Aussetzung der Einhebung: Rechtsmittelentscheidung über die Abweisung eines Antrages gemäß § 212a BAO nach Erledigung des Rechtsmittels gegen die Abgabennachforderung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2100501/2011-RS1 | Da die Berufung betreffend Lohnsteuer für 01-02/2011 bereits mit Berufungsentscheidung erledigt wurde und sich bei Bestätigung der Abweisung des Aussetzungsantrages durch diese Erledigung offenkundig keine Beeinträchtigung der Rechtsschutzinteressen ergibt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über die als Beschwerde zu erledigende Berufung des Beschwerdeführers, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom erhob der der Masseverwalter im Konkurs des Beschwerdeführers die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom über die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung von Lohnsteuer für 01-02/2011 im Betrag von 3.825,05 Euro.
Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen:
Da die Berufung betreffend Lohnsteuer für 01-02/2011 bereits mit Berufungsentscheidung erledigt wurde und sich bei Bestätigung der Abweisung des Aussetzungsantrages durch diese Erledigung offenkundig keine Beeinträchtigung der Rechtsschutzinteressen ergibt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100501.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at