Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.02.2014, RV/4200156/2013

Aussetzung der Vollziehung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch


den Richter
R

in der Beschwerdesache der A GmbH, Adresse1 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Orlich, Leonard Bernstein-Str. 4-6/9/3a, Wohpark Donau-City, 1220 Wien, gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl.: 700000/xxxxx/2013, betreffend die Aussetzung der Vollziehung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Die Vollziehung betreffend die nachträgliche buchmäßige Erfassung eines Antidumpingzolls (Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/yyyyy/3/2012) wird bis zur Erledigung des im Rechtszug beim Bundesfinanzgericht angefochtenen diesbezüglichen Verfahrens in der Hauptsache ausgesetzt.

Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Am  hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China (VR China) erlassen.

Am hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern erlassen.

Am  hat der Rat der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der VR China, ausgedehnt auf Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Koreas angemeldet oder nicht, ... erlassen.

Mit CRN aa vom wurde Silicium der Warennummer 28046900 mit 99% Reinheit und mit dem Ursprung in Taiwan zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet.
Versender war die B Ltd, Adresse2 Taiwan.
Empfänger war die Bf.
Anmelder/Vertreter war die C Gesellschaft m.b.H, Adresse3 .

Mit Annahmedatum wurde gemäß Art. 221 ZK ein auf der angemeldeten Ware lastender Abgabenbetrag in der Höhe von € 14.135,61 (darin enthalten Zoll in der Höhe von € 2.902,10 und Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von € 11.233,51) mitgeteilt und aufgetragen, den Zoll zu entrichten.

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl.: 700000/vvvvv/2012, wurde von der D Gesellschaft m.b.H gemäß Art. 248 Abs. 1 ZK-DVO zur Zollanmeldung CRN aa eine geldwirksame Sicherheit in der Höhe von € 10.025,43 eingehoben und diese dem Zahlungsaufschubkonto Nr. 300-xy der D Gesellschaft m.b.H angelastet.

Gegen den Bescheid wurde mit Eingabe vom fristgerecht berufen.

Am  hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 596/2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßlich Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 467/2010 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der VR China durch aus Taiwan veranlasste Einfuhren von Silicium, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren erlassen.

Am  hat der Rat der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 311/2013 des Rates zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der VR China auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht, erlassen.

Das Zollamt Graz hat mit Bescheid vom , Zl.: 700000/yyyyy/3/2012, zu CRN aa vom einen endgültigen Dumpingzollsatz in der Höhe von € 10.025,43 nachträglich buchmäßig erfasst und gemäß Art. 221 ZK mitgeteilt. Es ging dabei im Wesentlichen davon aus, dass es sich bei dem eingeführten Silicium mit hoher Wahrscheinlichkeit um Waren mit Ursprung in der VR China handelt. 
Beginn der Fälligkeit war der .

Das Zollamt Graz hat mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl.: 700000/yyyyy/2012, die Berufung gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl.: 700000/vvvvv/2012, als unbegründet abgewiesen.
Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Sicherheit sei im Hinblick auf den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl.: 700000/yyyyy/3/2012, zu Recht eingehoben und dem Zahlungsaufschubkonto Nr. 300-xy angelastet worden, weil die in Taiwan durchgeführten Be- oder Verarbeitungsschritte keine einen Ursprung begründende Be- oder Verarbeitung im Sinne des Art. 24 ZK gewesen seien.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Nach Ausweis der Verwaltungsakten hat das Zollamt Graz am die Umbuchung der Sicherheit vom Zahlungsaufschubkonto mit der Nr. 300-xy auf das Abgabenkonto mit der Nr. 016-yx betreffend die offene Abgabenforderung Antidumpingzoll veranlasst.

