DBA Italien - Arbeitnehmerentsendung zu Konzerngesellschaft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Einkommensteuerbescheid 2009 wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
A) Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Dienstnehmer der österreichischen X AG, welche ihn ab befristet für zwei Jahre zur italienischen Konzerngesellschaft Z entsandt hat.
Für die Dauer seiner befristeten Auslandsentsendung hat der Bf. seinen österreichischen Wohnsitz beibehalten und war im Streitjahr 2009 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2009 wurde die ausländische Steuer von 37.929,92 Euro, die für die ausländischen Einkünfte in der Höhe von 141.226,40 Euro in Italien abgeführt wurde, nicht berücksichtigt. Begründet wurde dies unter Verweis auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides des Vorjahres, in welchem zum Ausdruck kam, dass der Bf. laut seinen Kalenderaufzeichnungen im Jahr 2008 nur 110 Tage in Italien verbracht habe. Des Weiteren reiche die seitens des Bf. erwähnte Eingliederung in die Organisation des italienischen Beschäftigers nicht, um die wirtschaftliche Arbeitgeberschaft des italienischen Beschäftigers erkennen zu lassen. Eine im Widerspruch zu Artikel 15 Abs. 2 DBA-Italien erhobene italienische Steuer könne daher nicht angerechnet werden.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 rechtzeitig eingebrachten – nunmehr als Beschwerde zu wertenden - Berufung beantragte der Bf. die Korrektur der festgesetzten Einkommensteuer 2009 in der Form, dass die Anrechnung der italienischen Steuer in der Höhe von 37.929,92 Euro für die ausländischen Einkünfte in der Höhe von 141.226,40 Euro berücksichtigt werde und die anrechenbare Lohnsteuer in der Höhe von 378.447,43 sowie die entrichtete Anzahlung in der Höhe von 19.500 Euro aufrecht blieben.
B) Über die (nunmehr als Beschwerde zu wertende) Berufung wurde erwogen:
Die Artikel 3 und 15 des DBA-Italien lauten auszugsweise:
„Artikel 3
Allgemeine Definitionen
…
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
…
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.“
In seinem Erkenntnis vom , 2010/13/0089, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Begründung seines Erkenntnisses vom , 2009/13/0031, in welchem er ausgesprochen hat, dass Artikel 15 Abs. 2 lit. b DBA-CSSR, welcher wörtlich Artikel 15 Abs. 2 lit. b DBA-Italien entspricht, für einen in Österreich ansässigen Arbeitnehmer mit Einkünften aus einer in der Slowakei ausgeübten Tätigkeit das ausschließliche österreichische Besteuerungsrecht davon abhängig macht, dass die „Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden“, der nicht in der Slowakei ansässig ist. Der Begriff des –wirtschaftlichen – Arbeitgebers sei dabei im Rahmen des DBA-Rechts abkommensautonom – und nicht nach nationalem Recht – zu interpretieren.
Diese Rechtsansicht ist auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Da der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2009 davon ausging, dass die Definition des in Artikel 15 Abs. 2 lit. b DBA-Italien verwendeten Arbeitgeberbegriffs nach innerstaatlichem Recht zu interpretieren sei, stand er im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung war daher unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes Folge zu geben und der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2009 dahingehend abzuändern, als die Doppelbesteuerung gemäß Artikel 23 Abs. 3 lit. a BAO insofern zu vermeiden war, als Österreich die in Italien gezahlte Steuer vom Einkommen auf die vom Einkommen des Bf. zu erhebende Steuer in Österreich anrechnet.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
C) Unzulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 15 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 Art. 3 Abs. 2 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100909.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at