Kosten für alternative Behandlungstherapien für ein Kind als außergewöhnliche Belastung
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RV/5100682/2013-RS1 | Kosten für alternative Behandlungstherapien (hier: Musiktherapie, Cranio Sacrale Therapie und Kinesiologie für ein behindertes, ua an Autismus erkranktes, Kind) stellen nur dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn ihre durch die Krankheit bzw. Behinderung bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit mittels ärztlicher Verordnung ("Verschreibung") nachgewiesen ist, wobei es sich um eine Maßnahme im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplans handeln muss. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AW in der Beschwerdesache des Herrn WH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom (zu St.Nr.1234), betreffend Einkommensteuer 2012, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr ist in seinem Einkommensteuerbescheid 2012 vom von der vom Steuerpflichtigen am (elektronisch) eingebrachten Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2012 insoweit abgewichen, als es von den von diesem darin geltend gemachten unregelmäßigen Ausgaben für Hilfsmittel sowie Heilbehandlungskosten für seinen behinderten Sohn E (geb. am 5678) iHv € 4.455,49 nur einen Teilbetrag von € 1.611,28 (als nachgewiesene Kosten aus der Behinderung eines Kindes nach der VO über außergewöhnliche Belastungen) bei der Einkommensteuerbemessung berücksichtigt hat. Laut Auskunft der Gebietskrankenkasse, so die Bescheidbegründung des Finanzamtes (zum Streitgegenstand), könne Musiktherapie, Cranio Sacrale Therapie und Kinesiologie nicht anerkannt werden. Diese Therapien seien nämlich als privat veranlasst anzusehen und könnten trotz Vorliegens einer ärztlichen Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhob der Steuerpflichtige fristgerecht am Berufung und führten darin im Wesentlichen aus: Bei der Berechnung der Einkommensteuer seien Heilbehandlungskosten, die die Behinderung seines Sohnes E beträfen, nämlich die (ärztlich verordnete) Musiktherapie, die Cranio Sacrale Therapie und die kinesiologische Behandlung, nicht berücksichtigt worden, weil diese von der Krankenkasse nicht anerkannt werde. Dem gegenüber werde aber auf RZ 902 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 verwiesen, wonach Aufwendungen für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches Personal dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien, wenn diese Leistungen ärztlich verschrieben oder die Kosten (teilweise) vor der Sozialversicherung ersetzt werden. Die genannten Therapien seien ärztlich verordnet worden, sodass es unbeachtlich sein müsse, ob die Gebietskrankenkasse hiefür einen Kostenersatz leiste oder nicht. Die Kosten für die obgenannten Therapien, von denen der vom Unterstützungsfonds der OÖGKK gewährte Betrag bereits abgezogen worden sei, seien sohin als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit der Behinderung seines Sohnes anzuerkennen.
Das Finanzamt hat diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Da die ärztlichen Verordnungen nicht formgerecht eingereicht worden seien und somit nicht der „Richtlinie“ entsprächen (sie müssten datiert und vor Therapiebeginn ausgestellt worden sein), habe das Finanzamt auf den zweiten Tatbestand („Leistung der Gebietskrankenkasse“) zurückgegriffen, mit dem Ergebnis, dass nur die im Einkommensteuerbescheid vom berücksichtigten Therapien als außergewöhnliche Belastung anerkannt hätten werden können. Hingegen stellten die Kosten für Musiktherapie, Cranio Sacrale Therapie und Kinesiologie- als nicht zwangsläufig erwachsen- keine außergewöhnlichen Belastungen iSd § 34 Abs.1 Z. 1 und 2 EStG 1988 dar.
