Kein Werbungskostenpauschale für Hausbetreuerin, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegt
Rechtssätze
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RV/7102186/2013-RS1 | Ein Dienstverhältnis, das nach dem begründet wurde, unterliegt nicht dem Hausbesorgergesetz, sodass ein Werbungskostenpauschle nicht zusteht. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., W. gegen den Bescheid des FA Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin, in der Folge Bf. genannt, bezog im Jahr 2012 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Firma F. Immobilientreuhand GmbH.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom wurde mit Schriftsatz vom fristgerecht Beschwerde erhoben und die Berücksichtigung von erhöhten Werbungskosten bzw. eines "Hausbesorgerpauschales" beantragt. Der Beschwerde wurde eine Bestätigung der Firma F. beigelegt, wonach die Bf. seit in einem näher bezeichneten Objekt als Hausbetreuerin tätig sei.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung abgewiesen, dass das "Hausbesorgerpauschale" nur Personen zustehe, die dem Hausbesorgergesetz unterliegen, was auf die Bf. nicht zutreffe.
Mit Schriftsatz vom stellte die Bf. einen Vorlageantrag in dem sie nochmals auf ihre Tätigkeit als Hausbetreuerin hinwies und zwei Bestätigungen der Firma vorlegte.( wobei eine idente bereits mit der Berufung vorgelegt wurde und eine weitere sich auf die Urlaubsvertretung durch Fr. N.S. bezieht).
Über die Beschwerde wurde erwogen
Die Bf. beantragt die Berücksichtigung eines Pauschbetrages für Werbungskosten aus ihrer Tätigkeit als Hausbetreuerin.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Der Unabhängige Finanzsenat hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit dieser Problematik auseinandergesetzt (siehe hiezu RV/1774-W/10 vom , RV/0954-W/08 vom , RV/0430-G/07 vom , RV/4050-W/09 sowie RV/4051-W/09 vom , RV/0421-W/06 vom ).
Gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1988 können für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestelllt werden.
In der Verordnung BGBl II 2001/382 des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen wird in § 1 - auszugsweise zitiert - folgendes normiert:
"§ 1 : Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenspauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: ... 7. Hausbesorger 15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro jährlich. ...".
Hausbesorger im Sinne dieser Verordnung sind nur Personen, die dem Hausbesorgergesetz unterliegen. Andernfalls jedoch auch dann nicht, wenn sie eine vergleichbare Tätigkeit ausüben ( RV/0035-F/09)
Das Hausbesorgergesetz BGBl. Nr. 16/1970 idF BGBl. Nr. 44/2000 normiert in seinem § 31 Abs. 5 folgendes:
"(5) Dieses Bundesgesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden. Es ist jedoch einschließlich künftiger Änderungen weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem abgeschlossen wurden."
Zu der Berufsgruppe der Hausbesorger gehören nur Personen, die dem Hausbesorgergesetz (BGBl 16/1970 idgF) unterliegen und deren Dienstverhältnisse vor dem abgeschlossen wurden (§ 31 Abs. 5 Hausbesorgergesetz). Arbeitnehmer, welche nach dem ein Dienstverhältnis als Hausbesorger begründet haben, sind daher von der Verordnung ausgenommen und können demnach Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe geltend machen; das Gesetz gilt allerdings für davor begründete Dienstverhältnisse weiter (vgl. Doralt, EStG12 , § 17 Tz 83, weiters Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 9. EL § 17 Anm 221 sowie Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 17 Rz 5.8).
Da die Bf. unstrittig nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegt - der Abschluss des Dienstverhältnisses erfolgte am also nach dem - ist sie von der Anwendung der zitierten Verordnung betreffend Werbungskostenpauschale (BGBl II 2001/382) ausgenommen und können demnach Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden.
Tatsächliche Werbungskosten wurden nicht geltend gemacht.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil es sich bei der Frage, ob ein am abgeschlossenes Dienstverhältnis als Hausbetreuerin dem Hausbesorgergesetz unterliegt und damit ein Werbungskostenpauschale zu steht, nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001 § 31 Abs. 5 Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970 |
Schlagworte | Werbungskosten Hausbesorger |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102186.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at