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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.09.2014, RS/7100138/2014

Zurückweisung einer unzulässig gewordenen, zunächst mangelhaften Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache Säumnisbeschwerde des A B, Adresse , St.Nr.: X, VSN: Y, vertreten durch Mag. Andreàs Ràdics, Steuerberater, 7100 Neusiedl am See, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, betreffend "Antrag auf Überprüfung der Familienbeihilfe ab Jänner 2014" vom beschlossen:

I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 260 Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig geworden zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 284 BAO lautet:

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285 BAO lautet:

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer (Bf) A B hat am , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend "Antrag auf Überprüfung der Familienbeihilfe ab Jänner 2014" vom durch das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf erhoben.

Die Säumnisbeschwerde vom lautet:

Am wurde der Antrag auf Überprüfung der Familienbeihilfe ab Jänner 2014 für meinen Klienten, Herrn A B (St.Nr.: X, VSN: Y), beim Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf eingebracht.

Laut Telefonat mit dem zuständigen Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf am wurde das Formular E 411 an dem ungarischen Träger Magyar Allamkincstar bereits verschickt, aber die Sachbearbeiterin hat dazu kein genaues Datum nennen können.

Laut eines erneuten Telefonats mit dem zuständigen Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf am ist der Fall in Bearbeitung gewesen. Wir wurden darüber informiert, dass das Formular E 411 doch nicht nach Ungarn verschickt wurde, d.h. beim Telefonat am Vortag wurde ganz einfach eine unwahre Auskunft gegeben, und die Bestätigung vom ungarischen Träger Magyar Allamkincstar über die ungarische Familienbeihilfe, die wir dem Antrag im Jänner 2014 beigelegt haben, für die Bearbeitung des Anbringens wahrscheinlich ausreichend sein wird.

Da bis dato keine wie immer feststellbaren Amtshandlungen zur Erledigung des Antrags auf Familienbeihilfe erkennbar waren, ist auszuschließen, dass die Säumnis nicht ausschließlich im Verschulden der Behörde gelegen ist.

Die Abgabenbehörde ist daher mit ihrer Erledigung mehr als sechs Monate säumig.

Es wird beantragt, dem Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf aufzutragen, über den Antrag auf Familienbeihilfe innerhalb einer Frist von nicht länger als drei Monaten ab Einlangen dieser Säumnisbeschwerde zu entscheiden.

Der Antrag "auf Überprüfung der Familienbeihilfe" vom war der Säumnisbeschwerde weder beigeschlossen auch wurde der Inhalt dieses Antrags in der Säumnisbeschwerde nicht dargestellt.

Das Bundesfinanzgericht hat in weiterer Folge dem Bf mit beiden Verfahrenparteien übermitteltem Beschluss vom , dem Bf zugestellt am , gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO und § 285 BAO aufgetragen, bis zum den der Beschwerde anhaftenen Mangel der Darstellung des unerledigten Antrags zu beheben:

... Der Inhalt des unerledigten Antrages (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO) ist entweder durch Vorlage einer vollständigen Kopie des seinerzeitigen Antrags oder unter Verwendung des im Internet in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen abrufbaren Formulars darzustellen...

... Aus der Säumnisbeschwerde geht zwar hervor, dass am ein "Antrag auf Überprüfung der Familienbeihilfe ab Jänner 2014" gestellt wurde, der Inhalt dieses Antrages ist jedoch nicht ersichtlich (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO). Für den Fall einer Säumigkeit einer Abgabenbehörde könnte das Bundesfinanzgericht über dieses Anbringen nicht entscheiden, da ihm der Inhalt nicht bekannt ist. Es ist daher entweder der Antrag vom in Kopie vorzulegen oder unter Verwendung des amtlichen Formulars der Inhalt dieses Antrags darzustellen...

Mit Eingabe vom hat der Bf den seiner Säumnisbeschwerde anhaftenden Mangel behoben.

Mit Beschluss vom , dem Bf zugestellt am , nam das Bundesfinanzgericht die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom durch den Bf am zur Kenntnis und trug dem Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf gemäß § 284 Abs. 2 BAO auf, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder schließlich anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Das Finanzamt hat am mitgeteilt, dass der Antrag am antragsgemäß erledigt worden sei und einen Ausdruck vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass der beschwerdeführenden Partei ein Betrag von Euro 1.378,00 ausbezahlt worden ist.

Mit Beschluss vom , dem Bf zugestellt am , teilte das Bundesfinanzgericht diesen Umstand dem Bf mit und trug diesem auf, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, wenn der Bf entgegen der Mitteilung des Finanzamtes vom nicht klaglos gestellt sein sollte. Ansonsten sei eine Äußerung des Bf ncht erforderlich.

Dem Beschwerdebegehren sei zwischenzeitig vom Finanzamt Rechnung getragen worden. Es sei daher beabsichtigt, die Säumnisbeschwerde gemäß § 260 BAO als unzulässig geworden zurückzuweisen.

Eine derartige Äußerung der beschwerdeführenden Partei erfolgte nicht.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Diese Bestimmung ist auch im Säumnisbeschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden (§ 284 Abs. 7 lit. b BAO).

Durch die Auszahlung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt ist die Entscheidungspflicht erloschen; die ursprünglich zulässig gewesene Beschwerde ist daher als unzulässig geworden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO i. V. m. § 284 Abs. 7 lit. b BAO zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO5, § 284 Tz 12; ; ).

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RS.7100138.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at