In der Folge beantragte der Steuerpflichtige in seiner an das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr gerichteten Eingabe vom fristgerecht die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führten darin (ergänzend) aus: Das Finanzamt habe die Heilbehandlungskosten (Musiktherapie, Cranio Sacrale Therapie und Kinesiologie) für sein behindertes Kind nicht anerkannt, weil die sich darauf beziehenden ärztlichen Verordnungen Formvorschriften einer (vom Finanzamt nicht näher bezeichneten) "Richtlinie" widersprächen. Dem sei zu entgegnen, dass es bei der Beurteilung, ob Maßnahmen als Heilbehandlung zu berücksichtigen seien, laut Lohnsteuerrichtlinien darauf ankomme, ob die Maßnahme tauglich sei, die Krankheit oder Behinderung zu lindern. Dies zu beurteilen, obliege einem Mediziner; insofern sei es somit richtig, hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit auf eine ärztliche Verordnung abzustellen. Im vorliegenden Fall liege eine solche vor: Der Arzt Dr. MH habe durch seine Verordnungen bestätigt, dass die in Rede stehenden Therapien förderlich für die Gesundheit seines Kindes seien; dass eine solche Verordnung ein Datum aufweisen müsse, sei den Lohnsteuerrichtlinien hingegen nicht zu entnehmen. Es wäre daher angebracht, die Therapiekosten für sein behindertes Kind anzuerkennen und nicht aus lediglich formalen Gründen abzuweisen.
In Ansehung dieses im Vorlageantrag enthaltenen (ergänzenden bzw. neuen) Rechtsmittelvorbringens forderte das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr den Berufungswerber am in einem (neuerlichen) Ergänzungsvorhalt zur Vorlage der das Jahr 2012 betreffenden Verordnungsscheine für die Musiktherapie, die Cranio Sacrale Therapie und die kinesiologische Behandlung auf, nachdem Dr.MH, Arzt für Allgemeinmedizin in L, am in einem Telefax dem Finanzamt gegenüber bestätigt hatte, für EH für 2012 wegen dessen Diagnose "Autismus, Entwicklungs- und Sprachentwicklungsverzögerung und zur Kommunikationsförderung" mehrere Therapien und Behandlungen, nämlich am und am Ergotherapie (5x 60 Min. bei Frau E. M ), am Psychotherapie sowie am 23.8.und am Logotherapie (10x 60 Min. im DG), verordnet zu haben.
Am legte der Berufungswerber dazu dem Finanzamt abermals lediglich 3 Kopien der Verordnungsscheine von Dr. MH, welche wiederum kein Ausstellungsdatum enthielten, vor.
Schließlich legte das Finanzamt (in Entsprechung des § 276 Abs.6 BAO) am die Berufung (samt darauf Bezug habenden Verwaltungsakten) dem (nach der damaligen Rechtslage) zur Entscheidung hierüber zuständigen Unabhängigen Finanzsenat vor.
Der Unabhängige Finanzsenat stellte in seinem Vorhalt vom - nach ausführlicher Schilderung der bisherigen Verfahrensergebnisse und der darauf anzuwendenden Rechtslage- zur Sache zusammenfassend fest, dass die von der Gebietskrankenkasse nich anerkannten, nunmehr aber als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten (d.h. im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren strittigen) Kosten insgesamt € 1.668,74 (davon € 1.120,00 an Therapiekosten und € 548,74 an Fahrtkosten) betrügen, wovon € 746,42 auf die Musikterapie bei Frau Mag. SP, € 489,86 auf die Cranio Sacrale Therapie bei Frau AK und € 432,46 auf die kinesiologische Behandlung bei Frau BA entfalle. Dazu habe der Berufungswerber, so der Unabhängige Finanzsenat in seinem Vorhalt, neben den (von den jeweiligen Therapeuten ausgestellten) Rechnungen (Honorarnoten) sowie einer Aufstellung der Fahrtkosten (von seinem Wohnsitz zum jeweiligen Behandlungsort und zurück) auch drei von Herrn Dr. MH ausgestellte Überweisungen für EH (als Patienten) an „Kinesiologie Fr. BA“ (mit angegebenem Zweck der Überweisung bzw. gewünschte Leistung „ kinesiologische Betreuung erbeten; Diagnose: Entwicklungsverzögerung, Autismus“), an „Frau AK“ (mit angegebenem Zweck der Überweisung „Diagnose: Entwicklungsverzögerung, Autismus; Cranio Sacrale Behandlung erbeten“) und an „Musiktherapie Frau Mag. SP (mit angegebenem Zweck der Überweisung „Diagnose: Entwicklungsverzögerung, Autismus; Musiktherapie erbeten“) vorgelegt, welche zwar vom genannten Arzt mit Arztstempel gefertigt, jedoch –obwohl im verwendeten Vordruck (Formular) ausdrücklich so vorgesehen- nicht datiert seien. Recherchen des Finanzamtes hätten diesbezüglich ergeben, dass für die 3 in Rede stehenden Therapien seitens der OÖ Gebietskrankenkasse kein Kostenzuschuss geleistet worden sei bzw. geleistet werde. Über Anfrage des Finanzamtes bei Dr. MH am habe dieser (wie oben bereits erwähnt) außerdem lediglich die Verordnung von Ergotherapie, Psychotherapie und Logopädie bestätigt; die in Rede stehenden drei (streitgegenständlichen) Therapien habe der genannte Arzt in seinem Antwortschreiben hingegen nicht angeführt, sodass für den Unabhängigen Finanzsenat zunächst offen geblieben sei, ob die betreffenden „Überweisungen“ überhaupt ärztliche Verordnungen oder ob diese lediglich "Therapieempfehlungen" darstellten, und weiters, ob die Verordnungen von Dr. MH auch zeitgerecht- d.h. vor dem jeweiligen Behandlungsbeginn -ausgestellt worden seien, und schließlich, ob in Ansehung der langen Behandlungsdauer (von jeweils mehr als ein halbes Jahr bzw. sogar über beinahe das gesamte Jahr 2012) die ärztlichen Verschreibungen (Verordnungen) auch für einen derart langen Zeitraum Gültigkeit gehabt haben.
Der Berufungswerber hat diesen Vorhalt am dahingehend (schriftlich) beantwortet, dass er seiner diesbezüglichen Eingabe drei mit jeweils "" datierte, von Dr. MH, Arzt für Allgemeinmedizin in L, ausgestellte Verschreibungen (ärztliche Verordnungen) für EH über „Cranio Sacrale Behandlung“, „kinesiologische Betreuung“ und „Musiktherapie“ sowie einen mit "" datierten psycholinguistischen Kontrollbefund des Instituts für Sinnes-und Sprachneurologie des Konventspitals der Barmherzigen Brüder in Linz, in dem insbes. die „Fortsetzung der laufenden Therapien“ empfohlen wird, angeschlossen und dazu ergänzend Folgendes ausgeführt hat: Er weise darauf hin, dass Dr. Hohl für seinen behinderterten (mj.) Sohn E die für das Jahr 2012 in Frage gestellten Therapien auch für das Jahr 2013 (wieder) verordnet habe, und zwar nach schon seit 2009 (betr. Musiktherapie) bzw. seit 2010 (betr. Cranio Sacrale Therapie und kinesiologische Behandlung) absolvierter Behandlungen, wobei die sich hierauf beziehenden Honorarabrechnungen jedes Jahr dem Finanzamt Perg vorgelegt, von diesem jedes Mal überprüft und anstandslos anerkannt worden seien. Bereits daraus sei seiner Ansicht nach die medizinische Notwendigkeit der absolvierten Behandlungen eindeutig ableitbar. Zudem stehe auf Grund des Inhalts des (ebenfalls beiliegenden) Befundes des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Linz über die an seinem Sohn am vorgenommener Kontrolluntersuchung fest, dass sich an dessen Krankheitsbild nichts geändert habe.
Da der Unabhängige Finanzsenat einerseits mit dieser Eingabe die an den Berufungswerber gestellten Fragen als nicht ausreichend beantwortet befand und es andererseits für erforderlich erachtete, noch vor einer endgültigen Sachentscheidung auf das neue Vorbringen und die dazu nunmehr vorgelegten Unterlagen einzugehen, richtete er am einen neuerlichen Vorhalt an den Berufungswerber, in dem er diesen zum einen- zusammengefasst- über das (bisherige) Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen und Beweisaufnahmen förmlich in Kenntnis setzte und zum anderen ihm auf diese Weise (noch einmal) die Gelegenheit einräumte, die im vorliegenden Fall erforderlichen ärztlichen Verschreibungen für die drei streitgegenständlichen Therapien, und zwar im Original und datiert, oder zumindest eine entsprechende (eindeutige) Stellungnahme des diese Therapien verordnenden Arztes beizubringen.
