer 05/2008
595,38
Dienstgeberbeitrag 05/2008
34,69
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/2008
3,08
Umsatzsteuer 05/2008
225,05
Lohnsteuer 06/2008
734,71
Dienstgeberbeitrag 06/2008
35,64
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2008
3,17
Umsatzsteuer 06/2008
418,51
Lohnsteuer 07/2008
1.080,77
Dienstgeberbeitrag 07/2008
113,47
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/2008
0,85
Pfändungsgebühr 2008
49,72
Umsatzsteuer 07/2008
916,68
Lohnsteuer 08/2008
1.080,77
Dienstgeberbeitrag 08/2008
46,71
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2008
4,15
Lohnsteuer 09/2008
648,58
Dienstgeberbeitrag 09/2008
24,77
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/2008
2,20
Umsatzsteuer 09/2008
866,24
Lohnsteuer 10/2008
1.080,77
Dienstgeberbeitrag 10/2008
56,15
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2008
4,99
Körperschaftsteuer 10-12/2008
62,45
Lohnsteuer 11/2008
1.326,98
Dienstgeberbeitrag 11/2008
73,24
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2008
6,51
Lohnsteuer 12/2008
1.144,90
Dienstgeberbeitrag 12/2008
19,97
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2008
1,72
Umsatzsteuer 2008
249,06
Verspätungszuschlag 09/2008
36,86
Verspätungszuschlag 10/2008
10,26
Lohnsteuer 02/2009
535,81
Dienstgeberbeitrag 02/2009
0,45
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/2009
0,04
Umsatzsteuer 02/2009
26,58
Lohnsteuer 03/2009
1.134,42
Dienstgeberbeitrag 03/2009
7,70
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 03/2009
0,68
Verspätungszuschlag 11/2008
33,17

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum-1 wurde der über das Vermögen der W-GmbH am Datum-2 eröffnete Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des angenommenen Sanierungsplanes (mit Zahlung einer Quote von 20 %) aufgehoben.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem Beschwerdeführer (Bf.) als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft mit, dass Vertreter juristischer Personen alle Pflichten des Vertretenen zu erfüllen hätten. Insbesondere hätten sie dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mittel, die sie verwalten würden, vorschriftsmäßig entrichtet werden würden. Vertreter würden mit ihrem persönlichen Einkommen und Vermögen für unentrichtet gebliebene Abgaben des Vertretenen haften, wenn sie an der Nichtentrichtung der Abgaben ein Verschulden treffe. Leichte Fahrlässigkeit gelte bereits als Verschulden.

Der Bf. werde daher in seinem eigenen Interesse ersucht, die nachfolgenden Fragen sorg­fältig und vollständig zu beantworten und durch Vorlage geeigneter Unterlagen, die zu seiner Entlastung dienen könnten, zu belegen.

Auf dem Abgabenkonto der GmbH würden Abgabenbeträge von insgesamt Euro 142.878,51 aushaften.

Laut Firmenbuchauszug wäre der Bf. im Zeitraum vom bis dato als Vertreter der Gesellschaft bestellt gewesen. Auf Grund dieser Funktion wäre ihm die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten der GmbH oblegen. Da die aushaftenden Abgabenbeträge während seiner Vertretungsperiode fällig gewesen bzw. nicht entrichtet worden wären, müsse das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteiles davon ausgehen, dass er der ihm aufgetragenen Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Primärschuldnerin nicht vorschriftsgemäß nachgekommen wäre.

Die genannten Beträge wären bei der Gesellschaft als uneinbringlich anzusehen, da diese weder über ein Einkommen noch Vermögen verfüge und Vollstreckungsmaßnahmen daher erfolglos verlaufen wären bzw. würden. Darüber hinaus wäre über das Vermögen der GmbH der Konkurs/Ausgleich eröffnet worden, wobei mit einer Quote von maximal 20 % gerechnet werden könne, die vorläufig bei den Beträgen bereits in Abzug gebracht worden wäre.

Sofern die Gesellschaft bereits zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Abgaben nicht mehr über ausreichende liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügt hätte, werde der Bf. ersucht, dies durch eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen darzulegen. In dieser Aufstellung müssten alle damaligen Gläubiger der Primärschuldnerin (auch die zur Gänze bezahlten) sowie die auf einzelne Verbindlichkeiten (Gläubiger) geleisteten Zahlungen (Quoten) enthalten sein. Außerdem wären alle verfügbaren liquiden Mittel (Bargeld und offene Forderungen) anzugeben bzw. gegenüber zu stellen.

Es stehe dem Bf. frei, die maßgebliche finanzielle Situation zum Eintritt der Abgabenfälligkeiten, die offenen Verbindlichkeiten und die erbrachten Tilgungsleistungen an alle einzeln anzuführenden Gläubiger der GmbH auch auf andere Art und Weise einwandfrei bekannt zu geben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliege dem Bf. als Vertreter, Nachweise dafür, wie viel Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden wären und in welchem Ausmaß die anderen Gläubiger noch Befriedigung erlangt hätten, zu erbringen. Im Fall der Nichterbringung dieser Nachweise müsse das Finanzamt davon ausgehen, dass er die ihm obliegende Verpflichtung, die fällig gewordenen Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu entrichten, schuldhaft verletzt hätte und diese Pflichtverletzung auch ursächlich für den Abgabenausfall bei der Gesellschaft wäre. Unter Umständen hafte der Vertreter für die uneinbringlichen Abgabenschulden im vollen Ausmaß ().

