Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.07.2014, RV/7501284/2014

Verspäteter Einspruch gegen eine Strafverfügung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501284/2014-RS1
Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch gegen eine Strafverfügung ist bescheidförmig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Birgit Si*****-Se*****, ***Adresse*W*** , vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-918*****/2/2, wonach die Einwendungen vom gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zu Zl. MA 67-PA-918*****/2/2, Kto. Nr. 0106770, gemäß § 13 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung 1949 - AbgEO, in der geltenden Fassung, in Anwendung des § 3 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBI. Nr. 53/1991 in der geltenden Fassung, abgewiesen werden, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat:

Der Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom , MA 67-PA-918*****/2/2, zugestellt am , wird zurückgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, legte dem Bundesfinanzgericht mit Bericht vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , zur Zahl MA 67-PA-918*****/2/2 die Beschwerde der Birgit Si*****-Se*****, ***Adresse*W***, vom gegen den Bescheid vom vor und führte zum Sachverhalt aus:

Als Zulassungsbesitzerin haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

Verspätete Einbringung eines Rechtsmittels

Als Beweismittel wurden angeführt:

Beleglesedaten, Lenkererhebungsakt, Zustellnachweise

Eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen unterblieb.

Folgende Aktenteile wurden von der belangten Behörde vorgelegt:

1.

Beschwerde der Birgit Si*****-Se*****, ***Adresse*W***, vom , bei der belangten Behörde eingelangt am , Postaufgabe offenbar , mit folgendem, wörtlich wiedergegebenem Inhalt:

Hiermit lege ich Beschwerde gegen den Bescheid vom ein.

MA 67-FA-918*****/2/2

MA 67-RV-413*****

Da es sehr wohl nach Recht und Unrecht entschieden werden muss, da ich keine Strafe begangen haben kann, da ich kein Auto besitze und keines auf mich zugelassen wurde, ferner ist es unerheblich, ob ich die eingehalten habe oder nicht da man für was man nicht begangen hat bestraft werden kann. Auch wenn ich es seiner Zeit angenommen haben soll, was ich nach zwei Jahren nicht mehr so was ich angenommen haben soll. Ferner nehme ich viele Schreiben entgegen für meinen Sohn, meinen Mann und auch mal für Nachbarn. Also nochmal ich habe nicht falsch geparkt. Mit freundlichem Gruß Birgit Si*****-Se*****.

2.

Zustellnachweis betreffend Zustellung eines Schriftstücks mit der Zahl MA 67-PA-918*****/2/2/011/AP an Birgit Si*****-Se*****, ***Adresse*W***, am übernommen von Gatten Jürgen.

3.

Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, vom , MA 67-PA-918*****/2/2/011/AP, an Birgit Si*****-Se*****, ***Adresse*W***:

BESCHEID

Die Einwendungen vom gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zu Zl. MA 67-PA-918*****/2/2, Kto. Nr. 0106770, werden gemäß § 13 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung 1949 - Abg.EO, in der geltenden Fassung, in Anwendung des § 3 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - WG, BGBI. Nr. 53/1991 in der geltenden Fassung, abgewiesen.

Begründung

Gemäß § 3 Abs. 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben zu vollstrecken, sofern sie durch die Vollstreckungsbehörde erfolgt. Demnach ist sinngemäß die Abg.EO anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 2 VVG sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 Abg.EO hat der Schuldner, wenn er bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist, oder wenn er behauptet, die Behörde habe auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet, seine diesbezüglichen Einwendungen bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

Die Aktenlage zeigt, dass die Strafverfügung zur Zl. MA 67-PA-918*****/2/2, womit über Sie eine Geldstrafe von EUR 120,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt wurde, am durch persönliche Übernahme an der Abgabestelle ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete somit am .

Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde kein Rechtsmittel eingebracht, wodurch der Exekutionstitel, der die Grundlage für die Exekution darstellt, entstand.

Es war im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen, ob die Bestrafung zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, sondern nur, ob die Bestrafung rechtskräftig ausgesprochen wurde, also ob sie noch einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtsmittelzug unterliegt oder nicht.

Da die Vollstreckbarkeit gegeben ist, war der Antrag spruchgemäß abzuweisen...

4.

