Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.07.2014, RV/7102479/2013

Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nur bei grundsätzlichem Anspruch

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102479/2013-RS1
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., W gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf. beantragte am , eingelangt beim Finanzamt am , die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung rüchwirkend für fünf Jahre.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 lit. d FLAG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom (Datum des Poststempels ) fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass es dem Bescheid an einer ausreichenden Begründung mangle. Auf Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG erfülle der Beschwerdeführer (Bf.) die Anspruchsvoraussetzungen.

Nachdem die Beschwerde mit Beschwerde-(Berufungs)vorentscheidung vom abgewiesen worden war, stellte der Bf. mit Schriftsatz vom fristgerecht einen Vorlageantrag. Er verwies darauf, dass seine Erkrankung schon seit 1991 bestehe, was auch aus dem Gutachten des Bundessozialamtes hervorgehe wonach " die rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung ab möglich" sei. Das Finanzamt gehe daher unrichtig davon aus, dass die Berufsunfähigkeit erst seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung "BU-Pension" 2004 bestehe.

Lt. dem im Akt erliegenden Gutachten des Bundessozialamtes vom leidet der Bf. an einer bipolar affektiven Erkrankung seit 1991. Seit 2004 bezieht er eine BU-( Anm. Berufsunfähigkeits-)pension. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 % festgestellt und zwar voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend, wobei eine rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung ab auf Grund er vorgelegten Befunde als möglich erachtet wurde. Der Beginn der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit sich den Lebensunterhalt zu verschaffen wurde mit"2004" angegeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Nach § 6 Abs. 2 lit.d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres (bzw 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 idF BudBG 2011, BGBl I 2010/111, haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese Bestimmung deckt sich also inhaltlich mit § 6 Abs. 2 lit.d leg.cit. unterscheiden sich jedoch durch den Anspruchswerber. Im gegeständlichen Fall hat der Bf. selbst den Antrag gestellt und steht ihm dieses Antragrecht auch grundsätzlich nach § 6 Abs. 5 leg.cit. zu.

Daher verbleibt als einzige mögliche Anspruchsgrundlage § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967.

Der Bf. befand sich nicht in Anstaltspflege. Er befand sich aber auch nicht in Berufsausbildung.

Daher ist zu prüfen, ob der Bf wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sowohl die Behinderung als auch die Unfähigkeit sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen müssen vor dem 21.Lebernsjahr eingetreten sein.

Bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, ist jedoch der Grad der Behinderung ohne Bedeutung, auch wenn dieser 100% beträgt (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 21).

Besteht nämlich keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, stehen weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 21).

Sowohl der Grad der Behinderung als auch die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sind durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 10).

Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nicht anhand des Grades der Behinderung zu beurteilen, sondern nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (vgl. ).

Die Beihilfenbehörden und das Bundesfinanzgericht haben das Gutachten des Bundessozialamtes somit von Gesetzes wegen ihren Entscheidungen zugrunde zu legen, außer das Gutachten erweist sich als nicht schlüssig (vgl. ). Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind im Streitzeitraum dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; Zl. 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung).

Das vorliegende Gutachten vom gibt keinen Anlass an dessen Schlüssigkeit zu zweifeln:

Der Bf. ist am 1970 geboren, hat somit am Februar91 das 21. Lebensjahr vollendet.

Der Beginn der Erkrankung wurde im Gutachten, unter Bezug auf den erstmaligen stationären Aufenthalt, mit angegeben. Auch der Bf. bringt vor, "seit 1991" erkrankt zu sein indem er im Vorlageantrag auf diese Feststellung des Bundessozialamtes hinischtlich des Beginnes der Erkrankung verweist und nichts vorbringt, was die Festellung dieses Zeitpunktes in Zweifel ziehen würde. Der liegt aber bereits nach dem Zeitpunkt zu dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde, sodass schon deshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Das Vorbringn des Bf. im Vorlageantrag, wonach es unrichtig sei, dass die Berufsunfähigkeit erst ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension 2004 bestehe, kann der Beschwede aber aus folgendem Grund nicht zum Erfolg verhelfen:

Anspruchsbegründend ist bei einem volljährigen Vollwaisen darüber hinaus nämlich auch, dass auch die Unfähigkeit sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Diese Tatsache wurde vom Bundessozialamt mit dem Jahr 2004 angegeben, wobei auf den Bezug der Berufsunfähigkeitspension verwiesen wird. Da die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe monatlich zu überprüfen sind, hätte das Bundessozialamt richtigerweise auch einen Monat für den Beginn der Unfähigkeit sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen angeben müssen. Dies ist aber im gegenständlichen Fall ohne Bedeutung, da der Bf. im Jahr 2004 bereits das 34. Lebensjahr vollendet hat.

Da somit kein Grundanspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe besteht, steht auch kein Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung zu.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, in der eine solche Rechtsprechung fehlt oder die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
erhebliche Behinderung
Grundbetrag
Familienbeihilfe
Erhöhungsbetrag
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102479.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at