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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.08.2014, RV/1300003/2014

Ausstellung von unrichtigen Ursprungsnachweisen; Verwarnung; Zurückverweisung wegen unterlassener Ermittlungen

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri. in der Finanzstrafsache gegen A. , Adr.A. , vertreten durch Rechtsanwalt MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger, Dr.-A.-Heinzle-Straße 34, 6840 Götzis, wegen des Finanzvergehens der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise gem. § 48a FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten vom , gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde vom , Str.Nr. 2014/00080-001, betreffend Ausspruch einer Verwarnung gem. § 25 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Finanzstrafsache wird gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG an die Finanzstrafbehörde zur Vornahme ergänzender Erhebungen zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , StrNr 2014/00080-001, hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, bei der B. GmbH (vormals D. GmbH) Ursprungserklärungen bei den Exporten 12AT1 vom , 12AT2 vom , 12AT3 vom sowie 12AT4 vom zu Unrecht ausgestellt und dadurch das Finanzvergehen nach § 48a FinStrG begangen zu haben. Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid eine Verwarnung erteilt.

Begründet wurde der Bescheid damit, dass das Finanzvergehen auf Grund des Ergebnisses des Untersuchungsverfahrens erwiesen sei. Da das Verschulden der Täterin gering sei und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe, sei von der Verhängung einer Strafe abzusehen; Die Erteilung einer Verwarnung sei jedoch geboten, um die Täterin  von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

Eine Begründung, weshalb eine Verwarnung zu erteilen sei, erfolgte nicht.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sie als studentische Aushilfe für Controlling eingestellt gewesen sei. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt an einer E.-Schulung sowie an einem externen Seminar „Präferenzrecht“ teilgenommen.

Für die Überprüfung, ob entsprechende Unterlagen/Ursprungsnachweise vorlagen, sei sie weder zuständig noch verantwortlich gewesen. Es sei arbeitsteilig vorgegangen worden. Ursprungsnachweise seien der Beschwerdeführerin gar nicht vorgelegt worden. Für ein allfälliges Organisationsverschulden könne sie nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Das Beschäftigungsverhältnis sei mit beendet worden, sodass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Allfälliges Fehlverhalten sei nicht ihr, sondern ihrem Vorgesetzen bzw. F. vorzuwerfen. Sie habe den Auftrag gehabt, Rechnungen auszustellen und nicht die Präferenznachweise zu überprüfen. Ihr sei somit weder eine objektive noch subjektive Verletzung der Sorgfaltspflicht anzulasten. Letztlich sei weder ein Schaden entstanden, noch bestehe Wiederholungsgefahr, da das Dienstverhältnis mit beendet worden sei. Die Behörde habe das Verfahren mangels subjektiver Vorwerfbarkeit einstellen und von der Verhängung einer Verwarnung absehen sollen. Der Ausspruch der Verwarnung sei nicht notwendig gewesen, um sie von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten.

Auf Grund der Aktenlage bzw. der Ermittlungsergebnisse ist zusammenfassend von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Die Beschuldigte war im Zeitraum vom bis zum bei der B. GmbH (vormals D. GmbH), Adr.D., beschäftigt.

Die B. GmbH ist im Rahmen des Bescheides vom (GZ 5) ermächtigt, Präferenznachweise im vereinfachten Verfahren als „Ermächtigter Ausführer Nr. AT6“ ohne Mitwirkung der Zollbehörden auf Basis der bezugshabenden Rechtsgrundlagen auszustellen.

Aufgrund des Prüfungsauftrages des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , GZ 7, wurde bei der B. GmbH eine Betriebsprüfung/Zoll in ursprungsrechtlichen Angelegenheiten durchgeführt.

Im Rahmen dieser Betriebsprüfung/Zoll wurde vom zuständigen Prüfer festgestellt, dass Ursprungserklärungen bei den Exporten 12AT1 vom , 12AT2 vom , 12AT3 vom sowie 12AT4 vom zu Unrecht ausgestellt worden seien, da kein Nachweis über den Präferenzursprung der betreffenden Waren vorgelegen sei.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Stellungnahme hinsichtlich des Verdachtes auf die zu Unrecht erfolgte Ausstellung von Ursprungserklärungen bei der B. GmbH (vormals D. GmbH) abzugeben.