Werde der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung nicht in nachvollziehbarer Weise erbracht, liege es im Ermessen des Finanzamtes, die Haftung für die aushaftenden Abgabenbeträge auszusprechen; bei Benachteiligung des Abgabengläubigers im Ausmaß der nachgewiesenen Benachteiligung der Abgabenschuldigkeiten gegenüber den anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft (). Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung allfällige Einzelinteressen verdränge (), sähe sich das Finanzamt veranlasst, die gesetzliche Vertreterhaftung gegen den Bf. im erforderlichen Ausmaß geltend zu machen.

In Beantwortung des Haftungsvorhaltes übermittelte der Bf. mit Schreiben vom einen Auszug aus der Insolvenzdatei betreffend Konkurs- und Zwangsausgleichsabwicklung, eine seitens des Masseverwalters ausgefertigte Gläubigerliste, Überweisungsliste der 5 %igen Barquote sowie der Gläubigerbankverbindungen für die 2,5 %igen Quotenzahlungen und schließlich auch die Auszüge aus der Finanzbuchhaltung der GmbH für die Jahre 2010 bis 2012 über die Konkursforderungen der Bank, des Finanzamtes, der Gemeinde, der Gebietskrankenkasse, Löhne und Gehälter sowie Lieferanten.

Insbesondere aus den Auszügen aus der Finanzbuchhaltung wäre ersichtlich, dass keinerlei Gläubigerungleichbehandlungen in Bezug auf die Konkursforderungen vorgelegen wären.

Bei der Insolvenz der Primärschuldnerin hätte es sich um eine gerichtlich abgehandelte Insolvenz gehandelt, der Masseverwalter wäre wie in Österreich üblich vom Gericht bestellt worden. Gemäß der dem Bf. vorliegenden Informationen hätte der Masseverwalter keinerlei Anfechtungen in Bezug auf Gläubigerbevorzugung vor Konkurseröffnung feststellen können. Wie auch aus dem Jahresabschluss zum ersichtlich wären zu diesem Zeitpunkt die liquiden Mittel bis auf einen Kassastand von rund Euro 3.700,00 erschöpft gewesen.

Mit Bescheid vom wurde der Bf. gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Geschäftsführer der W-GmbH für Abgaben in der Höhe von Euro 97.834,67, nämlich


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Abgabe
Betrag
Fälligkeit
Dienstgeberbeitrag 10/2007
69,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2007
18,02
Körperschaftsteuer 10-12/2007
351,20
Pfändungsgebühr 2007
266,00
Barauslagenersatz 2007
0,44
Lohnsteuer 12/2007
567,80
Dienstgeberbeitrag 12/2007
202,64
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2007
18,02
Umsatzsteuer 02/2008
1.220,78
Lohnsteuer 03/2008
595,38
Dienstgeberbeitrag 03/2008
206,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 03/2008
18,38
Umsatzsteuer 03/2008
1.490,34
Lohnsteuer 04/2008
595,38
Dienstgeberbeitrag 04/2008
206,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 04/2008
18,38
Körperschaftsteuer 04-06/2008
349,60
Lohnsteuer 05/2008
595,38
Dienstgeberbeitrag 05/2008
206,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/2008
18,38
Umsatzsteuer 05/2008
2.610,82
Lohnsteuer 06/2008
734,71
Dienstgeberbeitrag 06/2008
413,51
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2008
36,76
Umsatzsteuer 06/2008
1.160,91
Lohnsteuer 07/2008
1.080,77
Dienstgeberbeitrag 07/2008
314,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/2008
27,98
Pfändungsgebühr 2008
378,70
Umsatzsteuer 07/2008
6.177,12
Lohnsteuer 08/2008
1.080,77
Dienstgeberbeitrag 08/2008
314,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2008
27,98
Lohnsteuer 09/2008
648,58
Dienstgeberbeitrag 09/2008
314,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/2008
27,98
Umsatzsteuer 09/2008
4.855,63
Lohnsteuer 10/2008
1.080,77
Dienstgeberbeitrag 10/2008
314,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2008
27,98
Körperschaftsteuer 10-12/2008
350,03
Lohnsteuer 11/2008
1.326,98
Dienstgeberbeitrag 11/2008
575,80
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2008
51,18
Lohnsteuer 12/2008
1.144,90
Dienstgeberbeitrag 12/2008
369,05
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2008
32,81
Umsatzsteuer 2008
18.726,38
Verspätungszuschlag 09/2008
749,17
Verspätungszuschlag 10/2008
281,93
Lohnsteuer 02/2009
535,81
Dienstgeberbeitrag 02/2009
322,04
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/2009
28,62
Umsatzsteuer 02/2009
1.112,25
Lohnsteuer 03/2009
1.134,42
Dienstgeberbeitrag 03/2009
322,04
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 03/2009
28,62
Verspätungszuschlag 11/2008
658,18
Umsatzsteuer 06/2009
4.424,69
Lohnsteuer 07/2009
984,20
Dienstgeberbeitrag 07/2009
322,04
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/2009
28,62
Umsatzsteuer 09/2009
2.881,49
Umsatzsteuer 10/2009
479,38
Umsatzsteuer 2009
29.153,02
Körperschaftsteuer 01-03/2011
362,41
Stundungszinsen 2007
434,74
nicht ermittelbar
Säumniszuschlag 1 2007
364,55
nicht ermittelbar
Säumniszuschlag 1 2008
906,49
nicht ermittelbar
Säumniszuschlag 1 2009
164,54
nicht ermittelbar
Säumniszuschlag 2 2007
73,40
nicht ermittelbar
Säumniszuschlag 2 2008
338,17
nicht ermittelbar
Säumniszuschlag 2 2009
82,27
nicht ermittelbar
Säumniszuschlag 3 2007
200,69
nicht ermittelbar
Säumniszuschlag 3 2008
155,42
nicht ermittelbar
Säumniszuschlag 3 2009
82,27
nicht ermittelbar

zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

Die Schuldhaftigkeit wurde damit begründet, dass durch sein pflichtwidriges Verhalten als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten wäre. In der Vorhaltsbeantwortung wären lediglich die Unterlagen zum Insolvenzverfahren, jedoch keine Stellungnahme zum Vorwurf der Ungleichbehandlung der Gläubiger bzw. der schuldhaften Pflichtverletzung betreffend Verteilung der Mittel der Gesellschaft und das Erkennen der Zahlungsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Eröffnung des Konkursverfahrens durch den Bf. vorgebracht worden.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) machte der Bf. zunächst die Unzuständigkeit der Behörde geltend. Wie dem Finanzamt bereits seit längerer Zeit, zumindest seit Anfang 2009, bekannt wäre, befinde sich lediglich der firmenbuchrechtliche Sitz der Abgabenschuldnerin in Adresse-2 . Die gesamte Verwaltung und unternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft werde hingegen ausschließlich am Standort Adresse-3 ausgeübt. Die Behörde wäre daher im gegenständlichen Fall nicht zuständig und somit auch nicht entscheidungsbefugt.

Als Verfahrensmangel werde gerügt, dass keine ausreichende Klärung des Sachverhaltes erfolgt wäre. Die Behörde begnüge sich im gegenständlichen Haftungsbescheid damit, die gesetzlichen Grundlagen wiederzugeben und Rechtssätze aus der Rechtsprechung zu zitieren, die jedoch in keinen Zusammenhang mit dem konkreten Sachverhalt gebracht werden, sondern lediglich eine formelhafte Aneinanderreihung von Rechtssätzen darstellen würden. Aufgabe der Behörde wäre es zunächst gewesen, anhand der Haftungssummen, Zeiträume und Abgabenarten konkret darzustellen, wofür der Bf. angeblich haften solle. Allein der Ausspruch der Haftung für „aushaftende Abgabenschuldigkeiten“ wäre nicht ausreichend, ebenso wenig der Anschluss einer „Rückstandsaufgliederung“ beim gegenständlichen Haftungsbescheid. Dieser ersetze nicht konkrete Feststellungen der Behörde, welche Abgabenverbindlichkeiten, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe von der Abgabenschuldnerin nicht entrichtet worden wären.

Im konkreten Fall wäre dies umso mehr erforderlich gewesen, weil ganz offensichtlich wäre, dass die dem Haftungsbescheid angeschlossene Aufgliederung in keiner Weise mit der von der Behörde vorgenommenen Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren übereinstimme und daher rein willkürlich, nicht ausreichend und auch nicht nachvollziehbar wäre.

Nach der Rechtsprechung entbinde die Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers der Gesellschaft die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Bringe der Geschäftsführer Konkretes zu seiner Entlastung vor, wie im gegenständlichen Schreiben vom , so hätte die Behörde erforderlichenfalls Präzisierungen oder zusätzliche Beweise einzufordern gehabt. Außerdem hätte die Behörde konkrete Feststellungen zu den Entlastungsbehauptungen zu treffen ().