Vorstrafenauszug betreffend Birgit Si*****-Se*****:

Nr. PrZahl Kennz. Tat Datum Delikt Strafe Rechtskraft

1. 91473*****/2/0 AK B***** 2012-06-30 050C *****100,00 2012-07-31

2. 91472*****/2/9 AK B***** 2012-06-30 050C *****100,00 2012-07-31

3. 91148*****/2/4 AK B***** 2012-05-11 050C ******70,00 2012-06-21

4. 91079*****/2/0 AK B***** 2012-04-19 050C ******35,00 2012-06-09

5. 91079****/2/7 AK B***** 2012-04-19 050C ******35,00 2012-06-09

6. 90877*****/2/5 AK B***** 2012-03-28 050C ******35,00 2012-05-08

5.

E-Mail vom , an "MA 6 Kanzlei BA 32", gesendet von einem deutschen E-Mail-Account lautend auf Juergen Se*****, den Ehegatten der Bf:

Sehr geehrte

Damen und Herrn

Es geht um die bescheide

Zl.:67-PA 918*****/2/2

kontonr. 43/0106770

Übertretung gem §4 . 2 Parkometergesetz am

Zl.:MA67-RV 413*****2/2/8

kontonr. 92/2514734

Abs. 2 KFG am

Ich Birgit Si***** Se***** besitze hier in Wien kein Auto und habe bis auf diese bescheide noch nie einen bescheid bekommen.

Es kann sein das dieses eventuell meinen Mann angehen und ich seine Einschreiben mit Vollmacht annehmen darf.

Falles meinen Mann angeht bitte ich diese zu ändern.

Es ist eine Verwechslung passiert bitte diese überprüfen und Korrigieren.

Birgit Si***** Se*****

***Adresse*W***

mfg

Birit Si***** Se*****

6.

Weiterleitungsverfügung vom 7. 4. 204 der Magistratsabteilung 6 an die Magistratsabteilung 67, dort eingelangt am und zur Zahl 918*****/2/2 protokolliert.

7.

Zustellnachweis betreffend eigenhändige Zustellung eines Schriftstücks mit der Zahl MA 67-PA-918*****/2/2 an Birgit Si*****-Se*****, ***Adresse*W***, am übernommen von (offenbar) Birgit Si*****-Se*****.

8.

Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, vom , MA 67-PA-918*****/2/2, an Birgit Si*****-Se*****, ***Adresse*W***:

STRAFVERFÜGUNG

Angelastete Verwaltungsübertretung:

Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen AK B***** am um 13:59 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12. Grieshofgasse geg. 22 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 2012-07-24 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 2012-07-13, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben. wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGB1. für Wien Nr. 9/2006. in der geltenden Fassung ..

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ***120.00 EUR. falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 24 Stunden.

Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. (Siehe Zahlschein).

„Rechtsmittelbelehrung:“

„Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, mittels Telefax, mittels E-Mail oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei uns einen Einspruch zu erheben. Darin können Sie sich rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweise vorbringen.“

„Sie haben im Fall eines Einspruches folgende Möglichkeiten:“

„1. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie die Tat etwa überhaupt nicht oder anders begangen haben und deshalb Einspruch erheben, tritt die Strafverfügung außer Kraft. Wir leiten dann das ordentliche Verfahren ein, d.h. wir ermitteln weiter und prüfen alle Umstände des Falles. Dabei gilt der Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des § 40 des Verwaltungsstrafgesetzes.“

„2. Wenn Sie aber der Meinung sind, dass bloß die Strafe zu hoch bemessen ist, und deshalb Einspruch erheben, tritt die Strafverfügung nur hinsichtlich des angefochtenen Teiles außer Kraft und wir entscheiden über die Höhe der Strafe neuerlich.“

„Gegen diese Entscheidung kann dann Berufung erhoben werden.“

„In jedem Fall ist aber Voraussetzung, dass der Einspruch rechtzeitig erhoben wird!“

„Zahlungsfrist:“

„Wenn Sie keinen Einspruch erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Strafbetrag unverzüglich mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird...“

9.

Zustellnachweis betreffend Zustellung eines Schriftstücks mit der Zahl MA 67-PA-661*****/2/1/LE 2012-07-13 an Birgit Si*****-Se*****, ***Adresse*W***, am übernommen von (offenbar) Birgit Si*****-Se*****.

10.

Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , MA 67-PA-661*****/2/1 an Birgit Si*****-Se*****, ***Adresse*W***:

Sehr geehrte Frau! Sehr geehrter Herr!

