Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.08.2014, RV/7103264/2014

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI in der Beschwerdesache der Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom bis zum   zu Recht erkannt:

Der Beschwerde vom wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge auf den Zeitraum vom bis zum eingeschränkt wird.

Rückforderungsbetrag:

Familienbeihilfe 3.904,80 Euro  {[130,90 Euro x 3 Monate (doppelte FB im September 2010) + 152,70 Euro x 23 Monate] zuzüglich Kinderabsetzbeträge 1,460 Euro (58,40 Euro x 25 Monate), gesamt sohin 5.364,80 Euro

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde seitens des Finanzamtes von der Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als im Zeitraum vom bis zum  unrechtmäßig bezogen zurückgefordert, wobei begründend ausgeführt wurde, dass die Bf. trotz Aufforderung ihrer gemäß § 115 BAO statuierten Mitwirkungspflicht betreffend Nachreichung von im Zusammenhang mit der Berufsausbildung ihrer am XX geborenen Tochter N stehender Unterlagen nicht nachgekommen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen - nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde - zu behandelnden Berufung vom führt die Bf. ins Treffen sämtliche Schulbestätigungen vorgelegt zu haben. Dessen ungeachtet wurden dem Rechtsmittelsschriftsatz zwei Jahreszeugnisse iherer Tochter betreffend die Schuljahre 2009/2010 sowie 2010/2011 beigelegt.

Während das am ausgestellte Zeugnis der x für 15 Pflichtgegenstände sechsmal die Beurteilung "Nicht genügend" enthielt, lautete das am von der y ausgestellte Jahreszeugnis mit Ausnahme eines, mit der Note "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstandes samt und sonders auf NB (nicht beurteilt).

Neben obgenannten Zeugnissen wurde der Berufung eine von der z ausgestellte Bestätigung des Inhaltes der gemäß die Tochter der Bf. nämliche Schule im Zeitraum vom bis zum besucht habe, beigelegt.

In der dem Rechtsmittel der Bf. teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass in Anbetracht der nachgereichten Unterlagen davon auszugehen sei, dass die Tochter der Bf. zumindest im Zeitraum bis zum die Schule "ordentlich" besucht habe und demzufolge der Rückforderungszeitraum auf den bis zum einzuschränken sei.

Was hingegen den über dem Juli 2010 hinausgehenden Zeitraum anlange, so sei in Anbetracht der übrigen Unterlagen nicht davon auszugehen, dass die Tochter der Bf. die Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben habe, weswegen ab dem kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bestehe.

In dem mit 9. Mai 29014 datierten, als Beschwerde titulierten Vorlageantrag führte die Bf. ins Treffen, dass ihre Tochter im Zeitraum von September 2011 bis zum Februar 2012 die Abendschule (Handelsakademie) besucht habe, wobei anzumerken sei, dass ob des dort gepflogenen Modularsystems kein Zeugnis existiere.

Mit Vorhalt vom wurde die Bf. - unter nochmaliger Bezugnahme auf ihre in der Norm des § 115 BAO statuierten Mitwirkungspflicht - seitens des Finanzamtes aufgefordert, alle Schulzeugnisse ab dem Schuljahr 2009/2010 bis laufend nachzureichen.

Nach der Aktenlage blieb dieser als letzte Erinnerung titulierte Vorhalt unbeantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

In der Folge legt das BFG seiner Eintscheidung nachstehend festgestellten Sachverhahlt zu Grunde:

In Ansehung der Aktenlage und der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen hat die am XX geborene Tochter der Bf. bis zum die x besucht, wobei diese laut dem für den Vierten Jahrgang ausgestellten Jahrezeugnis nicht zum Aufsteigen in die fünfte Klasse berechtigt war. Dem Jahrerzeugnis der im darauf folgenden Schuljahr 2010/2011 besuchten y war mit Ausnahme eines negativ beurteilten Pflichtgegenstandes, samt und sonders die Klassifizierung "Nicht beurteilt" zu entnehmen. Für den Zeitraum der von bis zum besuchten z liegt eine Bestätigung ohne Ausweis über erbrachte Leistungen vor. Laut einem vom Finanzamt am erstellten Sozialversicherungsdatenauszug war die Tochter der Bf. ab dem im Angestelltenverhältnis tätig.