Mit Eingabe vom hat die Bf gegen den Nachforderungsbescheid des Zollamtes Graz vom , Zl.: 700000/yyyyy/3/2012 zu CRN aa vom , berufen, um Aussetzung der Abgabe Antidumpingzoll ersucht und beantragt, ihr die geleisteten Zahlungen zu refundieren.
Die Bf hat ihren Antrag im Wesentlichen darauf gestützt, es sei der Verarbeitungsprozess in Taiwan sehr wohl ursprungsbegründend gewesen. Weil sie sich in den Niederlanden, Deutschland, Slowenien und Spanien gleichartigen Forderungen gegenübersehe, sei eine wirtschaftliche Existenzgefährdung gegeben. In Deutschland und in den Niederlanden sei das Problem in seiner Gesamtheit erkannt und der Aussetzung ohne Sicherheitsleistung zugestimmt worden.

Das Zollamt Graz hat mit Bescheid vom , Zl.: 700000/xxxxx/2013, den Antrag auf Aussetzung der Abgaben abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Wirkung einer Aussetzung der Vollziehung in einem Zahlungsaufschub bestehe. Da der Nachforderungsbetrag durch Heranziehung der geleisteten Sicherheit entrichtet worden sei, habe ein Leistungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr bestanden. Aus diesem Grund könne die Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht mehr ausgesetzt werden.

Dagegen hat die Bf mit Eingabe vom berufen. Im Wesentlichen stützt die Einschreiterin ihr Vorbringen darauf, ein stillschweigendes Heranziehen von Sicherheiten zugunsten der strittigen Abgabennachforderung verstoße gegen das Gesetzmäßigkeitsprinzip des Art. 18 B-VG, weil eine Sicherheit erst in einem ordnungsgemäßen rechtsstaatlichen Verfahren - mithin durch Bescheid - für verfallen erklärt werden müsste.
Die Berufung ist nach der geltenden Rechtslage als Beschwerde zu werten.

Über diese Berufung hat das Zollamt Graz mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl.: 700000/uuuuu/2013, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Es begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Abgaben dann ausgesetzt werden könnten, wenn Einhebungsschritte in Betracht kommen. Bei einer bereits entrichteten Abgabe sei dies nicht mehr möglich.

Dagegen wiederum wendet sich die nach der geltenden Rechtslage als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde vom . Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass weder ein Heranziehen noch ein Realisieren einer Sicherheit mangels Rechtsgrundlage irgendwelche Rechtswirkungen entfalten könne und eine gesetzmäßige Verwertung der gepfändeten Sicherheit durch Verfall nicht stattgefunden habe, so dass auch die Abgabenschuld noch nicht beglichen sei. Daraus folge, dass der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht damit abgewiesen werden könne, die Abgabenschuld sei schon beglichen.

Die für die Entscheidung über die Beschwerde wesentlichsten gesetzlichen Bestimmungen sind:

Art. 7 ZK
Abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs. 2 sind Entscheidungen sofort vollziehbar.

Art. 24 ZK
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehr Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist, und zur Herstellung eines neuen Erzeugnissees geführt hat oder eine besondere Herstellungsstufe darstellt.

Art. 25 ZK
Eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten, kann den so erzeugten Waren keinesfalls im Sinne des Artikels 24 die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen.

Art. 244 ZK
Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

§ 212a BAO
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) ... 
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.(4) ...
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. ...

§ 97 BAO
(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung,
b) bei mündlichen Erledigungen durch Verkündung.
(2) ...

Art. 199 ZK
(1) Die Sicherheit darf nicht freigegeben werden, solange die Zollschuld, für die sie geleistet worden ist, nicht erloschen ist oder noch entstehen kann. Sobald die Zollschuld erloschen ist, oder nicht mehr entstehen kann, muss die Sicherheit unverzüglich freigegeben werden.

Erwägungen:

Das Zollamt Graz hat die Berufung gegen den Bescheid vom , Zl.: 700000/vvvvv/2012, mit grundsätzlich sofort vollziehbarer Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700000/yyyyy/2012, als unbegründet abgewiesen.

Das Zollamt Graz hat sodann am die Umbuchung der Sicherheit vom Zahlungsaufschubkonto mit der Nr. 300-xy auf das Abgabenkonto mit der Nr. 016-yx betreffend die offene und am fällig gewordene Abgabenforderung Antidumpingzoll veranlasst.