Allerdings hat sich der Berufungswerber bis heute dazu nicht geäußert und auch keine (weiteren) Unterlagen und Belege vorgelegt.
Das (gem. § 323 Abs.38 BAO in der ab anzuwendenden Fassung des BGBl.I 2013/14, wonach die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art.130 Abs.1 B-VG zu erledigen sind) nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde vom zustände Bundesfinanzgericht hat über diese Nachstehendes erwogen:
Gem. § 34 EStG 1988 sind außergewöhnliche Belastungen bei Ermittlung des Einkommens unter bestimmten Voraussetzungen abzuziehen. Der Abzug erfolgt nach Berücksichtigung des bereits um die Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setzt unbeschränkte Steuerpflicht sowie eine Belastung des Einkommens voraus. Die Belastung darf nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen, muss außergewöhnlich sein, muss zwangsläufig erwachsen, muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen und darf nicht unter ein Abzugsverbot fallen. Alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein. Liegt daher beispielsweise das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine Prüfung der Außergewöhnlichkeit. Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit steht und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellt. Die Aufwendungen erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (). Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Aufwendungen für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches Personal (zB Physiotherapeuten) sind grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn diese Leistungen ärztlich verschrieben oder die Kosten teilweise von der Sozialversicherung ersetzt werden.
Liegt eine Krankheit vor, so sind jene Kosten abzugsfähig, die der Heilung, Besserung oder dem Erträglichmachen einer Krankheit dienen (sh. dazu Doralt, EStG, Tz.778 zu § 34, S. 49 „Krankheitskosten“), also neben den Arzt- und Krankenhaushonoraren u.a. die Aufwendungen für Heilbehandlungen (auch Psychotherapie), soweit sie der Steuerpflichtige selbst zu tragen hat (), und die Kosten für Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital (). Von den angefallenen Aufwendungen sind u.a. Kostenersätze, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einer freiwilligen Krankenzusatzversicherung geleistet werden, abzuziehen. Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Behindertenfreibetrag im Sinne des § 35 EStG 1988, können an Krankheitskosten, die mit der Behinderung im Zusammenhang stehen (zB Aufwendungen für Bewegungstherapie eines Gehbehinderten), nur die im § 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, genannten (nicht regelmäßig anfallenden) Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung geltend gemacht werden, und zwar im nachgewiesenen Ausmaß. Krankheitskosten, die mit der Behinderung nicht im Zusammenhang stehen (zB Zahnersatz eines Blinden), können nach Abzug des Selbstbehalts neben den Freibeträgen im Sinne des § 35 EStG 1988 abgezogen werden. Als Kosten der Heilbehandlung (§ 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, ab ) gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten und Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Ebenso stellen die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten bzw. Kosten des Krankentransportes im Ausmaß der tatsächlichen Kosten (zB Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels oder Taxikosten) oder des amtlichen Kilometergeldes (ohne Zuschlag für mitbeförderte Personen) bei Verwendung des (familien-)eigenen Kraftfahrzeuges Kosten der Heilbehandlung dar.
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind durch Gewährung eines Freibetrages gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten in Höhe von 262 Euro monatlich, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, zu berücksichtigen (vgl. ). Neben dem Freibetrag von 262 Euro sind somit -im nachgewiesenen Ausmaß- jedenfalls Heilbehandlungskosten zu berücksichtigen.