2. Rechtliche Würdigung

Der unter Punkt 1 des Erkenntnisses angeführte Sachverhalt war vom Verwaltungsgericht (BFG) wie folgt zu würdigen:

Einleitend ist anzuführen, dass in Anbetracht vorstehenden Sachverhalts der Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe sowie jener auf der Norm des § 33 Abs. 3 EStG 1988 fußende Anspruch auf Kinderabsetzbeträge für zwei Zeiträume gesondert zu überprüfen ist.

2.1. Anspruch im Zeitraum vom bis zum

Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 für jedes Kind zu.

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an die Voraussetzung gebunden, dass sich das Kind in Berufsausbildung befindet.

Lediglich für den Fall des Besuches einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannten Einrichtung enthält das Familienlastenausgleichsgesetz konkrete Vorgaben zum Begriff "Berufsausbildung", während in allen anderen Fällen zur Auslegung nämlichen Terminus auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzugegriffen werden muß.

Nach dieser liegt eine "Berufsausbildung" iSd FLAG 1967 vor, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig absolviert wird und dieses Bemühen um den Ausbildungserfolg durch den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und das Antreten zu den geforderten Prüfungen auch nach außen in Erscheinung tritt (vgl. dazu ). Wie der Gerichtshof weiter ausführt, ist dabei der Prüfungserfolg nicht (vgl ) bzw nicht nur (vgl. ) ausschlaggebend und wird ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät.

Entscheidend für das Vorliegen einer "Berufsausbildung" ist somit, dass ein Kind die vorgesehenen Unterrichtsstunden besucht und - so der Verwaltungsgerichtshof wörtlich - "im Wesentlichen" zu den von ihm zu erwartenden Prüfungen antritt.

In Ansehung vorstehender Ausführungen ist der Tochter der Bf. - ungeachtet der klaren Verfehlung des Klassenziels - der beihilfenrechtliche Status des "sich in Berufsausbildung Befindens" (inklusive der Juli und August umfassenden Ferienzeit) beizumessen, weswegen sich korrespondierend damit die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den in Punkt 2.1. angeführten Zeitraum als nicht rechtens erweisen.

2.2. Anspruch im Zeitraum vom bis zum

In Anbetracht der Ausführungen unter Punkt 1. und Punkt 2.1. dieses Erkenntnisses hat nach dem Dafürhalten des BFG für den unter Punkt 2.2. angeführten Zeitraum eine gänzlich andere rechtliche Beurteilung Platz zu greifen hat, dergemäß in der Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist.

Nämliche Schlussfolgerung liegt für den Zeitraum vom bis zum darin begründet, dass ob der nahezu ausschließlichen (Jahres)Klassifizierung der Pflichtgegenstände mit "Nicht beurteilt" davon auszugehen ist, dass die Tochter der Bf. im Schuljahr 2010/2011 im Wesentlichen dem Schulunterricht fern geblieben ist und somit die an das Vorliegen einer Berufsausbildung gestellten, bereits an oberer Stelle zitierten höchstgerichtlichen Parameter (ernsthaftes Streben und Bemühen um den Ausbildungserfolg) bei Weitem nicht erfüllt hat.

Was nun den Familienbeihilfenanspruch der Bf. im Zeitraum vom September 2011 bis zum Februar 2012 anlangt, so verbleibt seitens des Verwaltungsgerichtes festzuhalten, dass die bloße Vorlage der Schulbesuchsbestätigung ohne Nachweis über absolvierte Prüfungen per se nicht als Beweis für die Berufsausbildung der Tochter der Bf. geeignet ist. In diesem Zusammenhang erscheint auch das Vorbringen der Bf., dass ob der Unterrichtsführung im Modularsystem die Ausstellung von Zeugnissen gänzlich unterbleibe, als nicht im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens stehend. Im übrigen wäre es der Bf. ob mehrerer Vorhalte unbenommen gewesen, im Rahmen, bzw. in Erfüllung ihrer auf § 115 BAO basierenden Mitwirkungspflicht entsprechende Gegenbeweise zu erbringen.

Was den Rückforderungszeitraum vom bis zum anlangt, so werden seitens der Bf. - ungeachtet des laut Sozialversicherungsdatenauszuges von der Tochter der Bf. am begründeten Angestelltenverhältnis - keinerlei den Anspruch auf Familienbeihilfe begründende Fakten ins Treffen geführt.

2.3. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausschluss der Revision gründet sich auf die in den Entscheidungründen zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes zur Auslegung des Begriffes "Berufsausbildung".

Insoweit kann daher vom Vorliegen, respektive von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, nicht gesprochen werden.

Es war daher wie im Spruch zu befinden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103264.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at