Beweis: Beischaffung des Insolvenzaktes des Handelsgerichtes Wien

Als Verfahrensmangel werde ferner gerügt, dass eine Einvernahme des Bf. zu keinem Zeitpunkt erfolgt wäre. Offensichtlich wäre auch nicht einmal versucht worden, mit dem Masseverwalter der Gesellschaft Kontakt aufzunehmen oder Einsicht in den Insolvenzakt zu nehmen. Dies obwohl mit der Eingabe des Bf. vom auf das Insolvenzverfahren der Abgabenschuldnerin hingewiesen sowie die Gläubigerliste übermittelt worden wäre. Auch wäre auf die Verpflichtung des gerichtlich bestellten Masseverwalters hingewiesen worden, Gläubigerbevorzugungen und Anfechtungstatbestände vor Konkurseröffnung zu prüfen, was im gegenständlichen Fall auch erfolgt wäre, jedoch zu keinem Ergebnis geführt hätte. Diesbezüglich wäre jegliche Erhebungstätigkeit unterblieben und wären auch keine wie immer gearteten Feststellungen getroffen worden, obwohl sogar während des Insolvenzverfahrens der Abgabenschuldnerin im Jahr 2010 eine Steuerprüfung stattgefunden hätte.

Es werde daher neuerlich die Einvernahme des Masseverwalters beantragt.

Schließlich wäre das Verfahren insoweit mangelhaft geblieben, als von der Behörde in keiner Weise berücksichtigt worden wäre, dass das Insolvenzverfahren mit einem Sanierungsplan abgeschlossen worden wäre, der rechtskräftig bestätigt und in der Zwischenzeit von der Gesellschaft auch vollständig mit der Quote von gesamt 20 % erfüllt worden wäre. Auch die Abgabenverbindlichkeiten der GmbH wären in diesem Umfang bezahlt worden. Es finde sich jedoch kein einziger Hinweis darauf, dass die Behörde die Zahlungen der Abgabenschuldnerin auch berücksichtigt hätte. Sofern die Abgabenverbindlichkeiten bezahlt worden bzw. als getilgt anzusehen wären, könne auch keine Haftung des Bf. gegeben sein. Es wären daher entsprechende Feststellungen hinsichtlich der von der Abgabenschuldnerin vorgenommenen Zahlungen zu treffen gewesen. Auf die erfolgten Zahlungen wäre vom Bf. ebenfalls bereits in der Eingabe vom hingewiesen und wären entsprechende Bankbelege vorgelegt worden.

In rechtlicher Hinsicht verweise die Behörde nur formelhaft auf Leitsätze der Rechtsprechung, die jedoch zur gegenständlichen Haftungsproblematik umfangreich vorhanden wäre. Zusammengefasst hänge die Haftung nach den §§ 80 ff. BAO nach der Rechtsprechung von drei Voraussetzungen ab, nämlich der schuldhaften Verletzung der Pflichten des Vertreters, dem Umstand, dass die Abgabenverbindlichkeiten beim Abgabenschuldner nicht eingebracht werden könnten, und der Uneinbringlichkeit als Folge der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters.

Die Behörde hätte im angefochtenen Bescheid in keiner Weise konkret dargelegt, worin eine Pflichtverletzung des Bf. liege. Außerdem mangle es in jedem Fall am erforderlichen Kausalzusammenhang, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. nicht zur Uneinbringlichkeit bei der Abgabenschuldnerin geführt hätte. Aus diesem Grund entfalle eine Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden wären, zwar nicht ausreichen würden, diese Mittel jedoch anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, somit die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt worden wären als alle anderen Verbindlichkeiten. Diesen Umstand hätte der Bf. auch glaubhaft gemacht. Entgegen der Rechtsansicht der Behörde wäre dies ausreichend, weil den Bf. insoweit keine volle Beweislast treffe ().

Aus der vorgelegten Gläubigerliste und der Finanzbuchhaltung ergebe sich sehr wohl, dass eine Ungleichbehandlung der Gläubiger der Gesellschaft nicht erfolgt wäre, sondern die Abgabenverbindlichkeiten, wie auch alle anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, anteilig befriedigt worden wären. Die belangte Behörde hätte sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt, sondern dies mit Stillschweigen übergangen. Auch ein etwaiger Vorhalt nach dem , dass die übermittelten Unterlagen zur Beurteilung nicht ausreichen würden bzw. seitens der Behörde nicht als ausreichend angesehen worden wären, wäre nicht ergangen.

Die einzige Auseinandersetzung der Behörde mit der Sachlage wäre im angefochtenen Bescheid mit der Scheinbegründung erfolgt, dass der Bf. durch sein pflichtwidriges Verhalten als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit bewirkt und keine Stellungnahme zum Vorwurf der Ungleichbehandlung der Gläubiger vor Konkurseröffnung abgegeben hätte. Dies wäre jedoch durch die bisherigen Ausführungen eindeutig widerlegt und werde nochmals auf die Ausführungen im Schreiben vom hingewiesen, dass die Abgabenschuldnerin, somit auch der Bf., keine wie immer geartete Gläubigerbevorzugung (schon begrifflich nur vor Konkurseröffnung möglich) zu verantworten hätte. Ein konkretes pflichtwidriges Verhalten hätte von der Behörde weder behauptet noch nachgewiesen werden können, sondern hätte vielmehr der Bf. selbst auf das Vorliegen der Gläubigergleichbehandlung hingewiesen und nachgewiesen, dass kein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten (vor Konkurseröffnung) zu verantworten wäre. In der Stellungnahme vom wäre sogar noch abschließend darauf hingewiesen worden, dass, falls erforderlich, weitere Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung der Abgabenschuldnerin zur Verfügung gestellt werden könnten. Davon hätte die Behörde keinen Gebrauch gemacht.