Kosten für alternative Behandlungstherapien stellen dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn ihre durch die Krankheit bzw. Behinderung bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit mittels ärztlicher Verordnung nachgewiesen wird (sh. dazu Doralt, EStG, Tz.78 zu § 34, S. 34-35 „Alternativmedizinische Behandlung“), d.h. es muss sich dabei um eine Maßnahme im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplans handeln (). (Dieses im Steuerrecht geforderte Vorliegen einer ärztlichen Verordnung findet sich im Übrigen auch in der Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht hinsichtlich der Verpflichtung der Kostenübernahme für Heilmittel. Auch dort wird u. a. auf das Vorliegen einer Verschreibung durch einen Vertrags- oder Wahlarzt abgestellt. So führt der OGH aus, dass dem Versicherten alle erhältlichen Medikamente verordnet werden können die den Kriterien des § 133 Abs 2 Satz 1 ASVG entsprechen, jedoch von Heilmitteleinsatz nur dann gesprochen werden kann, wenn das Heilmittel von einem Arzt verordnet wird, also ein Teil eines ärztlichen Behandlungsplanes ist. Für die steuerliche Anerkennung der Kosten einer alternativen Therapie muss sohin deren Zwangsläufigkeit (= medizinisch unbedingte Erforderlichkeit) gegeben sein, deren Nachweis mittels Vorlage einer ärztlichen Verordnung zu erbringen ist.) Eine Behandlung wird dann „ärztlich verordnet“, wenn diese Behandlung durch einen Vertrags- oder Wahlarzt verschrieben wird; eine „ärztliche Empfehlung“ stellt hingegen keine die Zwangsläufigkeit der Behandlung bescheinigende ärztliche Verordnung dar (vgl. dazu auch -G/08). Im Übrigen müssen die Behandlungsleistungen jedenfalls vor Beginn der Behandlung (Therapie) verordnet worden sein, weil eine Behandlung ja nicht nach ihrer Durchführung („nachträglich“) verordnet werden kann (sh. - W/07; vgl. dazu auch Doralt, EStG, Tz.78 zu § 34, S. 51 „Kurkosten: ….Diese Voraussetzungen können durch eine vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung… oder durch den Umstand des Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden.“).
Die (vom Steuerpflichtigen zu tragenden) Aufwendungen für eine Therapie, die durch nichtärztliches Personal (zB durch einen Physiotherapeuten) durchgeführt wird, ist- wie oben bereits ausgeführt- als außergewöhnliche Belastung also nur dann abzugsfähig, wenn diese Behandlungsleistung entweder ärztlich verschrieben worden ist oder die Kosten (zumindest teilweise) von der Sozialversicherung ersetzt werden. Weiters können im Fall einer Behandlung durch eine Person, die nach den jeweiligen (nationalen) Rechtsvorschriften nicht zur Heilbehandlung befugt ist, die Kosten einer solchen nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass diese Behandlung aus medizinischer Sicht zur Heilung oder Linderung der Krankheit erforderlich ist.
Im gegenständlichen Fall liegen dem Unabhängigen Finanzsenat 3 Gutachten vor, in welchen Therapien bzw. Behandlungen für den Sohn des Beschwerdeführers empfohlen werden, und zwar im Gutachten vom (Dr. K) musikalische Früherziehung, wöchentliche Logopädie, logopädische Förderung und verhaltenstherapeutische Betreuung, im Gutachten vom (Dr. K) neben der Feststellung des Erfordernisses intensiver sonderpädagogischer Förderung wöchentlich Musiktherapie, heilpädagogisches Voltigieren, Reittherapie, blockweise Ergotherapie, Logopädie sowie abwechselnd akustische Integrationstherapie, und im Gutachten vom (Dr. D, KH der Barmherzigen Brüder in Linz) die Fortsetzung der laufenden Therapien. Eine Musiktherapie wird nur in den beiden letztgenannten Gutachten, eine Cranio Sacrale Behandlung und kinesiologische Betreuung in keinem der 3 genannten Gutachten empfohlen.
Ärztliche Verordnungen (Überweisungen) über die streitgegenständlichen Behandlungen (Musiktherapie, Cranio Sacrale Therapie, kinesiologische Behandlung) sind laut Stellungnahme des (vom Unabhängigen Finanzsenat mit dem Inhalt der Vorhaltsbeantwortung des Beschwerdeführers konfrontierten) Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom für die Jahre 2009 bis 2011 diesem vom beschwerdeführer nicht vorgelegt worden. Dem Bundesfinanzgericht liegt allerdings das Ergebnis der vom genannten Finanzamt diesbezüglich vorgenommenen Erhebungen vor. Darnach hat- wie oben bereits festgehalten- Dr. MH, Arzt für Allgemeinmedizin in L, am (in einem E-Mail) dem genannten Finanzamt gegenüber bestätigt, im Jahr 2012 dem Sohn des Beschwerdeführers wegen dessen Autismus und Entwicklungs-und Sprachverzögerung sowie zur Kommunikationsförderung Ergotherapie, Psychotherapie sowie Logopädie verordnet zu haben; die streitgegenständlichen Therapien hat der genannte Arzt hingegen darin nicht angeführt.