Es ist davon auszugehen, dass die Berufungvorentscheidung vom , auf die sich nach Ausweis der Verwaltungsakten die Amtsveranlassung zur Umbuchung bezieht, am noch nicht wirksam zugestellt sein konnte.

Die Wirksamkeit von Erledigungen, somit deren rechtliche Existenz, setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben (hier: rechtswirksam zugestellt) wird. Vor einer rechtswirksamen Zustellung entfaltet ein Bescheid nach ständiger Rechtsprechung () keine Rechtswirkungen sondern gehört erst mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an.

Die Umbuchung stützt sich damit auf einen "Nochnicht-Bescheid", so dass rechtlich davon auszugehen ist, dass sich die faktisch umgebuchte Sicherheit noch immer auf dem Zahlungsaufschubkonto mit der Nr. 300-xy befindet.

Da somit rechtlich die Abgabenschuld noch nicht beglichen wurde ist zu folgern, dass der Aussetzungsantrag vom  nicht mit dem Argument abgewiesen werden durfte, die Abgabenschuld sei schon beglichen.
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben ist vielmehr in verfahrensrechtlicher Hinsicht und in der Sache selbst zu erledigen.

Im Aussetzungsverfahren betreffend Eingangsabgaben ist Art. 244 ZK anzuwenden. Die nationalen Bestimmungen über die Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird ().

Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung damit auszusetzen, wenn
- entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen
- oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung.

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen ().

Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die Aussichten der Berufung an Hand des Beschwerdevorbringens zu prüfen sind ().

Aus dem Vorbringen der Bf in der Beschwerde (Berufung) vom ergeben sich im Hinblick auf die Entscheidung des Finanzgerichtes Hamburg vom , Aktenzeichen 4 K 175/12, betreffend einen vergleichbaren Rechtstreit zwischen der Bf und dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache.

Die Sendung CRN aa vom ist zwar im Hinblick auf die am  erlassene Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der VR China zu überprüfen.

Die am erlassene Verordnung der Kommission (EU) Nr. 596/2012 und die am erlassene Durchführungsverordnung (EU) Nr. 311/2013 betreffend Einfuhren aus Taiwan sind auf diese Sendung jedoch nicht anzuwenden.

Die vom Zollamt Graz vorgenommene Nacherhebung wird auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 gestützt. Diese Verordnung wiederum geht auf die Verordnung (EU) Nr. 398/2004 zurück, mit der für Silicium der Warennummer 2804 69 00 mit Ursprung in der VR China ein endgültiger Antidumpingzollsatz eingeführte wurde.

Folgt man den Entscheidungsgründen des Finanzgerichtes Hamburg in seinem Urteil vom mit dem Aktenzeichen 4 K 175/12, so sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dem gegenständlichen Aussetzungsansuchen zugrunde liegenden Entscheidung in der Hauptsache begründet.

Auch im gegenständlichen Verfahren ist nicht sichergestellt, dass das Silicium seinen zollrechtlichen Ursprung tatsächlich in der VR China hat. Es ist vielmehr mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Silicium seinen zollrechtlichen Ursprung durch Be- und Verarbeitung in Taiwan bekommen hat und damit nicht von der Antidumpingzollverordnung für Silicium aus der VR China erfasst wird. Selbst wenn das Silicium aus der VR China stammen sollte, könnte es gleichwohl in Taiwan gemäß Art. 24 ZK ursprungsbegründend behandelt worden sein, wenn man die Ausführungen des EUGH in der Rechtssache C-373/08 und das Fachgutachten der MIMITech Aachen vom zur Verwendbarkeit einer importierten Siliciumqualität (Anlage zur Berufung vom ) und das Fachgutachten der MIMITech Aachen vom zur wesentlichen Änderung der Stoffeigenschaften nachbearbeitetem metallurgischem Silizium (Anlage zur Berufung vom ) bedenkt.

