Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels Aktivlegitimation
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. im Rechtsmittelverfahren gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erf.Nr. x/y, St.Nr. y/x, betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung über den Vorlageantrag des Herrn Bf., X., vertreten durch Herrn RA, Y. beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 iVm § 260 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Für einen für Herrn Bf. von den Rechtsanwälten RA. RA beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheiden vom die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in der Höhe von € 220,-- und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 110,-- vorgeschrieben. Im Adressfeld dieser Erledigungen wurde angeführt:
"RA., RA,
Rechtsanwälte
z.H. Herrn RA.
(Anschrift)"
Von den im Adressfeld angeführten Rechtsanwälten wurde mit Schriftsatz vom um Überprüfung der Zahlungsvorgänge ersucht. Nach einigen Erhebungen erging vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Das Adressfeld dieser Erledigung lautet:
"RA., RA,
Rechtsanwälte
vertr.d. RA.
(Anschrift)"
Im Vorlageantrag vom scheint als Berufungswerber auf:
"Bf., Kraftfahrer
X."
vertreten durch Herrn RA Rechtsanwalt (Vollmacht erteilt).
Erwägungen
Gemäß § 323 Abs. 37 BAO treten u.a. die §§ 243 bis 291, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
Eine Bescheidbeschwerde ist nach § 260 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Nach § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters unzulässig. Zur Stellung eines Vorlageantrages ist gemäß § 264 Abs. 2 BAO der Beschwerdeführer und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. So war auch nach § 276 Abs. 2 BAO idF vor BGBl. I Nr. 14/2013 zur Stellung eines Vorlageantrages der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.
Auf Vorlageanträge ist gemäß § 264 Abs. 4 BAO u.a. § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Vorlageantrag von Herrn Bf. vertreten durch Herrn RA eingebracht. Sowohl der Bescheid als auch die Berufungsvorentscheidung ergingen an RA. RA Rechtsanwälte zu Handen bzw. vertreten durch RA.. Herr Bf. ist im Adressfeld der beiden Erledigungen nicht einmal erwähnt. Sowohl die Bescheide vom als auch die Berufungsvorentscheidung vom wirken nur gegenüber den im Adressfeld der Erledigungen genannten Personen, nicht jedoch gegenüber dem im Adressfeld nicht erwähnten Herrn Bf.. Da die Berufungsvorentscheidung nicht gegenüber Herrn Bf. wirkte, war dieser auch nicht zur Stellung eines Vorlageantrages berechtigt.
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Nach § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. Da sowohl die Bescheide vom als auch die Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) vom gegenüber Herrn Bf. nicht wirken, ist dieser nicht zur Einbringung eines Vorlageantrages legitimiert.
Wird ein Vorlageantrag von einem hierzu nicht Legitimierten eingebracht, so ist dieser gemäß § 260 Abs. 1 BAO zurückzuweisen (vgl. ).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Ritz/Koran in SWK 34-35/2015, 1563 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102597.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at