Sie werden als Zulassungsbesitzer/in gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr.9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares (Rückseite!) binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen AK B***** am um 13:59 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 12, Grieshofgasse geg. 22 gestanden ist.

(Delikt: Übertretung des Parkometergesetzes - gebührenpflichtige Kurzparkzone)

Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar...

11.

Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers - inhaltlich jener vom entsprechend - vom , MA 67-PA-661*****/2/1 an Birgit Si*****-Se*****, ***Adresse*D*** , Deutschland.

12.

Beleg über die elektronische Meldung vom einer Verwaltungsübertretung am um 13:59 Uhr in Wien 12., Grieshofgasse gegenüber 22, mit einem blauen Mercedes mit dem Kennzeichen AK B***** (Deutschland).

13.

Aktenvermerk über die Einleitung eines § 2-Verfahrens vom und Veranlassung der elektronischen Ausfertigung einer Strafverfügung, Zahl MA 67-PA-918*****/2/2. "Tatbestand 050, LE vom: 2012.07.13, zugestellt am: 2012.07.24, Tatdatum §2: 2012.08.08..."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Nach dem Inhalt des dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Behördenaktes hat die belangte Behörde mit Datum und der Geschäftszahl MA 67-PA-918*****/2/2, zugestellt am  gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) Birgit Si*****-Se***** eine Strafverfügung wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft erlassen (Aktenteile 7 und 8). Tatzeitpunkt war der (Aktenteil 13, zwei Wochen nach der am erfolgten - Aktenteil 9 - Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , Aktenteil 10).

Mit der Geschäftszahl MA 67-PA-918*****/2/2 erging nach der Aktenlage - abgesehen von dem beim Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheid vom - nur ein Bescheid, nämlich die Strafverfügung vom .

Der Einspruch vom richtet sich - neben einem weiteren, nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid - gegen einen Bescheid "Zl. MA 67-PA-918*****/2/2" betreffend Übertretung gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz "am ".

Damit kann nur die Strafverfügung vom , MA 67-PA-918*****/2/2, wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft (am ) gemeint sein.

Rechtsgrundlagen

§ 49 VStG lautet:

§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

§ 32 AVG lautet:

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 54b VStG bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen wie folgt:

Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Beschwerdevorbringen

Die vorgelegte Beschwerde vom richtet sich ausdrücklich gegen einen (inhaltlich nicht näher bezeichneten) Bescheid "vom " mit den Geschäftszahlen MA 67-FA-91818187/2/2 (richtig wohl: MA 67-PA-9181887/2/2) und MA 67-RV-413*****2/2/8.

Verfahrensgegenständlich ist somit der Abweisungsbescheid vom , MA 67-PA-9181887/2/2.

Dieser Abweisungsbescheid spricht über "Einwendungen vom gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zu Zl. MA 67-PA-918*****/2/2, Kto. Nr. 0106770," ab.

Exekutionstitel ist die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, vom , MA 67-PA-918*****/2/2, zugestellt am an Birgit Si*****-Se*****, ***Adresse*W***.

Die Bf hat am Einspruch gegen diese Strafverfügung erhoben.

Die Einspruchsfrist gegen die am Mittwoch, zugestellte Strafverfügung zur Geschäftszahl MA 67-PA-918*****/2/2 endete zwei Wochen nach deren Zustellung, also am Mittwoch, (vgl. , ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 12 f).

Die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG war im Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs vom längst abgelaufen.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist bescheidmäßig zurückzuweisen (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19 § 49 Anm 10; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 Rz 3).

Die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom wiederholt das Vorbringen, kein Kraftfahrzeug zu besitzen bzw. über kein zugelassenes Kraftfahrzeug zu verfügen, setzt sich aber mit der Argumentation des Abweisungsbescheides, der ausdrücklich auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist in Bezug auf Strafverfügung verweist, nicht auseinander.

Abweisung der Beschwerde

Die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) dieser Bescheides auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen. Dadurch, dass die belangte Behörde den Einspruch abgewiesen als richtigerweise als verspätet und daher unzulässig zurückgewiesen hat, wird die Bf in ihren Rechten nicht verletzt.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat:

Der Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom , zugestellt am , wird zurückgewiesen.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 13 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 3 Abs. 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Schlagworte
Strafverfügung
Einspruch
Verspätung
Abweisung
Zurückweisung
Verweise
Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19 § 49 Anm 10
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501284.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at