Die Behörde verkenne, dass die Haftungsinanspruchnahme auch eine Ermessensentscheidung wäre (). Die Entscheidung wäre daher auch entsprechend zu begründen (), was im gegenständlichen Fall jedoch von der Behörde unterlassen worden wäre. Als eine Einhebungsmaßnahme unterliege die Haftungsinanspruchnahme auch dem Regime des § 237 BAO, sodass ein Vertreter auch auf Antrag aus der Haftung entlassen werden könne, wenn die Einhebung unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Einhebung hätte die Behörde im Rahmen des Ermessens auch von Amts wegen zu berücksichtigen (). Im gegenständlichen Fall wäre die Haftungsinanspruchnahme des Bf. jedenfalls unbillig, weil die Abgabenschuldnerin den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan im Insolvenzverfahren auch vollständig erfüllt hätte. Jedenfalls hätte sich die Behörde im Rahmen der Begründung auch mit den für die Ermessensausübung wesentlichen Umständen und Erwägungen auseinanderzusetzen gehabt. Dies wäre jedoch nicht erfolgt, sodass gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen worden und der Bescheid insoweit rechtswidrig wäre.

Jedenfalls würden die Rechtswirkungen des Sanierungsplanes von der Behörde verkannt werden. Gemäß § 156 IO werde durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan der Schuldner von den Verbindlichkeiten befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden würden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen.

Im gegenständlichen Fall wäre das Sanierungsverfahren der Gesellschaft durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan abgeschlossen worden und hätte die Abgabenschuldnerin den Sanierungsplan bereits vollständig und fristgerecht erfüllt. Damit wären die Abgabenverbindlichkeiten im Umfang der Anmeldung im Insolvenzverfahren erloschen. Es mangle daher bereits an der Grundvoraussetzung der Haftungsinanspruchnahme des Vertreters einer Gesellschaft, nämlich der objektiven Uneinbringlichkeit, weil auf Grund der Rechtswirkungen des Sanierungsplanes keine Abgabenverbindlichkeiten im Umfang der Forderungsanmeldung mehr vorliegen würden und somit auch keine Uneinbringlichkeit vorliegen könne.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung (nunmehr Beschwerde) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Geltendmachung der Haftung auch im Ermessen der Abgabenbehörde liege, das sich innerhalb der vom Gesetz auferlegten Grenzen zu halten hätte. Innerhalb dieser Grenzen wären Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände zu treffen. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftung folge, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann ermessenskonform wäre, wenn die Abgabenschuld beim Primärschuldner uneinbringlich wäre. Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung allfällige Einzelinteressen verdränge, hätte sich das Finanzamt veranlasst gesehen, die gesetzliche Vertreterhaftung im erforderlichen Ausmaß geltend zu machen. Da der Abgabenausfall auf das Verschulden des Haftungspflichtigen zurückzuführen wäre, wäre den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber den Interessen der Partei der Vorrang einzuräumen.

Gemäß § 27 Abs. 1 BAO werde die Zuständigkeit von Körperschaften und Personenvereinigungen an den Ort geknüpft, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief etc. bestimmt wäre. Durch den Gesellschaftsvertrag und der Eintragung im Firmenbuch ergebe sich die Zuständigkeit im Bereich des Finanzamtes Wien 6/7/15. Wenn sich der Ort der Geschäftsleitung ändere, so hätte dies der organschaftliche Vertreter der Gesellschaft den zuständigen Institutionen (Firmenbuch, Finanzamt etc.) anzuzeigen und somit seine Anzeigepflicht zu erfüllen (§ 13 UGB). Bemerkt werde, dass der Bf. über einen längeren Zeitraum bei Amtshandlungen und auch telefonisch aufgefordert worden wäre, die Standortverlegung im Firmenbuch durchführen zu lassen. Auch das Konkursverfahren wäre – zuständigkeitshalber – beim Handelsgericht Wien und nicht im Landesgericht Wiener Neustadt geführt worden.

Der Ausstellung des Haftungsbescheides wäre ein Vorhalt (datiert mit ) vorausgegangen. In diesem Vorhalt wäre der potenzielle Haftungsschuldner aufgefordert worden, alles darzulegen, um die schuldhafte Pflichtverletzung (Gläubigerbevorzugung, aliquote Verteilung der Mittel der Gesellschaft an die Gläubiger etc.) zu widerlegen. Die titulierten „aushaftenden Abgabenschuldigkeiten“ würden sich auf die im Haftungsbescheid angeführten (aus verwaltungsökonomischen Gründen wäre eine Zusammenfassung in Form einer beigelegten Rückstandsaufgliederung verwendet worden) Abgabenschuldigkeiten beziehen, für die der Bf. im betreffenden Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit gemäß der §§ 9 und 80 BAO haftbar gemacht werde. Die unterschiedlichen Beträge zwischen der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren und dem Haftungsverfahren wären dadurch bedingt, da der Forderungsverzicht aus der Insolvenz der Gesellschaft für jede einzelne Abgabe zu verbuchen wäre.

