Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.08.2014, RV/7100527/2013

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages mangels aufrechter Vollmacht des einschreitenden steuerlichen Vertreters

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100527/2013-RS1
Besteht kein Zweifel am Erlöschen der Vollmacht, sind Anträge des (ehemaligen) steuerlichen Vertreters ohne Mängelbehebungsauftrag zurückzuweisen. Dieser Vollmachtsmangel ist nicht verbesserungsfähig, da § 85 Abs. 4 BAO nicht der nachträglichen Vollmachtserteilung dient.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des Bf , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am erging im wiederaufgenommenen Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO ein Körperschaftsteuerbescheid für 2002, der sich an die Fa. X.  GmbH richtete. Die Zustellung erfolgte zu Handen des steuerlichen Vertreters Y..

In der Folge ging beim Finanzamt ein Antrag des Y (Beschwerdeführer, Bf) vom mit folgendem Betreff ein:

X GmbH
Wiederaufnahme des Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO für 2002
St.Nr. 123/4567

Der Bf führte in diesem Antrag aus, dass nach beiliegendem Schreiben auch für das Kalenderjahr 2002 Wiedereingliederungsprämien gemäß § 34 AMSG von 88.565,50 Euro bezahlt wurden. Er beantrage daher die Wiederaufnahme des Verfahrens für 2002. Die erwähnten, bisher als steuerpflichtig behandelten Beihilfen seien aus dem Gewinn auszuscheiden.

Mit einem an den Bf gerichteten Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2002 mit der Begründung zurück, dass der Bf zum Zeitpunkt seines Antrages keine Aktivlegitimation mehr hatte.

In der Berufung vom beantragte der Bf die Gewährung der Wiederaufnahme und erläuterte, dass er zwecks Wahrung seines Versicherungsschutzes zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages verpflichtet gewesen sei. Er müsse alle Maßnahmen tätigen, um eine Schadensminderung herbeizuführen. Dies sei auch dann notwendig, wenn keine Aktivlegitimation mehr bestehe.

Der Beitritt der X GmbH zur Berufung, eingebracht durch den neuen steuerlichen Vertreter der Gesellschaft, wurde vom Finanzamt rechtskräftig zurückgewiesen.
 

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf hat als Steuerberater für die X. GmbH einen Antrag vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körper­schaftsteuer 2002 eingebracht. Das Finanzamt ging davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt eine Bevollmächtigung des Bf durch die X. GmbH nicht mehr bestand und wies den Antrag mit einem an den Bf gerichteten Bescheid zurück.

Festzustellen ist dazu, dass sich der Bf weder in seiner Eingabe noch in der Berufung auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen hat.

Eine Einsichtnahme in die Datenbank der Abgabenbehörde ergab, dass der Bf ab als steuerlicher Vertreter der X GmbH eingetragen war. Die Gesellschaft hat in der Folge durch den neuen steuerlichen Vertreter am das Erlöschen der Bevollmächtigung des Bf gegenüber dem Finanzamt bekannt gegeben und gleichzeitig den neuen steuerlichen Vertreter namhaft gemacht.

Aus den Akten der Abgabenbehörde betreffend die X GmbH ist überdies ersichtlich, dass durch die neu erteilte Vollmacht vom beim Finanzamt erliegende vorhergehende Vollmachten außer Kraft gesetzt werden sollen (siehe im Akt abgelegte Vollmacht der Z..)

Das Fehlen einer aufrechten Vollmacht für den Bf bei Einbringung des Antrages vom steht daher fest. Auch in seiner Beschwerde (Berufung) behauptet der Bf nicht das Bestehen einer ihm erteilten Bevollmächtigung, sondern verweist auf versicherungsrechtliche Gründe, die ihm die gegenständliche Eingabe notwendig erscheinen ließen.

Rechtslage:

Nach § 83 Abs. 1 und 2 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenbe­rechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personen­gesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 BAO von Amts wegen zu veranlassen.

Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen gemäß § 85 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Wird ein Anbringen nicht vom Abgabe­pflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne dass § 83 Abs 4 BAO (Vertretung durch amtsbekannte Angehörige, Angestellte) Anwendung findet, gelten gemäß § 85 Abs. 4 BAO für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des § 83 Abs 2 BAO sinngemäß.

Rechtliche Würdigung:

Ein Mängelbehebungsauftrag ist nicht zu erlassen, wenn die Eingabe von vornherein offenkundig aussichtslos (etwa verspätet oder von einem nicht hiezu Legitimierten eingebracht) ist (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 85 Anm 12; Ritz, BAO5, § 85 Tz 15, unter Berufung auf Judikatur [ 421, 422/78, ZfVB 1980/3/976; , 93/12/0095, 0096, ZfVB 1995/5/1827; ]).

Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass der Bf ohne aufrechte Bevollmächtigung für die X. GmbH eingeschritten ist. Ein Mängelbehebungsauftrag an den Bf ist seitens der Abgabenbehörde nicht ergangen und war auch insofern nicht erforderlich, als eine Behebung des Mangels nicht möglich wäre. Der Vollmachtsmangel ist nicht verbesserungsfähig, da die Bestimmung des § 85 Abs 4 BAO nicht dazu dient, eine nachträgliche Vollmachtserteilung zu ermöglichen, sondern lediglich, den Nachweis einer bereits erfolgten Bevollmächtigung nachzureichen (Ritz, BAO5, § 85 Tz 21). § 85 Abs. 4 BAO ist daher bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation nicht anwendbar.

Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen  (). Da im Zeitpunkt der Antragstellung keine Bevollmächtigung des Bf durch die X GmbH bestand, hat die Abgabenbehörde den Wiederaufnahmeantrag zu Recht dem Bf und nicht der Gesellschaft zugerechnet und mangels Parteistellung im Verfahren zurückgewiesen.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Bf als Wiederaufnahmegrund eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung bezüglich der Wiedereingliederungsprämien gemäß § 34 AMSG genannt hat (siehe Antrag vom samt Beilagen). Da somit keiner der gesetzlichen Wieder­aufnahmegründe des § 303 Abs. 1 BAO geltend gemacht wurde, wäre selbst bei Einbringung des Antrages durch einen bevollmächtigten Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig gewesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
BFG-Newsletter 2014/02
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100527.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at