Geschäftsführerhaftung bei Einwand der Gleichbehandlungsprüfung durch den Insolvenzverwalter
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch Richter/in in der Beschwerdesache Bf. , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Haftung auf nunmehr € 7.786,07 (Beilage 1) eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsvorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf.) als ehemalige Geschäftsführerin der W-GmbH um Erbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung für die aushaftenden Abgaben der Gesellschaft.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum-1 wurde das über das Vermögen der W-GmbH am Datum-2 eröffnete Sanierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes mit einer Quote von 30 % aufgehoben.
In Beantwortung des Vorhaltes teilte die Bf. mit Schreiben vom mit, warum es zum Vermögensverfall bei der Gesellschaft gekommen wäre. Mangels Relevanz wird auf die Wiedergabe dieses Vorbringens verzichtet.
Weiters führte die Bf. aus, weshalb es aus ihrer Sicht nicht zu einer Gläubigerbevorzugung gekommen wäre. Bei Beauftragung durch einen Kunden wäre es üblich, eine Anzahlung von bis zu 30 % zu erhalten, welche ausnahmslos dem Materialeinkauf hätte zu Gute kommen müssen (Zug-um-Zug-Geschäfte). Die Kunden würden nach geleisteter Anzahlung erwarten, dass das erwähnte Baumaterial innerhalb von drei Tagen auf der Baustelle vorzufinden wäre. Hierbei werde aus Vorsichtsmaßnahme für eine noch nicht erbrachte Arbeitsleistung vom Kunden kein Kostenvorschuss gewährt.
Auch könne die Bf. den Nachweis erbringen, dass sie selbst ab dem Augustgehalt 2011 auf jegliche Gehaltszahlung an sie verzichtet hätte, um die Firma weiterhin so liquid wie möglich zu erhalten. Das heiße, sie hätte versucht, unter Einsparung ihrer Kosten die notwendigen Gelder für das Personal aufbringen zu können.
Aus ihrer Sicht hätte sie keine „strafbare“ Handlung begangen, da sie stets bemüht (gewesen) wäre, alles Erdenkliche zu unternehmen, um gewinnbringende Geschäfte zu realisieren.
Weiters halte die Bf. fest, dass es für ein kleines Unternehmen wie die Firma W-GmbH ausgesprochen schwierig wäre, der nunmehr erbrachten 1. Quote der Insolvenzforderung von 10 % der gesamten geforderten Summe nachzukommen. Sie mache außerdem darauf aufmerksam, dass sie stets bemüht wäre, die anlaufenden Kosten der Firma zu begleichen, jedoch ersuche sie um entsprechende Nachsicht, da die entstandene Insolvenzforderung selbst gemäß eines darüber befragten Juristen als äußerst schwierig bzw. uneinbringlich gelte.
Beiliegend übermittle die Bf. eine Liste aller Ausgaben für die Monate Jänner 2011 bis Februar 2012 und der offenen Verbindlichkeiten zwischen Juli 2011 und Februar 2012 (ausgenommen die amtsbekannten Steuerschulden).
Da die GmbH anfangs aus finanziellen Gründen über keine ordnungsgemäße Buchhaltung verfügt hätte und daher auch noch kein Jahresabschluss für 2011 erstellt worden wäre, wären die in beiliegender Liste angeführten Zahlungen einer Excel-Datei entnommen worden. Mittlerweile wäre eine Buchführungskanzlei beauftragt worden, den Jahresabschluss und auch die ordentliche Buchhaltung herzustellen. Diese Angelegenheit befinde sich jedoch noch in Arbeit und werde voraussichtlich erst im September 2012 fertiggestellt, ab dann werde es durch das hierbei benutzte BMD-Programm möglich sein, alle Verbindlichkeiten und Zahlungen detailliert und aufgeschlüsselt klarzulegen. Falls ihre Liste daher nicht den Vorstellungen der Behörde entsprechen sollte oder die Situation nicht klar darlegen könne, ersuche die Bf. um ein wenig Geduld und erbitte diesbezüglich um Information, damit sie den Vorstellungen nachgehen könne.
Ersichtlich wäre, dass es sich bei den Zahlungen fast ausschließlich um reine Zug-um-Zug-Geschäfte gehandelt hätte oder um Ausgaben, welche zur momentanen Fortführung des Betriebes unerlässlich gewesen wären und nicht hätten aufgeschoben werden können.