Die Möglichkeit zur Stellungnahme wäre dem Bf. insofern zugestanden worden, als diesem ein Vorhalt zugegangen wäre und dieser nur mit den Unterlagen der Insolvenzdaten beantwortet worden wäre. Unterlagen und Beweise für eine gleichmäßige Verteilung der Mittel der Gesellschaft an die Gläubiger bzw. Unterlagen für die Gläubigergleichbehandlung wären nicht eingereicht worden.

Die Berücksichtigung des Sanierungsplanes der Gesellschaft in Bezug auf die Haftungsinanspruchnahme bedinge eben die Differenz der angemeldeten Beträge zum Sanierungsplan der Gesellschaft und dem Haftungsanspruch.

Im letzten Satz der Begründung des Haftungsbescheides wäre dargestellt worden, warum die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen hätte können, da der Vorhalt in der geforderten Art und Weise nicht beantwortet worden wäre.

§ 156 IO beziehe sich auf den Forderungsausfall beim Gemeinschuldner und nicht auf die Haftungsinanspruchnahme, die auf die Forderungen wirke, die nicht vom Sanierungsverfahren betroffen wären.

Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung (nunmehr Beschwerde) zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nunmehr durch das Bundesfinanzgericht) und brachte ergänzend vor, dass die Berufungsvorentscheidung wie schon der angefochtene Bescheid äußerst mangelhaft begründet worden wäre.

Der Umstand, dass die gesamte Verwaltung und die unternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft am Standort in Adresse-3 ausgeübt werde, wäre dem Finanzamt Wien 6/7/15 mehrfach bekanntgegeben worden und diesem auch bewusst gewesen. Die Bezugnahme auf die diesbezüglich noch nicht im Firmenbuch durchgeführte Änderung ändere daran nichts. Auch die Bezugnahme auf das eröffnete Konkursverfahren durch das Handelsgericht Wien wäre verfehlt, weil sich diese Zuständigkeit ausschließlich nach dem firmenbuchrechtlichen Sitz richte. Der Verweis, dass das Landesgericht Wiener Neustadt allenfalls zuständig wäre, wäre jedenfalls völlig unrichtig, weil Adresse-3 im Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt liege.

Auf die wesentlichen Berufungsgründe wäre von der Behörde ebenfalls nicht eingegangen worden. Diesbezüglich werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufung vom verwiesen, insbesondere darauf, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. als Vertreter der GmbH nicht vorliege, weil vor allem keine Ungleichbehandlung der Gläubiger erfolgt wäre.

Mit Schreiben vom legte der Bf. in Beantwortung eines Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes einen Liquiditätsstatus, in dem die Gesamtverbindlichkeiten und liquiden Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der haftungsgegenständlichen Abgaben aufgelistet wurden, vor.

Darüber wurde erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 BAO haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung. Gemäß § 27 Abs. 2 BAO ist als Ort der Geschäftsleitung der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.

Nach § 50 Abs. 1 erster Satz BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Gemäß § 6 AVOG 2010 endet die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben (…) mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen.

Der Bf. machte die Unzuständigkeit der Behörde geltend, da die gesamte Verwaltung und unternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich am Standort Adresse-3 ausgeübt werde und sich lediglich der firmenbuchrechtliche Sitz der Abgabenschuldnerin in Adresse-2 befinde, wie dem Finanzamt bereits seit Anfang 2009 bekannt wäre.

Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Änderung der für die örtliche Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen noch nicht zu einer Änderung der betreffenden finanzamtlichen Zuständigkeiten führt. Erst dann, wenn das Finanzamt von den maßgebenden seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen erfährt, geht die Zuständigkeit über.

Nach der Aktenlage ist eine Benachrichtigung des vom Bf. für den von ihm behaupteten nunmehrigen Sitz der Gesellschaft in Adresse-3 zuständigen Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart zwar ersichtlich, allerdings wurde laut Aktenvermerk des dortigen Finanzamtes vom eine Aktenabtretung nicht vorgenommen, da der Bf. als Geschäftsführer der W-GmbH persönlich sowie auch laut Schreiben vom darauf beharrte, dass der Firmensitz sich nach wie vor in Adresse-2 befinde und auch der gesamte Fuhrpark in Wien angemeldet sei.

Ein Zuständigkeitsübergang kann daher vom Bundesfinanzgericht nicht gesehen werden. Dafür spricht auch, dass auch beim Firmenbuchgericht keine Sitzverlegung bekanntgegeben wurde.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Persönliche Haftungen erstrecken sich gemäß § 7 Abs. 2 BAO auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BAO. Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß § 3 Abs. 2 lit. d BAO insbesondere die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, worunter gemäß § 26 AbgEO insbesondere Pfändungsgebühren und die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (somit auch Postgebühren) fallen.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit im Ausmaß von 80 % der angemeldeten Konkursforderung fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum-1 der über das Vermögen der W-GmbH am Datum-2 eröffnete Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des angenommenen Sanierungsplanes (mit Zahlung einer Quote von 20 %) aufgehoben wurde. Die Sanierungsquote von 20 % wurde seitens des Finanzamtes im angefochtenen Haftungsbescheid bereits abgezogen.

