Übernahme von Begräbniskosten anstelle desjenigen, dem der Nachlass an Zahlungs statt überlassen wurde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in seiner Einkommensteuererklärung 2013 u.a. Begräbniskosten in Höhe von € 5.286,20 als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit der Begründung, der Bf. hätte nicht alle abverlangten Unterlagen eingebracht, anerkannte das Finanzamt diese Kosten im Einkommensteuerbescheid 2013 nicht.
Der Bf. brachte gegen diesen Bescheid eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde ein; er habe das Begräbnis seiner Großmutter bezahlt und werde die entsprechenden Unterlagen nachreichen.
Folgende relevante Unterlagen wurden nachgereicht:
Rechnung über Bestattungskosten (€ 3.820,20);
Bestätigung einer Bank, wonach der Bestattungsaufwand von € 5.215 ausschließlich vom Konto des Bf. bezahlt worden sei;
Protokoll eines Notars vom betreffend Antragstellung auf Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt durch einen der vier Söhne der Verstorbenen, der zugleich ihr Sachwalter war.
Aus dem erstellten Inventar ist ersichtlich, dass den Aktiva von € 6.013,17 (Bankkonten) Passiva von € 48.522, 72 (hauptsächlich offene Sozialhilfekosten) gegenüberstehen, woraus sich eine Überschuldung von € 42.509,55 ergibt.
Der Sachwalter hat erklärt, dass vom Konto bereits € 1.000 zur teilweisen Begleichung von Begräbniskosten verwendet worden seien.
Lt. Aufstellung seien Begräbniskosten in Höhe von € 3.820,20 von einem Bruder des Sachwalters bezahlt worden, der Sachwalter selbst habe weitere Kosten von € 769 (v.a. Totenmahl) beglichen.Der Sachwalter hat beantragt, € 1.607 als Entschädigung für die Sachwalterschaft zuzüglich € 402 (Zahlungsaufforderung Bezirksgericht zum Sachwalterverfahren), gesamt daher € 2.009 vorrangig aus dem Nachlass zu bedecken. Der verbleibende Rest von € 2.151,92 möge seinem Bruder als bevorrechteter Gläubiger (für die Zahlung der Begräbniskosten) zugewiesen werden. Der Bruder war damit einverstanden.
Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
"Gem. § 549 ABGB gehören Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind demnach aus dem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Finden die Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, kommt die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht."
Der Bf. stellte einen als Einspruch bezeichneten Vorlageantrag; da er die größte Zeit seines Lebens bei seinem Großvater verbracht habe, habe er ihm 2010 an seinem Totenbett versprechen müssen, sich um die Organisation und Bezahlung sowohl seines Begräbnisses als auch das seiner Frau zu kümmern. Diese Versprechen hätte er eingehalten.
Sein Großvater wie der Bf. selbst hätten sich mit den im Erbnachlass angeführten Personen nie gut verstanden, weshalb der Bf. für dieses Vertrauen herangezogen worden sei.
Ér habe aus seiner eigenen Kasse die Rechnungen bezahlt. Die Abwicklung des Erbnachlasses habe mit seiner Person überhaupt nichts zu tun.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 34 Abs. 1 bis 5 EStG 1988 lautet:
"Außergewöhnliche Belastung
§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….…………………8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………........................10%.
mehr als 36 400 Euro …………………………………....…………...…………...12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
- für jedes Kind (§ 106).
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen."
Als erwiesen angenommener Sachverhalt
Wiewohl im Verlassenschaftsinventar nicht der Bf., sondern Verwandte von ihm als diejenigen aufscheinen, die die Begräbniskosten getragen haben, nimmt es das Bundesfinanzgericht aufgrund der vorgelegten Unterlagen in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass der Bf. die Begräbniskosten gezahlt hat.
Dass Nachlassaktiva von rund € 6.000 vorhanden waren, kann aufgrund des von einem Notar erstellten Inventars bedenkenlos als richtig angesehen werden.
Rechtlich folgt daraus:
Wie das Finanzamt zutreffend festgestellt hat, haftet für Begräbniskosten nach § 549 ABGB in erster Linie der Nachlass. Abzugsfähig sind daher nur jene Begräbniskosten, die in den Nachlassaktiva nicht gedeckt sind, da gemäß § 549 ABGB die Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten gehören.
Auch derjenige, der die Begräbniskosten tatsächlich getragen hat, nicht aber Erbe ist oder dem nicht der Nachlass an Zahlungs statt überlassen wurde, kann – soweit entsprechende Nachlassaktiva vorhanden sind – die Rückerstattung von demjenigen, dem die Nachlassaktiva zugekommen sind, verlangen und ist somit zumeist nicht endgültig belastet (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Anm 78 "Begräbniskosten" unter Verweis auf ; ebenso Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 34 Rz 90 unter Verweis auf -G/12).
Somit steht fest, dass der Bf. eine zumindest teilweise Refundierung der Kosten im Ausmaß von € 2.151,92 hätte verlangen können. Unterlässt er dies, liegt ein Verhalten vor, zu dem er sich aus freien Stücken entschlossen hat, was nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dazu führt, dass die Kosten mangels Zwangsläufigkeit nicht abzugsfähig sind (sh. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Anm 26 unter Verweis auf ; ; ; ; ).
Abzugsfähig könnten daher allenfalls die vom Bf. bezahlten € 5.286,20 abzüglich des Betrages von € 2.151,92, somit € 3.134,30 aus dem Titel Begräbniskosten sein. Zuzüglich der sonstigen geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen von € 253,35 ergibt sich somit ein Betrag von € 3.387,65, der aber unter dem Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 von € 3.428,68 liegt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da sich die Rechtsansicht, dass Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 dann nicht gegeben ist, wenn ein Verhalten vorliegt, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, auf die oben referierte ständige Judikatur des VwGH stützen kann.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103550.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at