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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.09.2014, RV/7101221/2014

1. Beschwerde gegen die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen 2. Einwendungen ausschließlich gegen die zugrunde liegenden Abgabenbescheide.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache X-GmbH, Adresse1, vertreten durch Mag. Hermann Zittmayer, Wirtschaftprüfer und Steuerberater, Kreuzgasse 2, 6330 Kufstein, über die Beschwerde vom  gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen (§ 217 BAO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf nach Durchführung einer Außenprüfung (GPLA-Prüfung)
einen Säumniszuschlag iHv € 58,79 von der Lohnsteuer 2009 iHv € 2.939,50
einen Säumniszuschlag iHv € 64,41 vom Dienstgeberbeitrag 2009 iHv € 3.225,50
einen Säumniszuschlag iHv € 572,41 von der Lohnsteuer 2010 iHv € 28.620,50
einen Säumniszuschlag iHv € 274,58 vom Dienstgeberbeitrag 2010 iHv € 13.729,00
fest, weil die genannten Lohnabgaben nicht zeitgerecht bis zu den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstagen entrichtet wurden.

Sowohl gegen die zugrunde liegenden Abgabenbescheide (Lohnsteuerhaftungsbescheide 2009 und 2010 und Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2009 und 2010) als auch gegen die Bescheide über die Festsetzung der Säumniszuschläge wurde am eine Berufung eingebracht, welche nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu erledigen ist.

Gegenstand dieses Verfahrens sind ausschließlich die genannten Bescheide vom über die Festsetzung der Säumniszuschläge. Die Beschwerde gegen die zugrunde liegenden Haftungs- und Abgabenbescheide wird gesondert von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin entschieden werden.

Es wird die Reduzierung der gegenständlichen Säumniszuschläge mit der Begründung beantragt, dass die zugrunde liegenden Abgabenfestsetzungen überhöht seien. Eine Quantifizierung lasse sich nicht vornehmen, da der Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf. genannt) die Einzelberechnungen des namentlich genannten Prüfers nicht vorliegen würden. Faktum sei, dass die vom Prüfer festgesetzten Bemessungsgrundlagen nicht den an die Mitarbeiter ausgezahlten Löhnen und Gehältern entsprechen würden. Die fiktive Erhöhung der SV-Bemessungsgrundlagen unter Anwendung des Kollektivvertrages für Gastwirte könne nicht zu einer Erhöhung des Einkommens der Mitarbeiter führen, die von der TGKK derart begründeten Erhöhungen seien von der Bf. nicht ausbezahlt worden. Ein Lohnsteuerabzug nach § 47 Abs. 1 EStG sei von diesen fiktiven, nicht ausbezahlten Beträgen nicht vorzunehmen. Eine Haftung des Arbeitgebers betreffend Abfuhr einer nicht einzubehaltenden Lohnsteuer gemäß § 82 EStG sei hinsichtlich dieser fiktiven Beträge nicht gegeben.

Die exakte Formulierung des Berufungsbegehrens als auch die Berufungsbegründung könne erst nachgereicht werden, nachdem die von der Tiroler Gebietskrankenkasse angeforderten nachvollziehbaren Detailberechnungen in Form der Ermittlung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen übermittelt und begründet worden seien. Ergänzend verweise die Bf. auf das diesbezügliche Schreiben an die TGKK vom und lege dieses in Kopie bei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Berufung gegen die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 217 BAO trete die Verpflichtung zur Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages ein, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde. Der Fälligkeitstag sei jeweils in den Abgabenvorschriften geregelt und stelle den Endzeitpunkt dar, bis zu dem eine Abgabe spätestens zu entrichten sei.

Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen sei eine objektive Säumnisfolge. Die Verwirklichung eines ersten Säumniszuschlages setze kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Daher seien auch Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich.

Auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß § 217 Abs. 8 BAO nach Ergehen der Berufungsvorentscheidungen betreffend Haftungsbescheide für Lohnsteuer 2009 und 2010 und Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag 2009 und 2010 werde verwiesen.

Diese Berufungsvorentscheidung erging nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der X-GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien, AZ YXY, mit Beschluss vom an den Masseverwalter, welcher am die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde (gemeint wohl Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht) beantragte.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien (rechtskräftig am ) wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Bf. nach Schlussverteilung aufgehoben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

§ 217 Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Neben­gebühren (§ 3 Abs 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitge­recht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus. Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (vgl. ).

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig oder ob die Festsetzung mit Berufung angefochten ist (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz. 4).

Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht genügt allein der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung.

In der gegenständlichen Beschwerde wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides sprechen würden.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Informativ wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld im Beschwerdeverfahren gegen den zugrunde liegenden Lohnsteuerhaftungsbescheid die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101221.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at