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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.09.2014, RV/3300008/2014

Antrag auf Zahlungserleichterung bei Geldstrafe im Finanzstrafverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Maurer in der Finanzstraf­sache gegen A, Anschrift, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom , Strafkontonummer 81 X, über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und in der Sache selbst wie folgt erkannt:

I. Der Beschwerdeführerin A werden zur Entrichtung der mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrafNr. Y, verhängten und auf dem Strafkonto Nr. X derzeit mit € 6.000,00 aushaftenden Geldstrafe ab Oktober 2014 bis Dezember 2015 monatliche Raten in Höhe von jeweils € 400,00 gewährt. Die erste Rate wird am fällig, die weiteren Raten werden jeweils am 15. der Folgemonate fällig.

II. Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig.

III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin A wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. Y, wegen Abgaben­hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen bestraft. Die Kosten des Verfahrens wurden mit € 500,00 bestimmt.

In einer Niederschrift des Finanzamtes Innsbruck, Gruppe Einbringung, betreffend die Einbringung einer Geldstrafe vom wurde festgestellt, dass die auf dem Strafkonto Nr. X aushaftende Geldstrafe von € 9.000,00 als uneinbringlich angesehen werden muss.

Am wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG aufgefordert, die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten.

Mit e-Mail vom teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde mit, sie sei Mutter von drei Kindern (12, 7 und 1 Jahr alt) und sei bereit, ab sofort monatlich € 100,00 zu bezahlen, bis sie wieder über mehr Einkommen verfüge.

Mit e-Mail vom wurde der Beschwerdeführerin vom Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde (unter anderem) mitgeteilt, dass eine Ratenzahlung "eventuell" möglich sei, wenn sie in der Lage sei, € 400,00 monatlich auf die Dauer von zwei Jahren zu zahlen. Eine längere bzw. niedrigere Ratenzahlung sei aus general- und spezialpräventiven Gründen ausgeschlossen.

Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin mit e-Mail ebenfalls vom Ratenzahlung, weil sie drei kleine Kinder zuhause habe.

Am beantragte die Beschwerdeführerin nochmals (schriftlich) die Ratenzahlung von € 400,00 monatlich. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführerin vom Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde mitgeteilt, ihrem Ansuchen könne stattgegeben werden, wenn sie "unverzüglich (bis nächster Woche)" € 400,00 einzahlt.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde den Antrag vom im Hinblick auf die bisher unzureichend geleisteten Zahlungen abgewiesen.

Festzuhalten ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt auf das Strafkonto Nr. X keine Zahlungen geleistet wurden.

Am wurde (abermals) gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG die Vorführung zum Strafantritt veranlasst.

Mit e-Mail vom teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde mit, sie würde am € 2.000,00 überweisen, um den Strafantritt zu umgehen.

Mit e-Mail vom teilte das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde der Beschwerdeführerin mit, die Einzahlung würde eine Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge haben.

Mit e-Mail ebenfalls vom teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde mit, sie würde den Einzahlungsbeleg am Montag [] zusenden und in der kommenden Woche weitere € 1.000,00 über­wiesen sowie weitere Beträge, sobald sie wieder Geld habe.

Am 25. August teilte die Polizeiinspektion P dem Finanzamt Innsbruck [als Finanzstrafbehörde] mit, die Beschwerdeführerin habe dort einen Bargeldbetrag von € 3.000,00 hinterlegt, welcher auf das Konto des Finanzamtes Innsbruck eingezahlt worden sei. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde wurde der Vorführbefehl retourniert und die Beschwerdeführerin angewiesen, sich umgehend mit dem Finanzamt Innsbruck in Verbindung zu setzen.

Am sprach die Beschwerdeführerin beim Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde vor. Sie teilte mit, sie würde getrennt leben, und habe für ihre drei Kinder und sich selbst ca. € 1.200,00 zur Verfügung. Die Miete würde € 600,00 betragen. Eine Ratenzahlung von € 400,00 sei unrealistisch, weil dann lediglich € 200,00 zum Leben bleiben würden. Allenfalls könnten ihr ihre Eltern helfen. Es wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt, um "die Beträge" mit Hilfe der Familie "zu erlegen".

Mit einem mit datierten und beim Finanzamt Innsbruck am eingelangten Schreiben brachte die Beschwerdeführerin die hier gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom ein.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe wie im Überweisungsschein ersichtlich € 3.000,00 an das Finanzamt Innsbruck überwiesen. Es werde letztmalig um weitere Zahlung von € 400,00 monatlich ersucht.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Wie sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt ergibt, ist Gegenstand des Zahlungserleichterungsansuchens die auf dem Strafkonto Nr. X aushaftende Geldstrafe, nicht aber die auf diesem Konto ebenfalls aushaftenden Kosten des Strafverfahrens, Sicherheitszuschläge und Einbringungsgebühren.

Die Geldstrafe war laut Rückstandsausweis vom , StNr. X, am fällig. Die Beschwerdeführerin hat am € 3.000,00 entrichtet. Die Geldstrafe haftet derzeit mit € 6.000,00 unberichtigt aus.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Zur Anwendung des § 212 Abs. 1 BAO auf Zahlungserleichterungen im Finanz­strafverfahren ist zu berücksichtigen, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur des Strafausspruches hinausliefen (vgl. ), diesem Aspekt keine eigenständige Bedeutung (mehr) zukommt, zumal ja der Behörde ohnehin die Möglichkeit eröffnet ist, eine Zahlungserleichterung losgelöst von den Wünschen des Antragstellers und in einer auch das gewollte Strafübel noch aufrechterhaltenden Art zu gewähren.

Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand. Aber auch im Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften kann keine sinnvolle Erreichung des mit der Bestrafung verfolgten Zwecks erblickt werden (; ).

Für die Gewährung von Ratenzahlungen spricht neben den im Zuge des Einbringungs­verfahrens dargestellten familiären Notwendigkeiten insbesondere das nunmehr erkennbare ernsthafte und derzeit auch erfolgreiche Bemühen der Beschwerdeführerin, die offenen Strafrückstände unter Anspannung der Kräfte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begleichen.

Im Hinblick auf die Ratenhöhe ist angebotene Ratenzahlung auch geeignet, den Strafzweck zu verwirklichen.

Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, als der noch aushaftende Teil der Geldstrafe von € 6.000,00 mittels monatlicher Raten in Höhe von jeweils € 400,00 von Oktober 2014 bis Dezember 2015 jeweils am 15. des Monats zu entrichten ist.

Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf, um auf allfällige geänderte Verhältnisse nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung Bedacht nehmen zu können. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig.

Zur Zulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig (Art 133 Abs 4 B-VG), weil vom Bundesfinanz­gericht keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Auch ist die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 175 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Zahlungserleichterungsansuchen
Geldstrafe
Finanzstrafverfahren
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3300008.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at