Mit Bescheid vom wurde die Bf. gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als ehemalige Geschäftsführerin der W-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 13.315,18 (Beilage 2) zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihr als Vertreterin der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können. Dazu führte das Finanzamt aus, dass die von der Bf. vorgelegten Unterlagen zu keiner Entlassung aus der Haftung führen hätten können. Die Abgaben wären bereits um die Sanierungsquote von 30 % gekürzt worden.
In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung (nunmehr Bescheidbeschwerde) wandte die Bf. ein, dass es zu keiner Gläubigerbevorzugung gekommen wäre, da in der Zeitspanne zwischen 06/2011-12/2011 von der Masseverwalterin eine Überprüfung der Buchhaltung der GmbH (speziell die Einnahmen und Ausgaben) zur Feststellung eines in Frage kommenden Sanierungsplans durchgeführt worden wäre sowie eine Rückführung aller bis dato geleisteten Zahlungen stattgefunden hätte und diese am Masseanderkonto verwaltet und zu gleichen Anteilen an die Gläubiger ausbezahlt worden wären.
Mit Eintreten der Rechtswirksamkeit (Annahme des Sanierungsplans am / Bestätigung am ) wären alle Gläubiger mit der 30 %igen Quotenzahlung der Gesellschaft einstimmig einverstanden gewesen und hätten somit ausdrücklich gewusst, dass keine weiteren Zahlungen im betreffenden Zeitraum stattfinden würden.
Ab Rechtswirksamkeit des Sanierungsplanes (Zustimmung aller Gläubiger) wären die Quotenzahlungen bis dato immer ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Als damalige handelsrechtliche Geschäftsführerin hätte sie stets die Pflichten – nachweislich großteils unentgeltlich – als ordentlicher Kaufmann wahrgenommen und versucht, mit den ihr zur Verfügung stehenden Geldmitteln alle laufenden Zahlungen ordnungsgemäß zu begleichen. Das Eintreten einer möglichen Bevorzugung von Gläubigern wäre von der Masseverwalterin eingehend geprüft worden und hätte nicht festgestellt werden können. Wäre dem so gewesen, so hätte sie damals nicht die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren übertragen bekommen.
Da sich die Geldmittel der GmbH zu Beginn des betreffenden Zeitraumes auf dem Konto des Einzelunternehmens A.W. befunden hätten (die GmbH hätte zu dieser Zeit leider noch keine eigene Steuernummer und auch kein eigenes Konto gehabt), wären diese vom Masseverwalter des Einzelunternehmens A.W. eingefroren worden und ihr nicht mehr zur Verfügung gestanden.
Nachweislich wären diese Gelder für die laufenden Zahlungen der GmbH ausreichend gewesen und hätten ausdrücklich nur für die Gesellschaft herangezogen werden dürfen. Trotz mehrmaliger Ermahnungen hätte der Masseverwalter das der GmbH zugehörige Kapital nicht freigegeben.
Da die Primärschuldnerin nach Rechtswirksamkeit des Sanierungsplanes vom Einzelunternehmen A.W. ihre Gelder nicht mehr erhalten hätte (auch die GmbH wäre Gläubigerin im Insolvenzverfahren des Einzelunternehmens A.W. gewesen), wäre es auch der Bf. nicht mehr möglich gewesen, den ordentlichen Zahlungen nachzukommen, wodurch auch über die GmbH ein eigenes Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung (nunmehr Bescheidbeschwerde) teilweise stattgegeben und die Haftung betreffend Umsatzsteuer 07/2011 auf € 2.473,69 anstatt € 4.725,32 unter Abweisung des Mehrbegehrens eingeschränkt (nunmehriger Haftungsbetrag € 11.063,55).
Begründend führte das Finanzamt nach Anführung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen und der maßgeblichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die bloße Behauptung der Bf. hinsichtlich der Rückführung aller geleisteten Zahlungen keine ausreichend konkrete, sachbezogene Behauptung darstelle, die der der Bf. obliegenden Behauptungs- und Beweislast genüge. Darüber hinaus werde auf die Stellungnahme der Bf. verwiesen, in der dezidiert angeführt worden wäre, dass daraus ersichtlich wäre, dass es sich bei den damaligen Zahlungen fast ausschließlich um reine Zug-um-Zug-Geschäfte oder um zur damaligen Fortführung des Betriebes unerlässliche und daher unaufschiebbare Ausgaben gehandelt hätte.
