Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.08.2014, RV/4200062/2013

Unrechtmäßiger Widerruf einer Bewilligung zum gleichzeitigen Betrieb von zwei einfachen Brenngeräten für die abfindungsweise Herstellung von Alkohol

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4200062/2013-RS1
Auch in einer Bewilligung nach dem Alkoholsteuergesetz ist der Vorbehalt des Widerrufs nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nur zulässig, wenn dieser determiniert ist, dh wenn der Bescheid erkennen lässt, unter welchen Umständen ein Widerruf in Betracht kommt.
RV/4200062/2013-RS2
Wie eine Verschlussbrennerei errichtet wird geht aus der Bestimmung des § 21 Alkoholsteuergesetz (AlkStG), die den Abschnitt "Errichten und Betreiben von Verschlussbrennereien" einleitet, hervor. Bei Vorliegen der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen wird vom zuständigen Zollamt eine Betriebsbewilligung erteilt. Gemäß § 20 Abs 4 AlkStG gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Betriebsbewilligung lautet, als Inhaber der Verschlussbrennerei.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache AA, Anschrift, gegen den Bescheid des Zollamtes X vom , Zahl: 000000/00000/2013, betreffend Widerruf der mit Bescheid vom , Zahl: 000/0000/2004, erteilten Bewilligung zum gleichzeitigen Betrieb von zwei einfachen Brenngeräten, zu Recht erkannt:
 

  • Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid vom , Zahl: 000000/00000/2013, wird aufgehoben.
     

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zahl: 000/0000/2004, bewilligte das Zollamt X Herrn AA den gleichzeitigen Betrieb von zwei einfachen Brenngeräten für die abfindungsweise Herstellung von Alkohol gegen jederzeitigen Widerruf. Unter Punkt 4 der Anlage 1 zu dieser behördlichen Erledigung wird der Widerrufsvorbehalt mit dem Wortlaut "bis zur Erneuerung der bestehenden Herstellungsanlage bzw bis zur Errichtung einer Verschlussbrennerei" präzisiert.

Im Jahr 2013 wurde diese Bewilligung widerrufen. Im Bescheid vom , Zahl: 000000/00000/2013, führte das Zollamt X begründend aus, der gleichzeitige Betrieb beider Brennblasen wäre bis zur Errichtung einer Verschlussbrennerei bewilligt worden. Der Umstand, dass die Verschlussbrennerei für Sohn BB errichtet und bewilligt worden sei und nicht von AA selbst betrieben wird, habe keinen Einfluss auf das Auslaufen der gewährten Ausnahmen.

Dagegen brachte Herr AA mit Schreiben vom beim Zollamt X form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Im Wesentlichen führt er begründend aus, sein Sohn B (und nicht er) habe die Verschlussbrennerei errichtet und betreibe diese auf einem eigenen Standort. Es liege somit eine Verwechslung vor. Sein Sohn betreibe einen eigenständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Dieser habe im Jahr 2008 eine Verschlussbrennerei errichtet und betreibe diese auf eigene Rechnung und Gefahr auf seinem Betriebsstandort in Anschrift2. Abschließend beantragt Herr A die ersatzlos Behebung des Widerrufsbescheides.

Die Berufung hatte keinen Erfolg; sie wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Zum Ansuchen (Anmerkung des BFG: des Herrn AA) vom habe das Bundesministerium für Finanzen mitgeteilt, dass es ausnahmsweise und ohne Präjudiz zustimme, dass Herrn A aus wirtschaftlichen Gründen ermöglicht wird, seine Brenngeräte bis zur Errichtung einer Verschlussbrennerei bzw bis zu deren Erneuerung zu nutzen, so das Zollamt X in der Begründung. Herr AA habe durch den Kauf einer Verschlussbrennerei im Jahr 2006 von der Firma C die Möglichkeit des Widerrufs der Ausnahme, dass zwei Brennblasen in der Abfindungsbrennerei gleichzeitig verwendet werden dürfen, durch das Zollamt bewirkt.

Gegen diese Entscheidung brachte Herr AA am , wiederum form- und fristgerecht, beim Zollamt X eine Beschwerde ein. Mit diesem Schriftsatz legte er eine auf Herrn BB am ausgestellte Rechnung der Firma C mit der Belegnummer 2008-000 über den Ankauf einer Verschlussbrennerei vor.

Mitte Juli 2013 leitete das Zollamt X die Beschwerde an den damals zur Entscheidung befugten Unabhängigen Finanzsenat (UFS) weiter.

Übergangsbestimmungen

Mit wurde der UFS aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Absatz 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Absatz 1 B-VG zu erledigen sind.