Es sind auch nicht Tatsachen aktenkundig, die im Hinblick auf die Sendung die Vermutung rechtfertigen könnten, eine Be- und Verarbeitung in Taiwan sei zu Umgehungszwecken erfolgt (Art. 25 ZK).

Da es nicht die Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens ist, die Beschwerdeentscheidung vorwegzunehmen, ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Berufung/Beschwerde anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag daher keinesfalls für die Entscheidung in der Hauptsache richtungsweisend.

Art. 244 dritter Satz ZK sieht eine Aussetzung der Vollziehung bei der Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nur gegen Sicherheitsleistung vor. Die Sicherheitsleistung ist eine Bedingung der Aussetzung der Vollziehung ().

Die Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Das Vorbringen der Bf enthält nach substanziiert vorgetragenen Gründen für ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher Art den ausdrücklichen Antrag, die Aussetzung der Vollziehung unter Verzicht auf die Festsetzung einer Sicherheitsleistung zu gewähren und ferner noch den Antrag, die bereits geleisteten Zahlungen (die bereits geleistete Sicherheit) zu refundieren.

Ausgehend vom bereits mehrfach erwähnten gleich gelagerten Fall der Bf vor dem Zollamt Hamburg-Hafen ist diesbezüglich zunächst auf den Verwaltungsakt desselben vom zu verweisen, wonach bei der Bf betreffend den dortigen Aussetzungsantrag im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage von der Forderung einer Sicherheitleistung Abstand genommen und damit dem dortigen Antrag der Bf in vollem Umfange entsprochen wurde.

In der gegenständlichen Aussetzungssache gilt es jedoch zudem zu bedenken, dass die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl . 700000/yyyyy/2012, betreffend die eingehobene Sicherheit in Rechtskraft erwachsen ist.

Wurde eine Sicherheit bereits entrichtet, kann sie regelmäßig nicht mehr zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher Art führen.

Schließlich gilt es auch noch zu bedenken, dass gemäß Art. 199 ZK eine bereits geleistete Sicherheit nicht vor dem Zeitpunkt freigegeben werden darf, in dem keine Zollschuld mehr enstehen könnte.

Auf den verfahrensgegenständlichen Fall bezogen darf die rechtens geforderte und geleistete Sicherheit damit erst dann freigegeben werden, wenn der Sicherungszweck weggefallen ist.

Dies wird zutreffendenfalls erst dann eintreten, wenn über die Beschwerde in der Hauptsache rechtskräftig entschieden wurde.

Revisionsbegründung:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des EUGH bzw. VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VvGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass ein Bescheid vor Bekanntgabe keinerlei Rechtswirkungen entfaltet und erst mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand angehört, ist ständige Rechtsprechung des VwGH (z.B. , 2003/14/095).
Regelmäßig ist die Aussetzung der Vollziehung insoweit zu gewähren, als eine Rechtsfrage durch den EUGH bereits gelöst wurde. Angesichts der Tatsache, dass der EUGH in seinem Urteil vom (EuGH, C-373/08) für eine Ursprungsbegründung gefordert hat, dass eine Ware nach der Verarbeitung zu einer anderen Chemikalie wird und seine physikalischen oder chemischen Eigenschaften gravierend ändert - durch Fachgutachten belegt wird im Gegenstand vorgebracht, dass durch die Be- und Verarbeitung des Siliciums in Taiwan gerade dies geschehen wäre - ist mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit von einer ursprungsbegründenden Be- und Verarbeitung des Siliciums in Taiwan auszugehen, sodass begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache anzunehmen sind und die von der Bf erhobene Beschwerde (Berufung) keineswegs von vornherein als wenig erfolgversprechend erscheint.
Dass die rechtens gezahlte und erhobene Sicherheit nicht zurück gezahlt werden darf, ist in Art. 199 ZK begründet.

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 195 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Antidumpingzoll
Taiwan
Ursprung
Silicium
Zustellung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200156.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at