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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.07.2014, RV/6100509/2014

Verlängerungstatbestand

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Familienbeihilfe ab 06/2014 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Anlässlich der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat die Beschwerdeführerin (Bf) bekannt gegeben, dass ihre am abc geborene Tochter A an der Universität B studiert. Eine Studienbestätigung für das Sommersemester 2014 ist vorgelegt worden.

In der Folge hat die Bf laut den Angaben des Finanzamtes am einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe gestellt, welcher mit Bescheid vom für die Zeit ab Juni 2014 mit nachstehender Begründung abgewiesen worden ist:

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 hätten Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und für einen Beruf ausgebildet würden. Die Tochter der Bf habe im Mai 2014 das 24. Lebensjahr vollendet. Daher müsse die Familienbeihilfe ab Juni 2014 abgewiesen werden.

Gegen diesen Abweisungsbescheid ist Beschwerde eingebracht und begründend Folgendes ausgeführt worden:

Die Tochter der Bf sei in der 5. Klasse der Oberstufe des Gym im Jänner 2006 an einem nicht erkannten Virus so schwer erkrankt, dass sie die 5. Klasse mit Unterbrechungen noch abschließen habe können, aber die 6. Klasse aufgrund der Erkrankung mit monatelangen Ausfällen 2mal wiederholen habe müssen und daher die Matura zwei Jahre später, also erst im Jahr 2011 absolviert habe. Das Studium sei somit zwei Jahre später begonnen worden und ein Abschluss könne sich daher auch mit einer Mindeststudienzeit nicht bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres ausgehen. Für Erkrankungen in der Studienzeit gebe es Verlängerungsmöglichkeiten für den Anspruch auf Familienbeihilfe, für Erkrankungen in der Schulzeit jedoch nicht. Dies sei eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Die Familienbeihilfe stelle für die Tochter der Bf und die Bf selbst als alleinerziehende Mutter einen existentiellen Bestandteil des Einkommens dar, da die Bf aufgrund einer eigenen Krebserkrankung nur eine Berufsunfähigkeitspension von 1.000,-- Euro netto bekomme. Der Kindesvater zahle Alimente in Höhe von 300,-- Euro und sei zu keinerlei weiteren Unterstützungen bereit. Die Tochter könne aufgrund des Studiums und ihres noch immer angeschlagenen Gesundheitszustandes, der nach wie vor hohen Kosten verursache, keinerlei berufliche Nebentätigkeit ausüben.

Dazu wird erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010.

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht  bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013.

Mit BGBl. I 111/2010 hat der Gesetzgeber die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe vom 26. auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. In der Begründung der Regierungsvorlage zu den Änderungen des Familienlastenausgleichgesetzes (EB XXIV. GP RV 981) wird dazu folgendes ausgeführt:

Die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Im europäischen Vergleich bleibt damit die Dauer der Gewährung der Familienbeihilfe in Österreich weiter im Spitzenfeld, denn rund zwei Drittel der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes liegen mit der Altersgrenze unter diesem Wert.

Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahre, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen.

Auch nach geltender Rechtslage stimmen der Zeitpunkt, zu dem unterhaltsrechtliche Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht wird, und der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, nicht immer überein; dies betrifft etwa über 26-Jährige (sofern auf sie keine der in Z. 2 des Gesetzesentwurfes genannten Ausnahmebestimmungen zutrifft) oder auch Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester oder die die vorgesehene Ausbildungszeit um mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten haben (vergleiche § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2).

Diese Differenzierung zwischen der weitaus überwiegenden Zahl von Studierenden, die ihr Studium innerhalb der für sie geltenden Altersgrenze erfolgreich abschließen und einer vergleichsweise geringen Anzahl von „Härtefällen“, denen es nicht gelingt, scheint demnach den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber in Hinsicht auf das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG zusteht, nicht zu überschreiten, da letztere zu ersteren im „Verhältnis einer Ausnahme zur Regel stehen“ (vgl. zB ).

Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze – analog zur bisherigen Rechtslage – mit Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.

Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt.

Diese Regelungen sollen am in Kraft treten.

Die Familienbeihilfe wird bis zur Volljährigkeit ohne besondere Voraussetzung in Bezug auf die Tätigkeit des Kindes gewährt und danach grundsätzlich nur bis zum Abschluss der Berufsausbildung.

…“

Mit BGBl. I 2012/17 ist noch eine Sonderregelung im Zusammenhang mit der Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres sowie des Gedenkdienstes, des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sowie des Aktionsprogramms der EU „Jugend in Aktion“ geschaffen worden.

Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Beihilfen in unbeschränkter Weise zu gewähren. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich weder dazu verhalten, den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder durchgehend mit dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung zu verknüpfen, noch verpflichtet, diesen Anspruch jedenfalls bis zum Abschluss der bzw. einer Berufsausbildung vorzusehen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, diesen Anspruch bis zu einer bestimmten Altersgrenze vorzusehen, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Es liegt vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Altersgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich eingeräumt wird, nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeit hinaufzusetzen oder auch wieder herabzusetzen, sofern er dabei sachlich vorgeht. (Vgl. G 6/11).

