Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.07.2014, RV/4200018/2013

Stattgabe einer Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache AA , Inhaber der Firma BB e.U., Anschrift, vertreten durch Mag. Trummer & Partner, Wirtschaftstreuhand GmbH, Ahornerstrasse 197, 8952 Irdning, gegen den Bescheid des Zollamtes X Zollstelle Y vom , betreffend Aussetzung der Einhebung nach § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

  • Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Aussetzung der Einhebung in Höhe von EUR 10.445,20 bewilligt wird.
     

  • Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) brachte am gegen eine Berufungs-vorentscheidung (BVE) betreffend die Geltendmachung einer Steuerschuld nach dem Alkoholsteuergesetz 1995 eine Beschwerde ein. In dieser beantragte er abschließend auch, die Einhebung des Betrages von EUR 10.445,20 gemäß § 212a BAO auszusetzen. Das Zollamt wies den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde ab.

Auf diese behördliche Entscheidung reagierte der Bf mit der form- und fristgerechten Berufung vom , worin er ausführlich begründet, weshalb seiner Ansicht nach der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache zumindest als ergebnisoffen zu beurteilen ist. Die Berufung hatte keinen Erfolg; sie wurde mit BVE vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom legte der Bf dagegen durch seinen Vertreter form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen auf die bisherigen Eingaben, sowohl in der Hauptsache als auch im Aussetzungsverfahren, verwiesen.

Übergangsbestimmungen

Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Absatz 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Absatz 1 B-VG zu erledigen sind.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist gemäß § 212a Abs 1 BAO auf Antrag des Abgabe­pflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabe­pflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Nach § 212a Abs 2 lit a leg cit ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Es ist nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens gemäß § 212a BAO, die Berufungs-entscheidung vorweg zu nehmen; vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen (, mit weiteren Judikaturnachweisen). Und weiters meint der VwGH, im Zuge der Beurteilung einer Berufung nach § 212a Abs 2 lit a BAO sind deren Erfolgsaussichten lediglich abzuschätzen. Lediglich dann, wenn die Berufung einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, könnte von einer wenig erfolgversprechenden Berufung die Rede sein ().

Letzteres trifft aber auf das Verfahren in der Hauptsache nicht zu. So ist die Frage der Verjährung im Zusammenhang mit § 81 Alkoholsteuergesetz 1995 höchstgerichtlich noch nicht geklärt. Für das BFG ergeben sich zumindest Zweifel, ob diese Bestimmung unter Beachtung der §§ 207 und 208 BAO von der belangten Behörde richtig angewendet wurde. Auch ist dem Bf zuzustimmen, wenn in der Berufung gegen die Abweisung des Aussetzungsbescheides auf ein umfangreiches Beweisverfahren, das nun vor dem BFG zu führen und von diesem eigenständig zu beurteilen ist, hingewiesen wird. Anhand des Vorbringens in der Beschwerdeschrift zur Hauptsache (vom ), die detaillierten Erhebungen des Prüfers und die vom Bf vorgelegten Unterlagen und Erklärungen würden eine genaue zeitliche Abgrenzung der nicht aufklärbaren Fehlmengen ermöglichen, sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde als intakt zu bewerten. Aus den genannten Gründen ist - ohne die tatsächliche Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen - die Beschwerde nicht von vornherein als wenig erfolgversprechend zu beurteilen.

Da sich aus dem bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren kein Hinweis dahingehend ergibt, dass das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist, kann zudem auf eine Sicherheitsleistung verzichtet werden.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im verfahrensgegenständlichen Aussetzungsverfahren keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und zudem das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur d es Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist .

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200018.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at