Dem Vorbringen wäre die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen beziehe, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich wären, und eine Bevorzugung von Gläubigern daher auch in der Bezahlung von Wirtschaftsgütern in Form von Zug-um-Zug-Geschäften bestehen könne. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte somit auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu erfassen.
Fristgerecht beantragte die Bf. mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung (nunmehr Bescheidbeschwerde) zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nunmehr durch das Bundesfinanzgericht) und brachte ergänzend vor, dass unbestritten wäre, dass sowohl Löhne, Abgaben an das Finanzamt, Zahlungen an Dritte, Abgaben an die BUAK, Abgaben an die WGKK, etc. in weiterer Folge nicht gänzlich hätten übermittelt werden können. Dies wäre jedoch weder vorsätzlich geschehen noch wäre für die Bf. eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft voraussehbar gewesen.
Es hätte während der betreffenden Zeit ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin bei der GmbH genügend Aufträge gegeben, die eine Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten als realistisch hätten erachtet werden lassen. Von den gewerberechtlichen Geschäftsführern wäre der Bf. im Zuge der laufenden Besprechungen eine ordentliche Durchführung und auch ein jeweiliger Arbeitsfortschritt mitgeteilt worden. Infolge dessen wäre es für sie durchaus annehmbar gewesen, dass die durch die in Auftrag gegebenen Arbeiten erwarteten Zahlungen als Einkünfte für die Gesellschaft die laufenden Kosten abdecken könnten.
Leider hätte es in der betreffenden Zeit mehrere uneinbringliche Forderungen gegeben. Von der Wiedergabe der dazu von der Bf. erfolgten Ausführungen wird mangels Relevanz Abstand genommen.
Für das Fortbestehen der Gesellschaft wäre es jedoch notwendig gewesen, für gewisse Zahlungen trotz der Engpässe in Zahlung zu treten, worunter die Materialbeschaffung, die Bereitstellung von Werkzeug und die Zahlungen an die Mitarbeiter fallen würden. Die Bf. hätte durch das Begleichen der angeführten Zahlungen beabsichtigt, einen Zahlungseingang durch erfolgte Arbeitsleistungen zu erzielen, wodurch sie alle anfallenden Kosten hätte abdecken können. Eine Gläubigerbevorzugung hätte ihres Erachtens dadurch nicht stattgefunden, da dies für den Fortbestand des Betriebes unbedingt notwendig gewesen wäre.
Als damalige handelsrechtliche Geschäftsführerin hätte sie sich bemüht – großteils unentgeltlich – ihre vorgegebenen Pflichten wahrzunehmen und mit den ihr zur Verfügung stehenden Geldmitteln alle laufenden Zahlungen ordnungsgemäß zu begleichen. Das Eintreten einer möglichen Bevorzugung von Gläubigern wäre im Zuge des Insolvenzverfahrens mehrmals eingehend geprüft, jedoch nicht festgestellt worden.
Da die Bf. seit ihrem Ausscheiden aus der Firma W-GmbH per bis dato noch keine neue Anstellung gefunden hätte, hoffe sie, durch diese Angelegenheit finanziell nicht zusätzlich belastet werden zu müssen.
Über die Berufung (Bescheidbeschwerde) wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().
Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum-1 das über das Vermögen der W-GmbH am Datum-2 eröffnete Sanierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes mit einer Quote von 30 % aufgehoben wurde.
Unbestritten ist auch, dass der Bf. als Geschäftsführerin der GmbH im Zeitraum vom bis Datum-2 (Eröffnung des Sanierungsverfahrens) die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Nicht gewinnen lässt sich aus den Ausführungen der Bf. hinsichtlich der Gründe des Vermögensverfalls der Gesellschaft, da es für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung ist, ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft ().
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. ).
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht ().
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ().
