Zurückweisung einer unzulässig gewordenen, zunächst mangelhaften Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache Säumnisbeschwerde des A B, Adresse, St.Nr.: X, VSN: Y, vertreten durch Mag. Andreàs Ràdics, Steuerberater, 7100 Neusiedl am See, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, vom wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, betreffend "Antrag auf Familienbeihilfe ab 2011" vom beschlossen:
I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 260 Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig geworden zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
§ 284 BAO lautet:
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
§ 285 BAO lautet:
§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.
(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer A B hat am , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Gewährung von Familienbeihilfe vom durch das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erhoben.
Die Säumnisbeschwerde vom lautet:
Am wurde der Antrag auf Familienbeihilfe ab 2011 für meinen Klienten, Herrn B A (St.Nr.: X, VSN: Y), beim Finanzamt Wiener Neustadt eingereicht.
Laut Telefonat mit dem Finanzamt Wiener Neustadt am wurde allerdings der Akt aus uns nicht nachvollziehbaren Gründen an das Finanzamt Wien 2/20/21/22 abgetreten. Laut Telefonat am mit dem neu zuständigen Finanzamt Wien 2/20/21/22 ist das Formular E 411 vom ungarischen Träger Magyar Allamkincstar bereits am eingelangt.
Laut eines weiteren Telefonats mit dem neu zuständigen Finanzamt Wien 2/20/21/22 am ist der Fall in Bearbeitung gewesen und die Erlassung eines entsprechenden Bescheids wurde innerhalb der dem Telefonat folgenden 2 bis 3 Monaten zugesagt.
Da bis dato keine weiteren wie immer feststellbaren Amtshandlungen zur Erledigung des Antrags auf Familienbeihilfe erkennbar waren, ist auszuschließen, dass die Säumnis nicht ausschließlich im Verschulden der Behörde gelegen ist.
Die Abgabenbehörde ist daher mit ihrer Erledigung mehr als sechs Monate säumig.
Es wird beantragt, dem Finanzamt Wien 2/20/21/22 aufzutragen, über den Antrag auf Familienbeihilfe innerhalb einer Frist von nicht länger als drei Monaten ab Einlangen dieser Säumnisbeschwerde zu entscheiden.
Der Antrag auf Familienbeihilfe vom war der Säumnisbeschwerde weder beigeschlossen noch wurde der Inhalt dieses Antrags in der Säumnisbeschwerde dargestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat hierauf der beschwerdeführenden Partei mit beiden Verfahrenparteien übermitteltem Beschluss vom , dem Bf zugestellt am , gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO und § 285 BAO aufgetragen, bis zum den der Beschwerde anhaftenen Mangel der Darstellung des unerledigten Antrags zu beheben:
... Aus der Säumnisbeschwerde geht zwar hervor, dass am ein "Antrag auf Familienbeihilfe ab 2011" gestellt wurde, der Inhalt dieses Antrages ist jedoch nicht ersichtlich (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO). Für den Fall einer Säumigkeit einer Abgabenbehörde könnte das Bundesfinanzgericht über dieses Anbringen nicht entscheiden, da ihm der Inhalt nicht bekannt ist. Es ist daher entweder der Antrag vom in Kopie vorzulegen oder unter Verwendung des amtlichen Formulars der Inhalt dieses Antrags darzustellen...
In Kenntnis dieses Beschlusses hat das Finanzamt am mitgeteilt, dass der Antrag am heutigen Tag antragsgemäß erledigt worden sei und einen Ausdruck vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass dem Bf ein Betrag von Euro 8.844,14 ausbezahlt worden ist.
Mit Eingabe vom hat der Bf den seiner Säumnisbeschwerde anhaftenden Mangel behoben.
Mit Beschluss vom , dem Bf zugestellt am , nahm das Bundesfinanzgericht die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags zur Kenntnis und trug dem Bf auf, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, wenn der Bf entgegen der Mitteilung des Finanzamtes vom nicht klaglos gestellt sein sollte. Ansonsten sei eine Äußerung des Bf ncht erforderlich.
Dem Beschwerdebegehren sei zwischenzeitig vom Finanzamt Rechnung getragen worden. Es sei daher beabsichtigt, die Säumnisbeschwerde gemäß § 260 BAO als unzulässig geworden zurückzuweisen.
Eine derartige Äußerung der beschwerdeführenden Partei erfolgte nicht.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Diese Bestimmung ist auch im Säumnisbeschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden (§ 284 Abs. 7 lit. b BAO).
Durch die Auszahlung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt ist die Entscheidungspflicht erloschen; die ursprünglich zulässig gewesene Beschwerde ist daher als unzulässig geworden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO i. V. m. § 284 Abs. 7 lit. b BAO zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO5, § 284 Tz 12; ; ).
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz.
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RS.7100136.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at