Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde-sache A-GmbH, Anschrift, vertreten durch Mag. Rainer Tiefenböck, Wienerbergerstraße 11 - Vienna Twin Tower, Turm West, 17. OG, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Zollamtes X vom , Zahl: 000000/00.000/19/2011, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, nach der am am Sitz des Bundesfinanzgerichts in Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungs-gesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Gegen die Berufungsvorentscheidung (BVE) betreffend die Geltendmachung einer Steuerschuld gemäß § 10 Mineralölsteuergesetz 1995 in Höhe von € 29.755,77 (Hauptsache) brachte die A-GmbH am eine Beschwerde ein. Mit Schreiben vom beantragte sie beim Zollamt X die Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld bis zur Erledigung dieser Beschwerde. Das Zollamt wies den Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO mit Bescheid vom mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde ab.
Auf diese behördliche Entscheidung reagierte die A-GmbHmit der Berufung vom , worin sie auf die uneinheitliche Vorgangsweise der österreichischen Zollbehörden in der Frage der Mineralölsteuerfreiheit im Anwendungs-bereich der §§ 9 Abs 6 und 8 Mineralölsteuergesetz 1995 verwies. Aus diesem Grund erscheine die Beschwerde ihrer Ansicht nach sehr wohl erfolgversprechend. Die Berufung hatte keinen Erfolg; sie wurde mit BVE vom als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom legte die A-GmbHdagegen durch ihren Vertreter form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Die Begründung der Beschwerde ist im Wesentlichen identisch mit der des Berufungsschreibens.
Am fand am Sitz des Bundesfinanzgerichtes in Wien die beantragte mündliche Verhandlung statt. Neben der Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgte vornehmlich ein Austausch der bereits aus dem Verwaltungsakt bekannten Standpunkte zwischen den Parteien des Verfahrens. Dabei wurde offensichtlich, dass die unterschiedliche Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache auf der divergierenden Auslegung des Begriffes "stationär" in § 8 Abs 2 Mineralölsteuergesetz 1995 beruht. Mit der Vorlage von zwei Unterlagen, die der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung als Anlagen 1 und 2 angeschlossen sind, untermauerte der Vertreter der Beschwerdeführerin (Bf) den Vorwurf der uneinheitlichen Auslegung innerhalb der österreichischen Zollverwaltung.
Übergangsbestimmungen
Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Absatz 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Absatz 1 B-VG zu erledigen sind.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist gemäß § 212a Abs 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Nach § 212a Abs 2 lit a leg cit ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Es ist nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens gemäß § 212a BAO, die Berufungs-entscheidung vorweg zu nehmen; vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen (, mit weiteren Judikaturnachweisen). Und weiters meint der VwGH, im Zuge der Beurteilung einer Berufung nach § 212a Abs 2 lit a BAO sind deren Erfolgsaussichten lediglich abzuschätzen. Eine Berufung kann nicht schon deshalb von Vornherein als wenig erfolg-versprechend angesehen werden, weil sich der erstinstanzliche Bescheid im Bereich des möglichen Verständnisses einer verschiedene Interpretationen zulassenden Vorschrift bewegt und zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Lediglich dann, wenn die Berufung einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, könnte von einer wenig erfolgversprechenden Berufung die Rede sein ().
Verfahrensgegenständlich ist die Erfolgsaussicht der Beschwerde vom in der Hauptsache, der Mineralölsteuervorschreibung, zu beurteilen. Der Sachverhalt ist in diesem Fall unbestritten, nämlich die Verwendung von steuerbegünstigten Gasöl durch die A-GmbH zum Betrieb von Strom- und Kühlaggregaten auf dem Gelände der A in Nickelsdorf während der Dauer von Veranstaltungen. Strittig ist einzig die Rechtsfrage, wie der Begriff "stationär" in § 8 Abs 2 Mineralölsteuergesetz 1995 auszulegen ist. § 8 Abs 1 und 2 Mineralölsteuergesetz 1995 idF BGBl I 2010/111 lauten wie folgt:
"(1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,299 Euro je Liter zu vergüten.
(2) Begünstigte Anlagen sind
stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen),
stationäre Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dienen,
stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen,
wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die genannten Anlagen genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Missbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wie viel Gasöl jeweils verwendet wurde."
Vorweg ist festzuhalten, dass das BFG den Begriff "stationär" im Rahmen der Beschwerdeerledigung in der Hauptsache autonom auszulegen hat, da eine Rechtsprechung des VwGH dazu fehlt. Hingegen liegt zu § 8 Abs 2 Mineralölsteuergesetz 1995 eine rechtskräftige Entscheidung des UFS vor, mit folgendem Rechtssatz:
"Als stationäre Anlagen im Sinne von § 8 Abs. 2 MinStG sind nur Anlagen anzusehen, die nicht beweglich, also mit Grund und Boden oder einem Gebäude fest verbunden sind und nach der Art der Verbindung, der Bauweise und dem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, an einem Standort zu verbleiben (siehe dazu auch Kommentar zu den Verbrauchsteuern auf Mineralöl, Schamp, Grenz-Verlag, § 8 Abs. 2, Anmerkung 2)", -Z3K/11.
Diese Kriterien sind verfahrensgegenständlich nicht erfüllt. Es ist unbestritten, dass die in Rede stehenden Anlagen während der Dauer einer Veranstaltung aufgestellt und danach wieder abtransportiert werden. Damit sind sie jedoch genau das Gegenteil von stationär, nämlich mobil, nicht an den Standort gebunden, egal ob sie über Räder verfügen oder mittels einer Hebevorrichtung von einem Transportfahrzeug ab- und wieder aufgeladen werden. Der Gesetzeswortlaut lässt nach Ansicht des BFG keine andere Interpretation zu, zumal auch der Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 24. Auflage, "stationär" als "an einen festen Standort gebunden" definiert. Sollte ein zeitliches Element im Zusammenhang mit dem Begriff "stationär" eine Rolle spielen - etwa eine bestimmte Anzahl von Tagen oder Wochen - hätte der Gesetzgeber im Mineralölsteuergesetz dies dezidiert festlegen müssen. Dem aktuellen Gesetzeswortlaut des Mineralölsteuergesetzes 1995 ist das jedoch nicht zu entnehmen.
Die vom Vertreter der Bf in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen vermögen die Rechtsansicht des BFG nicht zu erschüttern. Abgesehen davon, dass die relativ alten Unterlagen (betreffend die Jahre 2010 und 2011) die Rechtsansicht eines Zollamtes zu einem bestimmten Zeitpunkt zeigen, die mit der aktuellen nicht unbedingt übereinstimmen muss, ist ein Richter des BFG weisungsfrei und unabhängig. Vor allem ist er unabhängig von der Abgabenbehörde, und hat eine Rechtsfrage eigenständig zu lösen, zumal es auf nationaler Ebene kein dem Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV vergleichbares Verfahren vor einem Höchstgericht gibt.
Trotz der fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 8 Abs 2 Mineralölsteuer-gesetz 1995, jedoch in Anbetracht des klaren Gesetzeswortlautes und der bereits existierenden Rechtsprechung des UFS sowie vereinzelter Literaturmeinungen dazu (siehe etwa oben Schamp oder ZfZ 2/2001, 64ff), wird die Erfolgsaussicht der Beschwerde im Abgabenverfahren negativ beurteilt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen die verfahrensgegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur d es Verwaltungsgerichtshofes zu § 212a BAO gefolgt ist.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 10 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 9 Abs. 6 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 8 Abs. 2 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200147.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at