Über die Bescheidbeschwerde wurde erwogen

Wie bereits erwähnt, bewilligte das Zollamt X Herrn AA im Jahr 2004 den gleichzeitigen Betrieb von zwei einfachen Brenngeräten für die abfindungsweise Herstellung von Alkohol gegen jederzeitigen Widerruf. Der Vorbehalt des Widerrufs ist als eine Nebenbestimmung Teil des Spruches und hat kein Eigenschicksal (Ritz, BAO5, § 93 Tz 5). Ein derartiger Widerruf ist nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nur zulässig, wenn dieser determiniert ist, dh wenn der Bescheid erkennen lässt, unter welchen Umständen ein Widerruf in Betracht kommt (siehe dazu Ritz, BAO5, § 294 Tz 6 und 7). Diese Voraussetzung erfüllt der angefochtene Bescheid durch die Befristung unter Punkt 4 der Anlage 1. Demnach wird dem Abfindungsberechtigten der gleichzeitige Betrieb beider Brennblasen bis zur Erneuerung der bestehenden Herstellungsanlage bzw bis zur Errichtung einer Verschlussbrennerei bewilligt.

Im Widerrufsbescheid vom stützt sich die belangte Behörde auf den Widerrufungsgrund "Errichtung einer Verschlussbrennerei" durch Herrn AA. Wie eine Verschlussbrennerei errichtet wird, dh welche Voraussetzungen dafür erforderlich und welche Unterlagen vorzulegen sind, geht aus der Bestimmung des § 21 Alkoholsteuergesetz (AlkStG), die den Abschnitt "Errichten und Betreiben von Verschlussbrennereien" einleitet, hervor. Der Sohn des Beschwerdeführers, Herr BB, hat die entsprechenden Voraussetzungen offensichtlich erfüllt. Ihm wurde mit Bescheid des Zollamtes X vom , Zahl: 000000/0000000/2009, die Betriebsbewilligung für eine Verschlussbrennerei im D-Haus, Anschrift3, bewilligt. Gemäß § 20 Abs 4 AlkStG gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Betriebsbewilligung lautet, als Inhaber der Verschlussbrennerei. Im Sinne des Alkoholsteuergesetzes hat somit nicht Herr AA eine Verschlussbrennerei errichtet, sondern dessen Sohn, Herr BB. Aus diesem Grund erweist sich der Widerrufsbescheid des Zollamtes X vom , Zahl: 000000/00000/2013, als rechtswidrig. Die "wirtschaftlichen Überlegungen" des Herrn AA spielen dabei keine Rolle.

Abgesehen davon ist ohnedies zweifelhaft, ob - wie die belangte Behörde im Rechtsmittelverfahren stets argumentiert hat - die Verschlussbrennerei wirtschaftlich dem Herrn AA zuzurechnen ist. Eine ganze Reihe von Gründen, die das Zollamt X im Ermittlungsverfahren nicht hinreichend entkräften konnte, sprechen dagegen. So ist im Bewilligungsbescheid für eine Verschlussbrennerei vom , Zahl: 000000/0000000/2009, als Adressat die Verschlussbrennerei B1 B, Anschrift4, genannt. Die E-Brennerei hingegen hat die Anschrift Anschrift5. Laut dem Bewilligungsbescheid wird die Verschlussbrennerei im D-Haus, Anschrift3, betrieben. Herr BB entrichtet auch Beiträge zur bäuerlichen Sozialversicherung und hat mehrere Grundflächen gepachtet. Dass er selbst die Verschlussbrennerei betreibt geht auch daraus hervor, dass er in der Vergangenheit bei diversen Prämierungen als Preisträger hervorgegangen ist. Darüber hinaus sind beide, Vater und Sohn, Mitglied im Verein "G", in dem sich verschiedene Brenner aus diesem Dorf zur Umsetzung gemeinsam definierter Ziele zusammengeschlossen haben (nachzulesen im Internet unter <g.at>). Und nicht zuletzt ist die Rechnung der Kupferschmiede C vom , Belegnummer 2008-000, auf BB ausgestellt. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich kein Hinweis, dass BB sein Brennrecht nicht selbst ausübt.

Da Herr AA nach den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes keine Verschlussbrennerei errichtet hat, ist der Widerrufsbescheid vom mangels Vorliegen einer der beiden dafür im Bescheid vom , Zahl: 000/0000/2004, festgelegten Voraussetzungen zu Unrecht ergangen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision zulässig, da eine Rechtsprechung des VwGH zu den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 20 und 21 AlkStG fehlt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 20 Abs. 4 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 21 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Schlagworte
Abfindung
Verschlussbrennerei
Widerruf
Bewilligung
Errichten
Verweise
Ritz, BAO5, § 93 Tz 5
Ritz, BAO5, § 294 Tz 6 und 7
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200062.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at