Der Verfassungsgerichthof vertritt weiters die Auffassung, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der verfügten Altersgrenze bei der Ausgestaltung von Ausnahmevorschriften nicht auf alle Faktoren eingehen muss, die dafür ausschlaggebend sein können, wie alt ein Studierender ist, wenn er sein Studium beginnt bzw. beendet (zB Zeitpunkt des Schuleintritts, überdurchschnittliche Dauer der BHS-Ausbildung, allgemeine Wehrpflicht). Dem Gesetzgeber ist es gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht für sich allein eine Regelung nicht unsachlich. Der Gesetzgeber ist daher nicht verpflichtet, auf alle Fallkonstellationen Bedacht zu nehmen, die einen späteren Studienbeginn zur Folge haben können, zumal bei späterem Studienbeginn der Anspruch auf Familienbeihilfe ja nicht zur Gänze wegfällt, sondern sich die Anspruchsdauer lediglich um ein Jahr verkürzt. (Vgl. G 6/11).

Die Tochter der Bf kam am abc zur Welt und vollendete somit 05/2014 das 24. Lebensjahr, womit sie zu diesem Zeitpunkt die vom Gesetzgeber eingezogene, allgemeine Altersgrenze für den Bezug von Familienbeihilfe erreichte. Sie hat im Oktober 2012 das Bachelorstudium Biologie begonnen und absolviert derzeit, im Sommersemester 2014, das vierte Semester dieser Studienrichtung. Zu Beginn des Studiums hatte die Tochter der Bf bereits das 22. Lebensjahr vollendet. Als Grund für den späten Beginn dieses Studiums gibt die Bf an, dass ihre Tochter krankheitsbedingt zweimal die sechste Klasse der Oberstufe des Gym wiederholen musste und daher erst im Jahr 2011 die Reifeprüfung ablegte.

Aufgrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, die Altersgrenze für den Erhalt der Studienbeihilfe grundsätzlich auf die Vollendung des 24. Lebensjahres herabgesetzt hat, können die im Gesetz vorgesehenen Grundtatbestände ab Beginn des Streitzeitraumes Juni 2014 für die am abc geborene Tochter keinesfalls einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln. Zu prüfen bleibt, ob einer der in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 geregelten Verlängerungstatbestände verwirklicht ist. Ab Vollendung des 24. Lebensjahres besteht ein Beihilfenanspruch nur mehr dann, wenn ein im FLAG 1967 ausdrücklich genannter Verlängerungstatbestand vorliegt.

Von all den Verlängerungstatbeständen könnte – aufgrund der Aktenlage und des Parteivorbringens - im gegenständlichen Fall nur der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 eingeführte Verlängerungstatbestand gegeben sein.

Nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, diese Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer diese Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt und cc) die gesetzliche Studiendauer nicht überschritten wird.

Die in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG in den sublit. aa) bis cc) genannten Voraussetzungen sind jeweils durch ein „und“ verbunden, sodass diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, um eine Verlängerung des Beihilfenanspruchs über das 24. Lebensjahr hinaus bewirken zu können.

Die Tochter der Bf hat ihr Studium erst im Oktober 2012, nachdem sie bereits das 22. Lebensjahr vollendet hatte, begonnen. Die in sublit. aa) des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 genannte Voraussetzung liegt somit nicht vor. § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 ist im gegenständlichen Fall daher nicht anwendbar; ein Eingehen auf die weiteren gesetzlich geforderten Voraussetzungen ist nicht erforderlich.

Der von der Bf ins Treffen geführte Umstand, dass die Tochter krankheitsbedingt erst im 20. Lebensjahr die Reifeprüfung ablegen konnte (und daher nicht bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet hatte, ihr Studium beginnen konnte), stellt keinen gesetzlich vorgesehenen Verlängerungstatbestand dar. Aus welchem Grund das Kind das Studium nicht bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen hat, ist letztlich nicht entscheidungsrelevant. (Vgl. insbesondere , und weiter , , , -G/13,)

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass dem Wortlaut der Bestimmungen eindeutig zu entnehmen ist, dass § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 mit den Regelungen betreffend Toleranzsemester auf volljährige Kinder anzuwenden ist, welche das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, während § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 auf Kinder anwendbar ist, welche das 24. Lebensjahr bereits vollendet haben. (Vgl. )

Dementsprechend können Krankheiten während eines Studiums eine Studienbehinderung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellen, welche unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Verlängerung der Studienzeit eines Studienabschnittes führen. Diese Krankheiten könne aber nicht eine Beihilfengewährung über das 24. Lebensjahr hinaus bewirken. Entgegen der Ansicht der Bf stellen Krankheiten während des Studiums demnach keinen Verlängerungstatbestand dar. (Vgl. -K/12, und )

Zu den von der Bf vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, ist neben dem Hinweis darauf, dass auch eine Krankheit während des Studiums keinen gesetzlichen Verlängerungsgrund darstellen, und neben dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 6/11, grundsätzlich auf das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip zu verweisen. Demzufolge bilden die bestehenden Gesetze – unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit – die Grundlage für jedes Verwaltungshandeln. Ist daher eine, einen abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalt regelnde gesetzliche Bestimmung in Geltung, besteht die Verpflichtung einer Abgabenbehörde, gesetzeskonform vorzugehen und einen der geltenden Rechtslage entsprechenden Bescheid zu erlassen. Das Finanzamt hat daher nach den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen die Gewährung der Familienbeihilfe ab Juni 2014 zu Recht versagt.

Da kein gesetzlicher Verlängerungstatbestand vorliegt, ist die Beschwerde abzuweisen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision nicht zulässig, da der Gesetzeswortlauf des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit den erläuternden Bemerkungen erkennen lässt, wie das Gesetz zu verstehen ist, und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.

Salzburg-Aigen, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100509.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at