Antragsveranlagung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7102060/2014-RS1 | Sind die Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung erfüllt, kommt auch eine Zurücknahme des Antrages auf Veranlagung für ein Kalenderjahr in Betracht (vgl. ; ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamt A. vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
DIe Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 langte am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. Darin gab der Beschwerdeführer (= Bf.) zwei bezugsauszahlende Stellen und als Beruf CAD-Konstrukteur an. Als Werbungskosten machte der Bf. die Pendlerpauschale (KZ 718) in Höhe von Euro 372,00 und den Pendlereuro (KZ 916) in Höhe von Euro 22,00 geltend.
Am wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 erstellt. Er enthielt bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit drei bezugsauszahlende Stellen und die hinzugerechnete Pendlerpauschale laut Lohnzettel (Euro 542,13) abzüglich der Pendlerpauschale laut Veranlagung (Euro 372,00). Aufgrund der Kontrollrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 wurden Euro 324,24 als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit angesetzt. Außerdem wurde der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von Euro 132,00 abgezogen, sodass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte auf Euro 9.723,04 belief. Von diesem Betrag wurde der Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von Euro 60,00 subtrahiert, sodass sich ein zu versteuerndes Einkommen In Höhe von Euro 19.663,04 ergab. Die Einkommmensteuer betrug nach Berücksichtigung des Verkehrs- und Absetzbetrages sowie des beantragten Pendlereuros Euro 2.957,24, wovon wiederum die anrechenbare Lohnssteuer (KZ 260) in Höhe von Euro 2.763,75 und die Rundungsdifferenz in Höhe von Euro 0,49 subtrahiert wurden. Aus diesen Subtraktionen resultierte die festgesetzte Einkommensteuer = Abgabennachforderung in Höhe von Euro 193,00.
Zur Begründung dieses Bescheides wurde Folgendes ausgeführt:
Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) seien zuerst die steuerpflichtigen Einkünfte des Bf. auf den Jahresbetrag umgerechnet worden, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittsteuersatz ermittelt und auf das Einkommen des Bf. angewendet (Umrechnungsvariante). Danach sei anhand der Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergebe. Da dies im Fall des Bf zuträfe, sei der Tarif auf ein Einkommen von Euro 19.663,04 angewendet worden.
Mit Eingabe vom erhob der Bf. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013. Begründet wurde diese Beschwerde damit, dass die Pendlerpauschale laut Beilagen nicht berücksichtigt worden sei. Beigelegt wurden dieser Eingabe drei ausgefüllte L34-Fomulare, unterschrieben am .
Am wurde die Beschwerdevorentscheidung, mit der der angefochtene Bescheid abgeändert wurde, erstellt. In dieser Beschwerdevorentscheidung betrug die Pendlerpauschale laut Lohnzettel Euro 542,13 und die laut Veranlagung Euro 573,21. Damit ergab sich - neben den unveränderten Einkünften - ein Gesamtbetrag der Einkünfte von Euro 19.521,83 und ein zu versteuerndes Einkommen von Euro 19.461,83. Die Einkommensteuer errechnete sich mit Euro 2.870,46, die festgesetzte Einkommensteuer mit Euro 107,00. Unter Abzug der bisher festgesetzten Einkommensteuer von Euro 193,00 errechnete sich eine Abgabengutschrift von Euro 86,00.
Mit Schreiben vom stellte der Bf. den Vorlageantrag und führte aus, dass mangels Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 er seinen Antrag (auf Arbeitnehmerveranlagung) zurückziehe und um Aufhebung des Einkommensteuerbescheides sowie der Beschwerdevorentscheidung ersuche.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ist dadurch bestimmt, dass der Bf. im Streitjahr folgende nichtselbstständige Beschäftigungsverhältnisse aufwies:
- C. GmbH. vom bis ;
- D. GmbH. vom 4. März bis ;
- E.sges.mbH. vom 16. Dezember bis .
steuerrechtliche Beurteilung:
§ 39 Abs. 1 EStG 1988 normiert: Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen. ... .
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (idF BGBl 1996/201 ab 1996) bestimmt: Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 (idF BGBl 1993/818 ab 1994) regelt: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. ... .
Beim Bf. ist sachverhaltsmäßig davon auszugehen, dass er im Laufe des Jahres 2013 drei Dienstverhältnisse hatte, von denen nicht gesagt werden kann, dass er zumindest zeitweise zwei gleichzeitig innehatte. Damit ist der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht erfüllt, sodass die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 leg. cit. über die Antragsveranlagung zum Tragen kommen.
Liegt aber kein Pflichtveranlagungstatbestand vor, können beantragte Veranlagungen bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides wie andere Parteianträge auch zurückgezogen werden (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke: EStG, Kommentar, 3. Band, Anm. 30 zu § 41; Jakom: EStG (2013), Kommentar, 6. Aufl., Tz 30 zu § 41; Doralt: Einkommensteuer, Kommentar, Band III, Tz 11 zu § 41).
Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht in seinen Erkenntnissen vom , 94/13/0273, und vom , 2006/15/0320, die Voraussetzungen für die Zurücknahme von Anträgen gemäß § 41 Abs. 2 als gegeben an. Dies vor allem deshalb, weil das Gesetz nicht vorsieht, dass ein Widerruf in einem offenen Verfahren nicht zulässig wäre.
Damit darf aber eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 279 Abs. 2 BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14) erfolgen, denn in dieser Sache kommt keine weitere Entscheidung in Betracht (vgl. Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren, Wien 2013, Anm. 3 zu § 279 BAO; Ritz, BAO, 5. Aufl., Kommentar, Tz 5 zu § 279; ). Desgleichen erfolgt die ersatzlose Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 263 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2013/14 (vgl. Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren, Wien 2013, Anm. 2 zu § 263 BAO; Ritz, BAO, Kommentar, 5. Aufl., Tz 3 zu § 263).
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da im gegenständlichen Fall das Erkenntnis nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abweicht und der zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Damit war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 39 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 263 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Antragsveranlagung Zurücknahme ersatzlose Bescheidaufhebung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102060.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at