Für nach Eröffnung des Konkursverfahrens fällige Abgaben kann keine Haftungsinanspruchnahme des Bf. erfolgen:


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Abgabe
Betrag
Fälligkeit
Umsatzsteuer 09/2009
2.881,49
Umsatzsteuer 10/2009
479,38
Umsatzsteuer 2009
29.153,02
Körperschaftsteuer 01-03/2011
362,41

Dem Vorbringen des Bf., durch die Erfüllung des Sanierungsplanes wären die Abgabenverbindlichkeiten im Umfang der Anmeldung im Insolvenzverfahren erloschen, weshalb es wegen der fehlenden Uneinbringlichkeit an der Grundvoraussetzung einer Haftungsinanspruchnahme mangle, ist entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine rechtskräftige Bestätigung eines Ausgleichs (nunmehr Sanierungsverfahren) des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80 ff. BAO auch für die die Ausgleichsquote (nunmehr Sanierungsquote) übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegensteht ().

Nach Abschluss eines Sanierungsverfahrens ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - anzunehmen, dass der in der Sanierungsquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderung ( diesfalls 80 % bzw. 60 % der ursprünglichen Konkursforderungen) uneinbringlich sein wird.

Unbestritten ist, dass dem Bf. als Geschäftsführer der W-GmbH die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. ).

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht ().

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ().

Dem Einwand der bereits vom Masseverwalter geprüften Gleichbehandlung ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () der Geschäftsführer die dem Abgabengläubiger gegenüber bestehende Pflicht zur zumindest anteiligen Tilgung der Abgabenforderungen auch verletzt, wenn er das Gebot quotenmäßiger Befriedigung der offenen Forderungen insoweit nicht beachtet, als er keinem der Gesellschaftsgläubiger auch nur anteilig Zahlung leistet.

Aus dem Nichtvorliegen eines Anfechtungstatbestandes im Sinne der Konkursordnung ergibt sich keineswegs zwingend, dass der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer die Abgabenbehörde insgesamt gleichbehandelt hat, da die Anfechtungsbestimmungen der Konkursordnung sich vor allem gegen kurz vor der Konkurseröffnung (vgl. die Frist von 60 Tagen gemäß § 30 Abs. 1 IO) vorgenommene Vermögensverschiebungen zu Gunsten einzelner Gläubiger richten.

Ob bzw. inwieweit von den Vertretern geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen des § 12, des § 30 und des § 31 IO wegen Begünstigung von Gläubigern rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wären, ist - wie dies auch schon die bisherige Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat - im Haftungsverfahren nicht zu prüfen. Die im Haftungsverfahren zu beantwortende Frage, ob der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht be­nachteiligt wurde, bleibt davon unberührt ().

Im gegenständlichen Fall behauptete der Bf., die Abgabenschulden gleich behandelt zu haben wie die übrigen Verbindlichkeiten und legte einen Liquiditätsstatus zu den Fälligkeitszeitpunkten der haftungsgegenständlichen Abgaben vor. Daraus ergibt sich unter Zugrundelegung des Abgabenkontos Folgendes:

:


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Gesamtverbindlichkeiten
Euro 399.311,01
Liquide Mittel
Euro 29.217,84
Quote
7,32 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 36.331,29
Zahlungen und Gutschriften
Euro 1.228,18
Quote
3,38 %


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Ungleichbehandlung
3,94 %

:


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Gesamtverbindlichkeiten
Euro 436.345,57
Liquide Mittel
Euro 48.231,64
Quote
11,05 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 35.436,16
Zahlungen und Gutschriften
Euro 0,00
Quote
0,00 %


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Ungleichbehandlung
11,05 %

:


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Gesamtverbindlichkeiten
Euro 254.780,78
Liquide Mittel
Euro 15.666,27
Quote
6,15 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 36.176,81
Zahlungen und Gutschriften
Euro 1.000,00
Quote
2,84 %


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Ungleichbehandlung
3,31 %

:


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Gesamtverbindlichkeiten
Euro 280.264,21
Liquide Mittel
Euro 127.261,19
Quote
45,41 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 53.574,11
Zahlungen und Gutschriften
Euro 0,00
Quote
0,00 %


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Ungleichbehandlung
45,41 %

:


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Gesamtverbindlichkeiten
Euro 196.364,27
Liquide Mittel
Euro 60.432,38
Quote
30,78 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 65.915,95
Zahlungen und Gutschriften
Euro 0,00
Quote
0,00 %


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Ungleichbehandlung
30,78 %

:


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Gesamtverbindlichkeiten
Euro 222.906,53
Liquide Mittel
Euro 42.903,28
Quote
19,25 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 70.235,56
Zahlungen und Gutschriften
Euro 1.732,11
Quote
2,47 %