In Ansehung dieses Ermittlungsergebnisses erscheint dem Bundesfinanzhericht das Vorliegen ärztlicher Verordnungen für die streitgegenständlichen 3 Behandlungen, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer die ihm daraus erwachsenen Kosten für das Veranlagungsjahr 2012 geltend gemacht hat, nach wie vor fraglich und somit keineswegs nachgewiesen bzw. können die diesbezüglich vom Beschwerdeführer bisher beigebrachten Belege nicht als gültige ärztliche Verordnungen für die streitgegenständlichen Therapien (Musiktherapie, Cranio sacrale Therapie, kinesiologische Behandlung) anerkannt werden, weil von ihnen durch den Beschwerdeführer -trotz mehrmaliger Einladung an ihn, die in Rede stehenden Verordnungen im Original vorzulegen- lediglich (unbeglaubigte) Fotokopien, die zudem nicht einmal ein Ausstellungsdatum aufweisen, übermittelt worden sind.
Außerdem ist durch sein Vorbringen bzw. die Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen (weiterhin) ungeklärt geblieben bzw. kann daraus nicht entnommen werden, ob die in Rede stehenden, im Jahr 2012 an seinem Sohn E durchgeführten 3 Therapien auch tatsächlich vor deren Beginn ärztlich verordnet worden sind (siehe dazu ).
Dem diesbezüglichen (in der Vorhaltsbeantwortung vom enthaltenen) Vorbringen des Beschwerdeführers, die Kosten der in Rede stehenden 3 Therapien seien anhand entsprechender Honorarnoten in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils dem Finanzamt Perg vorgelegt und von diesem stets anstandslos anerkannt worden, ist indes entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass geltend gemachte Kosten in vorangegangenen Veranlagungsjahren Berücksichtigung gefunden haben, keineswegs einen Rechtsanspruch auf Anerkennung auch in den Folgejahren begründet (vgl. Jakom, EStG, Rz. 11 zu § 39: „Die Prüfung der Sach- und Rechtslage hat für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu erfolgen. Es besteht keine Bindung an eine in einem früheren Veranlagungszeitraum geübte Vorgangweise… Sachverhalte, die sich in anderen Kalenderjahren ereignet haben, sind für die jeweiligen Jahressteuer grundsätzlich nicht von Bedeutung.“)
In diesem Zusammenhang wird im Übrigen noch darauf hingewiesen, dass bei abgabenrechtlichen Begünstigungen, zu denen auch die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen zählt, der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund tritt, als der Partei eine besondere Behauptungs- und Beweislast obliegt, sodass es grundsätzlich an der Partei liegt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jedweden Zweifels die Umstände darzulegen (und dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen), die für die Begünstigung sprechen (vgl. ).
Das Bundesfinanzgericht ist sohin im vorliegenden Fall zu dem Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer - trotz (mehrfach) durchgeführtem Vorhalteverfahren, dies verbunden mit entsprechender Aufklärung über die Sach-und Rechtslage- bislang nicht gelungen ist (und offensichtlich auch nicht mehr gelingen wird), die erforderlichen, sich aus den (an Hand der obzitierten Lehre und Rechtsprechung auszulegenden) gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Nachweise dafür, dass es sich bei den drei streitgegenständlichen Therapien um gem. §§ 34, 35 EStG 1988 steuerlich anzuerkennende Heilbehandlungen gehandelt hat, zu erbringen.
Es war daher über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Ausspruch betreffend die Zulässigkeit der Revision wird Nachstehendes ausgeführt:
Gem. § 25a Abs.1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gem. Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Darnach ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesfinanzgericht bei den erheblichen Rechtsfragen auf die in den rechtlichen Erwägungen des Erkenntnisses wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Daher ist die Revision gem. Art.133 Abs.4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100682.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at