Im gegenständlichen Fall bringt die Bf. vor, dass seitens der Masseverwalterin im Sanierungsverfahren der Gesellschaft eine Rückführung aller bis dato geleisteten Zahlungen vorgenommen worden wäre. Dieser Behauptung kann nicht gefolgt werden, da einerseits nach der Insolvenzordnung Anfechtungen nur wegen Benachteiligungsabsicht und Vermögensverschleuderung (§ 28 IO), unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen (§ 29 IO), wegen Begünstigung (§ 30 IO) sowie wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 31 IO) vorgenommen werden können.
Da nichts davon auf die Geschäfte des täglichen Lebens sowie auf die Lohnzahlungen zutrifft, erscheint es nicht glaubhaft, dass auch diese Zahlungen rückgängig gemacht wurden.
Andererseits hätten diesfalls auch die an die Abgabenbehörde geleisteten Zahlungen angefochten und rückgängig gemacht werden müssen. Dies ist aber aktenkundig nicht geschehen.
Dem Einwand der bereits von der Masseverwalterin geprüften Gleichbehandlung ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () der Geschäftsführer die dem Abgabengläubiger gegenüber bestehende Pflicht zur zumindest anteiligen Tilgung der Abgabenforderungen auch verletzt, wenn er das Gebot quotenmäßiger Befriedigung der offenen Forderungen insoweit nicht beachtet, als er keinem der Gesellschaftsgläubiger auch nur anteilig Zahlung leistet. Da in einer Gleichbehandlung der Abgabenschulden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keine im "status kridae" unzulässige Gläubigerbevorzugung gesehen werden kann, erweist sich auch der Hinweis auf eine allfällige Anfechtung als nicht zielführend (‑W/07).
Aus dem Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes im Sinne der Insolvenzordnung ergibt sich keineswegs zwingend, dass der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer die Abgabenbehörde insgesamt bevorzugt befriedigt hat. Die Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung richten sich vor allem gegen kurz vor der Insolvenzeröffnung (vgl. die Frist von 60 Tagen gemäß § 30 Abs. 1 IO) vorgenommene Vermögensverschiebungen zu Gunsten einzelner Gläubiger. Dass durch derartige, der Anfechtung unterliegende Zahlungen an die Abgabenbehörde in der Vergangenheit gelegene und vom Vertreter zu verantwortende Versäumnisse bei der zeitgerechten Abgabenentrichtung nicht beseitigt werden können, liegt auf der Hand. Andernfalls läge es im Belieben des Vertreters, sich durch die Verwirklichung eines einzelnen Anfechtungstatbestandes jeder abgabenrechtlichen Geschäftsführerhaftung zu entledigen ().
Ob bzw. inwieweit von den Vertretern geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der §§ 12, 30 und 31 IO wegen Begünstigung von Gläubigern rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wären, ist - wie dies auch schon die bisherige Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat - im Haftungsverfahren nicht zu prüfen. Die im Haftungsverfahren zu beantwortende Frage, ob der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt wurde, bleibt davon unberührt ().
Damit brachte die Bf. somit keine triftigen Gründe, aus denen ihr die Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass der Bf. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären. Für eine völlige Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin ergeben sich auch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte, zumal jedenfalls noch Löhne ausbezahlt und Zug-um-Zug-Zahlungen einbekannt wurden. Was eine allfällige Gleichbehandlung der Gläubiger betrifft, so war dies von der Bf. zu behaupten und zu beweisen.
An der Bf., der als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, war es gelegen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel ().
Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden ().
Anhand der übermittelten Unterlagen und des Abgabenkontos konnte seitens des erkennenden Bundesfinanzgerichtes ein Liquiditätsstatus für den Zeitraum Juli 2011 bis Jänner 2012 mit dem Ergebnis einer Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers von 46,42 % erstellt werden (Beilage 3).
Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten jedoch Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (; , 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().
Der von der Bf. geltend gemachte "Billigkeitsgrund", dessen Berücksichtigung sie bei der Ermessensübung vermisst, nämlich ihre derzeitige Arbeitslosigkeit, steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (). Soweit die Bf. vorträgt, dass die belangte Behörde nach der Aktenlage von der Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten bei ihr ausgehen hätte müssen, weshalb die Heranziehung zur Haftung in Ausübung des Ermessens nicht zweckmäßig sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können ().
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bf. als Haftungspflichtige für Abgabenschuldigkeiten der W-GmbH im Ausmaß von nunmehr € 7.786,07 (Beilage 4) zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102459.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at