Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.09.2014, RV/6100144/2013

§295 BAO abgeleiteter Bescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A in der Beschwerdesache Bf., Adresse ,  gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 und gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2010 und 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Übergangsbestimmungen:

Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabebehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer erzielte laut Mitteilung des Finanzamtes Salzburg-Land vom Oktober 2012 in den Jahren 2010 und 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Mitbeteiligter bei den Firmen B (Str.Nr. 1) und C (Str.Nr. 2). Die festgestellten Einkünfte des Jahres 2010 betrugen € 40.475,22 und im Jahr 2011 betrugen diese €33.228,77.

Das Finanzamt erließ daraufhin gem. § 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011, denen die o.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit zugrunde gelegt wurden, wobei begründend auf die bescheidmäßigen Feststellungen bei der Mitunternehmerschaft verwiesen wurde. Mit demselben Tag ergingen darüber hinaus Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2010 und 2011.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 und die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 und 2011 erhob der Beschwerdeführer am Beschwerde. In der Beschwerde wendet er sich gegen die Änderung der Bescheide der Firma C, die auch bereits gesondert bekämpft worden seien.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde I. Instanz die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 als unbegründet ab. Desgleichen erfolgte auch eine Abweisung der Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 und 2011. Begründend führte das Finanzamt aus, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden seien, so könne gemäß § 252 BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und betonte, dass die zugrundeliegenden Feststellungsbescheide rechtswidrig herbeigeführt worden wären.

Rechtliche Würdigung:

Einkommensteuer 2010 und 2011:


§ 188 Abs. 1 BAO lautet:
(1) Einheitlich und gesondert werden festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)
a) aus Land- und Forstwirtschaft,
b) aus Gewerbebetrieb,
c) aus selbständiger Arbeit,
d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens,
wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.

§ 188 Abs. 3 BAO lautet:
(3) Gegenstand der Feststellung gem. Abs. 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.

§ 295 Abs. 1 BAO lautet:
Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

§ 252 BAO lautet:
(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Das bedeutet, dass die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 vom nicht mit der Begründung angefochten werden können, dass die in der Höhe der Tangente (Mitteilung über die gem. § 188 BAO erzielten Einkünfte) festgesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit nicht richtig bzw. nicht zugeflossen sind. Derartige Vorbringen (wie diese vom Bf. nunmehr gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 vorgebracht wurden) hätten in einer Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide 2010 und 2011 zu den Steuernummern 1 und 2 vorgebracht werden müssen, was auch geschehen ist (vgl. ) – (Siehe Beschwerdeverfahren betreffend der Firmen B und C).

Das Bundesfinanzgericht ist an die im einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahren der Firmen B und C festgestellten Einkünfte gebunden und hat diese der Ermittlung des Einkommens zugrunde zu legen.

Im Falle einer Abänderung des Feststellungsbescheides werden die Einkommensteuerbescheide gem. § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen durch neue Bescheide ersetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anspruchszinsen 2010 und 2011:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für im Gesetz bestimmt umschriebene Zeiträume zu verzinsen (Anspruchszinsen).

§ 252 BAO lautet (Wiedergabe erfolgt auszugsweise):
(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) [...]

§ 252 Abs. 2 BAO erfasst Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Abgabenbescheid darstellt. Dazu gehören u.a. die Anspruchszinsen (vgl. ).

Wie das Höchstgericht in dem angeführten Erkenntnis dargetan hat, sind Anspruchszinsen zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. In dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden.

Anspruchszinsenbescheide sind mit Berufung selbständig anfechtbar. Angesichts der Bindungswirkung können sie allerdings nicht erfolgreich mit der Begründung bekämpft werden, der maßgebende Einkommensteuer- (Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Kommentar4 § 205 Tz 34).

Im vorliegenden Fall hat der Bf gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen Beschwerde erhoben und diese mit der Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide bzw. Feststellungsbescheide begründet. Unter Bedachtnahme auf § 252 Abs. 2 BAO ist eine erfolgreiche Bekämpfung der Anspruchszinsenbescheide mit der Begründung, wie sie vom Bf vorgenommen wurde, nicht möglich, sodass der Beschwerde schon von vornherein der Erfolg versagt bleiben musste.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Feststellungsbescheid
abgeleiteter Bescheid
Anspruchszinsen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100144.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at