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Ungleichbehandlung
16,78 %

:


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Gesamtverbindlichkeiten
Euro 354.213,76
Liquide Mittel
Euro 46.406,89
Quote
13,10 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 73.475,77
Zahlungen und Gutschriften
Euro 3.293,98
Quote
4,48 %


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Ungleichbehandlung
8,62 %

:


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Gesamtverbindlichkeiten
Euro 315.548,01
Liquide Mittel
Euro 113.770,24
Quote
36,05 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 73.915,18
Zahlungen und Gutschriften
Euro 0,00
Quote
0,00 %


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Ungleichbehandlung
36,05 %

:


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Gesamtverbindlichkeiten
Euro 348.448,74
Liquide Mittel
Euro 47.792,71
Quote
13,72 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 74.545,58
Zahlungen und Gutschriften
Euro 437,00
Quote
0,59 %


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Ungleichbehandlung
13,13 %

:


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Gesamtverbindlichkeiten
Euro 350.750,08
Liquide Mittel
Euro 52.056,59
Quote
14,84 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 83.452,33
Zahlungen und Gutschriften
Euro 0,00
Quote
0,00 %


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Ungleichbehandlung
14,84 %

:


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Gesamtverbindlichkeiten
Euro 278.726,78
Liquide Mittel
Euro 23.691,88
Quote
8,50 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 85.388,72
Zahlungen und Gutschriften
Euro 540,24
Quote
0,63 %


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Ungleichbehandlung
7,87 %

:


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Gesamtverbindlichkeiten
Euro 314.120,13
Liquide Mittel
Euro 61.589,08
Quote
19,61 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 100.706,36
Zahlungen und Gutschriften
Euro 1.779,37
Quote
1,77 %


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Ungleichbehandlung
17,84 %

:


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Gesamtverbindlichkeiten
Euro 365.515,08
Liquide Mittel
Euro 46.490,50
Quote
12,72 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 105.774,59
Zahlungen und Gutschriften
Euro 0,00
Quote
0,00 %


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Ungleichbehandlung
12,72 %

:


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Gesamtverbindlichkeiten
Euro 287.891,26
Liquide Mittel
Euro 15.568,09
Quote
5,41 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 117.992,17
Zahlungen und Gutschriften
Euro 0,00
Quote
0,00 %


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Ungleichbehandlung
5,41 %

:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtverbindlichkeiten
Euro 310.718,50
Liquide Mittel
Euro 15.972,01
Quote
5,14 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 120.285,52
Zahlungen und Gutschriften
Euro 4.581,92
Quote
3,81 %


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ungleichbehandlung
1,33 %

:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtverbindlichkeiten
Euro 343.754,04
Liquide Mittel
Euro 16.897,37
Quote
4,92 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 116.809,02
Zahlungen und Gutschriften
Euro 0,00
Quote
0,00 %


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ungleichbehandlung
4,92 %

:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtverbindlichkeiten
Euro 348.241,79
Liquide Mittel
Euro 12.688,88
Quote
3,64 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 117.161,43
Zahlungen und Gutschriften
Euro 0,00
Quote
0,00 %


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ungleichbehandlung
3,64 %

:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtverbindlichkeiten
Euro 343.914,77
Liquide Mittel
Euro 2.631,91
Quote
0,77 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 119.339,99
Zahlungen und Gutschriften
Euro 748,26
Quote
0,63 %


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Ungleichbehandlung
0,14 %

:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtverbindlichkeiten
Euro 368.450,43
Liquide Mittel
Euro 20.808,49
Quote
5,65 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 122.778,18
Zahlungen und Gutschriften
Euro 4.000,00
Quote
3,26 %


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ungleichbehandlung
2,39 %

:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtverbindlichkeiten
Euro 365.058,42
Liquide Mittel
Euro 18.380,86
Quote
5,04 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 122.778,18
Zahlungen und Gutschriften
Euro 0,00
Quote
0,00 %


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ungleichbehandlung
5,04 %

:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtverbindlichkeiten
Euro 477.431,64
Liquide Mittel
Euro 6.269,76
Quote
1,31 %


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Abgabenverbindlichkeiten
Euro 121.499,01
Zahlungen und Gutschriften
Euro 4.364,14
Quote
3,59 %


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Ungleichbehandlung
0,00 %

Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden ().

Diesen Nachweis hat der Bf. mit der Erstellung des Liquiditätsstatus erbracht. Eine Haftungsinanspruchnahme kann daher – mit Ausnahme der Lohnsteuer – nur im Ausmaß der Ungleichbehandlung vorgenommen werden, wobei allerdings Abgaben, deren Fälligkeitszeitpunkt nicht zu eruieren war (Säumniszuschläge und Stundungszinsen), außer Acht bleiben.

Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (; , 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist inner­halb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Be­rücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessens­kriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Herein­bringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungs­norm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().

Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der W-GmbH im Ausmaß von nunmehr Euro 15.801,47 (siehe Beilage) zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 27 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 27 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100991.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at