In ihren Stellungnahmen vom führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei bei der B. GmbH zwar Sachbearbeiterin gewesen, habe aber keine Ursprungserklärungen ausgestellt oder etwas unterschrieben. Sie habe auch niemals ein Seminar „Präferenzrecht“ absolviert.

Bei Entscheidungsfindung lag der zuständigen Behörde ferner eine Stellungnahme des zuständigen Mitarbeiters der B. GmbH, G., auf, wonach laut dessen Stellungnahme für die verfahrensgegenständlichen Ursprungserklärungen die Beschwerdeführerin zuständig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Qualifikation durch eine E.- interne Schulung sowie durch Teilnahme an einem externen Seminar „Präferenzrecht“ erlangt. Sie habe das Thema Präferenzursprung im Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung-Vorgaben zur kaufmännischen  Auftragsabwicklung behandelt.

Über die Einholung dieser zwei Stellungnahmen hinaus sowie der Vorlage der entsprechenden Rechnungen erfolgte keinerlei Ermittlungstätigkeit durch das zuständige Organ der belangten Behörde.

In der Rechnung vom , die den Export 12AT1 vom betrifft, ist als Sachbearbeiterin H. ausgewiesen.

Auf Nachfrage durch das Bundesfinanzgericht beim Zollamt Feldkirch Wolfurt wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2012 im Zusammenhang mit der Ausstellung von Präferenznachweisen dem zuständigen Zollamt G. und I. von der B. GmbH als Verantwortliche genannt wurden.

Beweiswürdigung:

Der getroffene Sachverhalt gründet sich auf die von der Abgabenbehörde sowie durch das Bundesfinanzgericht aufgenommenen Beweise und den Inhalt der Verwaltungsakte.

Rechtslage:

Gemäß § 48a Finanzstrafgesetz (FinStrG) macht sich derjenige der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise schuldig, der bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.

Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Für das neue verwaltungsbehördliche Erkenntnis gelten die Abs. 2 und 3 FinStrG sinngemäß.

Erwägungen:

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom ohne Durchführung eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens erlassen.

Wie dem durch das Bundesfinanzgericht festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, hat sich die Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie zu keinem Zeitpunkt für die Ausstellung von Präferenznachweisen zuständig gewesen sei, nicht auseinander gesetzt.

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu jenen des zuständigen Mitarbeiters der B. GmbH, G., sind in sich widersprüchlich. Diesbezügliche Einvernahmen wurden von der Behörde nicht durchgeführt.

Um den Sachverhalt hinreichend aufzuklären, sind umfangreiche Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens notwendig und machen die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie etwaiger Zeugen erforderlich.

Die erstmalige für die hinreichende Klärung des Sachverhaltes notwendigen Einvernahmen der Beschwerdeführerin bzw. mehrerer Zeugen zur Feststellung, wer tatsächlich für die Erstellung/Ausstellung der Präferenznachweise zuständig war, überschreitet den verfahrensökonomischen Rahmen der Aufgaben des Bundesfinanzgerichtes.

Auch würde es die Anordnung des Gesetzgebers über ein Rechtsmittelverfahren unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines (ordnungsgemäßen und vollständigen) Ermittlungsverfahrens - zu denen bei Vorlage widersprüchlicher Angaben, die Einvernahme entsprechender Zeugen gehört – in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelinstanz käme. Es ist nicht Sinn des Gesetzes, wenn die Rechtmittelinstanz, statt ihrer Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Billigkeitsgründe, welche gegen die Aufhebung sprechen, sind nicht ersichtlich.

Es ist daher im Lichte der zu beachtenden Verfahrensökonomie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens unter Beachtung der Relation des für das Bundesfinanzgericht in Aussicht zu nehmenden Verfahrensaufwandes die Nachholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme kein Raum, sodass mit einer Zurückverweisung des Verfahrens an die Finanzstrafbehörde vorzugehen ist.

Abschließend darf für den weiteren Verfahrensgang darauf hingewiesen werden, dass als zuständige Sachbearbeiterin für die Rechnung vom , die den Export 12AT1 vom betrifft, nicht die Beschwerdeführerin, sondern H. angeführt ist.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gem. § 25a Abs. 3 VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 48a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.1300003.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at